Pflegegeld und Rente: Rentenanspruch der Pflegeperson scheitert am Sozialamt

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Wer Mutter, Vater oder Partner zu Hause pflegt, füllt oft faktisch eine Teilzeitstelle – bekommt aber in vielen Fällen nur das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person. Über Jahre entsteht damit eine Lücke in der eigenen Rente. Genau hier soll § 64f SGB XII helfen:

Die Sozialhilfe kann zusätzlich zur „Hilfe zur Pflege“ Beiträge zur Altersvorsorge der Pflegeperson übernehmen. In der Realität greifen diese Regelungen aber nur selten – und scheitern schnell an engen Vorgaben des Sozialhilferechts.

Zwei Systeme, zwei völlig unterschiedliche Logiken

Für pflegende Angehörige sind zwei Wege der Rentenabsicherung wichtig. Zum einen kann die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlen. Das funktioniert, wenn die pflegebedürftige Person Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhält und bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

Sie muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein, die Pflegeperson pflegt in der Regel zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen und ist daneben gar nicht oder nur geringfügig erwerbstätig. In diesen Konstellationen werden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt – relativ stabil und ohne größeren Streit mit dem Sozialamt.

Zum anderen kommt die Sozialhilfe ins Spiel, wenn Rente und Einkommen der Pflegebedürftigen nicht ausreichen und das Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ bewilligt. In solchen Fällen gibt es keine automatische Pflichtversicherung für die Pflegeperson. Stattdessen greift allein § 64f SGB XII:

Die Sozialhilfe kann zusätzlich zum Pflegegeld Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung übernehmen. Dieser Anspruch besteht aber nur unter engen Voraussetzungen und wird in der Praxis häufig restriktiv ausgelegt.

Wer den Anspruch hat – und warum das so entscheidend ist

Ein Punkt, der in der Praxis immer wieder schief läuft, ist die Frage, wer den Anspruch überhaupt hat. Anspruchsinhaber nach § 64f SGB XII ist nicht die Pflegeperson, sondern die pflegebedürftige Person. Das bedeutet ganz konkret:

Der Antrag auf Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen muss im Namen der pflegebedürftigen Person beim Sozialamt gestellt werden, ebenso muss ein Widerspruch gegen die Ablehnung formal über die pflegebedürftige Person laufen. Die Pflegeperson profitiert nur mittelbar von der Leistung.

Wer als pflegende Tochter oder pflegender Sohn „für sich selbst“ einen Antrag stellt, riskiert eine Ablehnung aus rein formalen Gründen, ohne dass das Amt überhaupt inhaltlich prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Diese Hürde wirkt technisch, hat aber gravierende Konsequenzen: Ist der Bescheid erst bestandskräftig, lässt sich später kaum noch etwas korrigieren.

BSG 2024: Beiträge nur bei drohender Altersarmut – Partner-Rente zählt mit

Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Mai 2024 hat die Ansprüche aus § 64f SGB XII weiter eingegrenzt und die ohnehin hohen Hürden verschärft. Das Gericht betont, dass Beiträge zur Altersvorsorge aus der Sozialhilfe nur dann in Betracht kommen, wenn der Pflegeperson im Alter voraussichtlich Bedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung droht. Entscheidend ist daher eine Prognose, ob im Rentenalter überhaupt ein Anspruch auf Grundsicherung entstehen könnte.

Für diese Prognose wird nicht nur die eigene Rente der Pflegeperson betrachtet. In die Rechnung fließen auch die künftigen Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners ein. Das Bundessozialgericht macht zudem deutlich, dass § 64f SGB XII kein allgemeiner Ausgleich für jede häusliche Pflege ist, sondern eine zielgenaue Leistung für echte Risiko-Fälle.

Die Folge ist, dass verheiratete pflegende Angehörige mit einem Partner, der eine ordentliche gesetzliche Rente oder eine Betriebsrente zu erwarten hat, schnell durch das Raster fallen. Selbst wenn die pflegende Person aktuell gar keine Beiträge mehr in die Rentenkasse einzahlt, sieht das Gericht in der Gesamtperspektive häufig keine ausreichende Gefahr von Altersarmut.

Für viele pflegende Angehörige, die sich auf einen Ausgleich durch § 64f SGB XII verlassen haben, ist das ein erheblicher Dämpfer.

LSG NRW: Rückenwind für pflegende Bürgergeld-Beziehende

Es gibt allerdings auch Rechtsprechung, die pflegende Angehörige deutlich stärkt. Ein Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen entschied über den Fall einer Bürgergeld-Bezieherin, die ihre Mutter mit Pflegegrad 3 mehrere Stunden täglich zu Hause versorgte.

Die Mutter erhielt Sozialhilfe, und das Sozialamt sollte zusätzlich Rentenbeiträge für die Tochter übernehmen. Die Behörde lehnte ab und argumentierte, die künftige Rente der Tochter werde ohnehin so niedrig sein, dass sie unter dem Grundsicherungsniveau liege; die Beiträge seien daher „verlorenes Geld“.

Das Gericht widersprach dieser Sichtweise. Nach seiner Auffassung will der Gesetzgeber mit § 64f SGB XII die Bereitschaft zur häuslichen Pflege gezielt fördern. Es reicht, dass die Pflegeperson keine andere Altersvorsorge hat und regelmäßig in einem relevanten Umfang pflegt. Dass die spätere Rente möglicherweise weiterhin gering bleiben wird, ist gerade kein Ausschlussgrund.

Die Sozialhilfe soll nicht nur dort leisten, wo eine „Vollversorgung“ über dem Grundsicherungsniveau erreichbar ist, sondern auch dann, wenn erst durch die zusätzlichen Beiträge überhaupt ein Mindestmaß an eigenen Ansprüchen entsteht. In der Konsequenz verpflichtete das Gericht den Sozialhilfeträger, Rentenbeiträge nach den üblichen Werten der Pflegeversicherung zu übernehmen.

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Rechenbeispiel: Was an Rentenbeiträgen drin sein kann

Um die Größenordnung greifbar zu machen, lohnt sich ein vereinfachtes Rechenbeispiel auf Basis aktueller Rechengrößen. Die Bezugsgröße liegt im Jahr 2025 bundeseinheitlich bei 3.745 Euro im Monat.

Für pflegende Angehörige mit Pflegegrad 3 wird in der Rentenversicherung häufig mit 43 Prozent dieser Bezugsgröße gerechnet. 43 Prozent von 3.745 Euro ergeben eine Bemessungsgrundlage von rund 1.610 Euro. Bei einem allgemeinen Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent resultiert daraus ein Monatsbeitrag von etwa 300 Euro.

Werden solche Beiträge über mehrere Jahre gezahlt, entstehen daraus spürbare zusätzliche Rentenansprüche. Gerade für Menschen, die ansonsten kaum Anwartschaften aufbauen können, macht dies einen erheblichen Unterschied. Das Beispiel zeigt, dass es sich lohnt, um diese Ansprüche zu kämpfen – auch wenn der Weg über Sozialamt und Gerichte mühsam ist.

Typische Stolpersteine in der Praxis

Dass Altersvorsorgebeiträge für pflegende Angehörige so selten bewilligt werden, liegt nicht nur an der strengen Rechtsprechung, sondern auch an handwerklichen Fehlern in den Verfahren.

Vielen Anträgen wird bereits die Grundlage entzogen, weil sie, wie beschrieben, von der Pflegeperson selbst gestellt werden und nicht klar als Anspruch der pflegebedürftigen Person formuliert sind. So bleibt das Amt auf der formalen Ebene und muss den Fall inhaltlich nicht prüfen.

Hinzu kommt, dass Sozialämter die zu erwartende Rente oft optimistisch hochrechnen und dabei Erwerbsbiografien unterstellen, die mit der Realität wenig zu tun haben. Wenn in der Prognose zukünftige Vollzeittätigkeiten angenommen werden, obwohl in Wahrheit lange Pflegezeiten und gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, sinkt die angenommene Gefahr von Altersarmut künstlich.

Verantwortung wird verschoben

In Konstellationen, in denen Pflegebedürftige Sozialhilfe erhalten und die Pflegeperson Bürgergeld bezieht, schieben sich zudem Sozialamt und Jobcenter nicht selten die Verantwortung zu. Das Sozialamt verweist auf das Jobcenter, während das Jobcenter auf die Zuständigkeit der Sozialhilfe verweist. In dieser Zeit fließen keine Beiträge, obwohl die Pflege längst läuft.

Ein weiteres Problem ist die mangelhafte Dokumentation der Pflegetätigkeit. Umfang und Regelmäßigkeit der Pflege müssen nachvollziehbar sein. Wenn nur allgemein von „Pflege“ die Rede ist, ohne dass Pflegegrad, wöchentlicher Zeitaufwand, typische Tätigkeiten und die häusliche Situation beschrieben werden, hat das Sozialamt ein leichtes Spiel, den tatsächlichen Aufwand anzuzweifeln. Wer hier von Anfang an präzise dokumentiert, entzieht solchen Argumenten den Boden.

Was pflegende Angehörige konkret tun sollten

Für pflegende Angehörige mit niedrigem Einkommen oder im Bürgergeld-Bezug lassen sich aus all dem klare Schritte ableiten. Zunächst sollte immer geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung über die Pflegekasse möglich ist.

Wer eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause versorgt und daneben nur geringfügig oder gar nicht arbeitet, sollte sich von der Pflegekasse schriftlich bestätigen lassen, ob und seit wann Rentenbeiträge gezahlt werden. Diese Form der Absicherung ist meist konfliktärmer und verlässlicher als ein Streit mit dem Sozialamt.

Wenn ergänzende Sozialhilfe im Spiel ist, braucht es einen gezielten Antrag nach § 64f SGB XII. Dieser Antrag muss im Namen der pflegebedürftigen Person gestellt werden und sollte die besondere Situation der Pflegeperson ausführlich beschreiben.

Sinnvoll ist, der Sozialhilfe gleichzeitig Nachweise zur bisherigen Altersvorsorge der Pflegeperson, zur aktuellen Einkommenssituation und zur Pflegetätigkeit vorzulegen. Eine aktuelle Renteninformation, Angaben zu eventuell vorhandenen privaten Verträgen und eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Rente des Partners helfen, die später oft sehr optimistisch gerechnete Altersprognose des Amtes anzugreifen.

Bürgergeld-Bezug sollte nicht vorschnell als Ausschlussgrund hingenommen werden. Auch wer selbst Bürgergeld erhält, kann über das Sozialamt Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit bekommen. Zuständig für den Lebensunterhalt bleibt das Jobcenter, für die Altersvorsorgebeiträge aber das Sozialamt. Die beiden Systeme haben unterschiedliche Aufgaben; sie schließen sich nicht gegenseitig aus.

Ablehnende Bescheide gehören konsequent auf den Prüfstand. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang; das Datum auf dem Schreiben ist entscheidend. Viele Begründungen arbeiten mit Formulierungen wie „Es ist ausreichend Einkommen im Alter zu erwarten“.

Solche Aussagen lassen sich häufig nur widerlegen, indem konkrete Zahlen zur künftig zu erwartenden Rente beider Partner vorgelegt und unrealistische Annahmen offengelegt werden. Ohne Widerspruch werden enge Auslegungen rechtskräftig, selbst wenn sie die Lebenswirklichkeit verfehlen.

Pflegende Angehörige, die zusätzlich private Altersvorsorge betreiben, sollten zudem darauf achten, dass die Verträge so gestaltet sind, dass Beiträge – soweit möglich – als Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt werden und nicht eins zu eins auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angerechnet werden.

Eine unabhängige Beratung kann helfen, Konstruktionen zu vermeiden, bei denen faktisch aus dem ohnehin knappen Regelsatz heraus gespart wird und am Ende vor allem die Träger profitieren.