Koaltionsbeschluss: Arbeitgeber dürfen Befristung auf bis zu vier Jahre verlängern

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Vier Jahre statt zwei: So lange sollen Arbeitgeber Beschäftigte künftig ohne Grund befristen dürfen, das sieht das Reformpapier der Koalition vor. Wer schon jetzt sachgrundlos befristet arbeitet oder in den kommenden Monaten einen solchen Vertrag unterschreibt, sollte einen zweiten Satz aus demselben Papier kennen:

Die Pflicht, eine Befristung schriftlich festzuhalten, soll zum 1. Januar 2027 fallen. Bis dahin bleibt ein enges Zeitfenster, in dem sich ein genauer Blick auf die Vertragsunterschrift auszahlen kann.

Das ist kein Randthema. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts arbeiteten 2024 rund 7,1 Prozent der abhängig Beschäftigten ab 25 Jahren befristet, bei Berufseinsteigern liegt die Quote nach Auswertungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts deutlich höher.

Beschäftigte in einer sachgrundlosen Befristung verhandeln künftig über einen längeren Zeitraum ohne Festanstellung. Und die Schriftformprüfung als Druckmittel zieht nur noch wenige Monate.

Vier Jahre, sechs Verlängerungen: Was die Koalition ändern will

Bislang gilt eine feste Grenze: Ohne besonderen Grund darf ein Arbeitsvertrag höchstens zwei Jahre befristet sein, mit bis zu drei Verlängerungen innerhalb dieser Zeit. Wer diese Frist ausreizt, muss danach entweder unbefristet übernommen werden oder den Betrieb verlassen.

Im Beschlusspapier der Koalition vom 2. Juli 2026 steht nun: Für bis zum 31. Dezember 2030 eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll eine sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monaten möglich sein, mit bis zu sechs Verlängerungen.

Zusätzlich soll eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber erlaubt werden. Nach heutigem Recht ist genau das meist ausgeschlossen.

Radikal neu ist die Vier-Jahres-Grenze allerdings nicht. Beschäftigte ab 52 Jahren, die aus Arbeitslosigkeit heraus eingestellt werden, dürfen schon heute bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet arbeiten. Junge Unternehmen dürfen ihre ersten Beschäftigten in den ersten vier Jahren nach Gründung ebenfalls bis zu vier Jahre befristen.

Die Reform verallgemeinert also eine Ausnahme, die es in Teilen längst gibt, nur eben für praktisch jede Neueinstellung und nicht mehr nur für Sonderfälle.

Der Satz im Beschlusspapier, der die Schutzwirkung entwertet

Der eigentliche Bruch steckt an anderer Stelle. Eine Befristung ist nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde, mit Unterschrift beider Seiten, vor dem ersten Arbeitstag. Fehlt diese Form, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen. Genau dieses Erfordernis will die Koalition laut Punkt 34 ihres Beschlusspapiers zum 1. Januar 2027 abschaffen.

Der Formfehler ist bisher einer der wenigen Hebel gegen eine fehlerhafte Befristung, der ganz ohne Streit über die Rechtslage selbst auskommt. Eine mündliche Zusage oder eine verspätet unterschriebene Vertragsurkunde gilt vielen Beschäftigten als rechtlich folgenlos: ein Irrtum, an dem schon mancher Befristungsvertrag vor Gericht gescheitert ist.

Fällt die Schriftformpflicht, verschwindet dieser Prüfpunkt vollständig, unabhängig davon, wie sorgfältig oder nachlässig ein Arbeitgeber den Vertrag aufsetzt.

Der Hebel, den Beschäftigte jetzt noch nutzen können

Bis zur Gesetzesänderung bleibt die Schriftformprüfung ein konkretes Werkzeug. Drei Fragen entscheiden, ob eine sachgrundlose Befristung überhaupt wirksam ist. Liegt eine Vertragsurkunde mit Unterschrift beider Seiten vor? Wurde sie vor dem ersten Arbeitstag unterzeichnet und nicht erst danach?

Und bestand mit demselben Arbeitgeber wirklich noch nie zuvor ein Arbeitsverhältnis? Bei jeder verneinten Frage ist die Befristung angreifbar, der Vertrag gilt dann als unbefristet geschlossen.

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Das bedeutet keine automatische Dauersicherheit. Ist die Befristung nur wegen der fehlenden Schriftform unwirksam, kann der Arbeitgeber trotzdem ordentlich kündigen, auch vor dem eigentlich vereinbarten Vertragsende.

Der Formfehler verschafft also keinen unkündbaren Job, sondern verschiebt die Auseinandersetzung auf das Terrain des Kündigungsschutzes, auf dem Beschäftigte deutlich bessere Karten haben als bei einer einfach auslaufenden Befristung. Wer eine unwirksame Befristung feststellen lassen will, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Diese Frist verpasst zu haben bedeutet, den Anspruch endgültig zu verlieren, selbst bei einem eindeutigen Formfehler.

Was mit Verträgen passiert, die schon jetzt laufen

Offen ist, ob die neue Vier-Jahres-Grenze auch für bereits laufende Befristungen gelten soll oder nur für Verträge, die nach Inkrafttreten neu geschlossen werden. Das Beschlusspapier beantwortet diese Frage nicht.

Für die geplante Öffnung des Anschlussverbots (das Verbot, dieselbe Person ohne Sachgrund erneut befristet einzustellen, wenn sie schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war) ist die Unsicherheit besonders groß: Bislang blockiert jede frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber eine neue sachgrundlose Befristung.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese strenge Linie 2018 ausdrücklich bestätigt und eine pauschale Karenzzeit-Regelung des Bundesarbeitsgerichts verworfen. Erst nach 22 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht eine Vorbeschäftigung zuletzt als nicht mehr schädlich eingestuft.

Sollte die Koalition das Anschlussverbot generell lockern, könnten Arbeitgeber befristete Verträge auslaufen lassen und dieselben Beschäftigten anschließend zu neuen, wieder befristeten Konditionen einstellen.

Beschäftigte, die aktuell befristet arbeiten und im kommenden Jahr eigentlich mit einer Entfristung rechnen, sollten diesen Punkt im Gesetzgebungsverfahren gezielt verfolgen. Die endgültige Fassung entscheidet, ob aus der Übergangsphase eine dauerhafte Warteschleife wird.

Warum die nächsten Monate über vier Jahre entscheiden

Noch fehlen Gesetzentwurf, Bundestagsberatung und Verkündung. Bis dahin ist nichts von alldem geltendes Recht, weder die längere Befristung noch der Wegfall der Schriftformpflicht, und die Koalition selbst benennt für dieses Vorhaben bislang keinen festen Termin.

Genau das ist der Punkt, den Beschäftigte für sich nutzen können: Vertragsunterschrift, Datum und eine mögliche frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber lassen sich jetzt noch prüfen, solange der Formfehler zählt. Ist die Schriftformpflicht erst gestrichen, entscheidet dieselbe Lücke im Vertrag möglicherweise nichts mehr, dafür aber vier Jahre Warten auf eine Festanstellung, die es bisher so nicht gab.

Häufige Fragen zur geplanten Befristungsreform

Gilt die 48-Monats-Grenze schon jetzt?

Nein. Es handelt sich um einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026, nicht um geltendes Recht. Steht in einem heute unterschriebenen Vertrag bereits eine Befristung von mehr als zwei Jahren ohne Sachgrund, ist genau diese Klausel unwirksam, und der Vertrag gilt insgesamt als unbefristet.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Vertrag erst nach Arbeitsbeginn unterschreibt?

Dann fehlt die nach § 14 Abs. 4 TzBfG vorgeschriebene Schriftform vor Vertragsbeginn. Die Befristung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, der Arbeitgeber kann es aber weiterhin ordentlich kündigen.

Wie lange bleibt Zeit, eine fehlerhafte Befristung anzufechten?

Drei Wochen ab dem vereinbarten Vertragsende, danach ist die Befristung unabhängig vom tatsächlichen Rechtszustand bestandskräftig.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), §§ 14, 16, 17
Bundesverfassungsgericht / Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung zur Entscheidung vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) und Urteil vom 21.08.2019 (7 AZR 452/17)
Statistisches Bundesamt: Befristet Beschäftigte und Befristungsquoten in der EU, Datenstand 2024
Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD: Beschlusspapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” vom 02.07.2026
Hans-Böckler-Stiftung / WSI: Policy Brief Nr. 85, „Befristete Einstellungen – In der Stagnation” (Oktober 2024)