Viele Versicherte stellen den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung erst spät: manchmal mitten im Berufsleben, häufig aber erst kurz vor dem Renteneintritt oder sogar danach. In dieser Phase liegt der Fokus verständlicherweise auf dem Rentenantrag selbst.
“Genau dort passiert dann ein folgenreicher Fehler: Das laufende Verfahren beim Versorgungsamt wird im Rentenantrag nicht erwähnt oder eine günstigere Rentenart wird gar nicht erst beantragt”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Statt der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird dann etwa die Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt – inklusive spürbarer Abschläge.
Die entscheidende Frage lautet: Kann sich das noch ändern, wenn der Grad der Behinderung (GdB) später rückwirkend festgestellt wird?
Die Antwort fällt besser aus, als viele vermuten. Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, der bereits vor oder genau zu Beginn der laufenden Altersrente liegt, kann sich die bewilligte Rente unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich erhöhen.
Maßgeblich ist dann häufig ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der eine Korrektur auch nach Eintritt der Bestandskraft ermöglicht. Das kann zu einer höheren laufenden Rente führen – und zu Nachzahlungen, die sich je nach Rentenhöhe und Zeitablauf auf mehrere Tausend Euro summieren können.
Inhaltsverzeichnis
Warum die Rentenart so viel ausmacht
Der Unterschied entsteht in der Praxis vor allem durch die Abschläge. Wer vorzeitig in Rente geht, muss pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns grundsätzlich einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen.
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind die Altersgrenzen und damit der mögliche Abschlagszeitraum oft günstiger, weil diese Rentenart einen früheren Zugang ermöglicht. Voraussetzung ist ein anerkannter GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren.
Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, stellt das Versorgungsamt fest; als Nachweis dient typischerweise der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid. Wichtig ist außerdem: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen; fällt sie später weg, bleibt das für den Rentenanspruch ohne Bedeutung.
Gerade bei knappen Zeitfenstern rund um den Rentenstart kann das stehen und fallen mit einem Datum im Feststellungsbescheid. “Denn der Bescheid enthält nicht nur die Aussage „GdB 50“, sondern auch den Zeitpunkt, ab dem diese Eigenschaft gelten soll. Und dieser Zeitpunkt kann – nach Prüfung der medizinischen Unterlagen – rückwirkend festgelegt werden”, betont Anhalt.
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis
Herr M. erhält seit dem 01.05.2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Die Rentenversicherung hat seine „ungekürzte“ Monatsrente (also die Rente ohne vorzeitigen Abschlag) mit 1.800 Euro brutto berechnet. Weil er vorzeitig in Rente gegangen ist, wurde ein Abschlag von 13,2 Prozent berücksichtigt.
Damit ergibt sich zunächst folgende laufende Rente:
Bei 13,2 Prozent Abschlag: 1.800 Euro × 0,868 = 1.562,40 Euro brutto pro Monat. Im November 2025 stellt das Versorgungsamt mit Bescheid fest, dass bei Herrn M. eine Schwerbehinderung (GdB 50) rückwirkend ab dem 01.05.2025 vorliegt.
Dadurch hätte er ab Rentenbeginn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen können. In unserem Beispiel wären die Abschläge dann nur 7,2 Prozent. Bei 7,2 Prozent Abschlag: 1.800 Euro × 0,928 = 1.670,40 Euro brutto pro Monat.
Die monatliche Differenz beträgt: 1.670,40 Euro − 1.562,40 Euro = 108,00 Euro brutto pro Monat.
Stellt Herr M. direkt einen Überprüfungsantrag und wird die Rente rückwirkend ab 01.05.2025 korrigiert, ergeben sich für Mai bis Oktober 2025 sechs volle Monate Nachzahlung: 6 × 108,00 Euro = 648,00 Euro brutto Nachzahlung.
Ab dem Folgemonat läuft die Rente dauerhaft um 108,00 Euro brutto höher weiter. In der Realität können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern die Auszahlung verändern; die Rechenlogik bleibt aber gleich.
Wenn das Versorgungsamt rückwirkend feststellt: Was das Datum wirklich bedeutet
Ein typischer Fall sieht so aus: Ein Versicherter bezieht seit dem 1. Mai 2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.
Erst später beantragt er beim Versorgungsamt die Feststellung eines GdB von 50 oder mehr. Das Versorgungsamt erkennt die Schwerbehinderteneigenschaft an, datiert sie aber rückwirkend – etwa auf den 15. April 2025 oder den 1. Mai 2025. Dann steht plötzlich im Raum, dass die Voraussetzungen für die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon zum Beginn der laufenden Rente vorlagen.
Die Rechtsprechung hat dafür einen entscheidenden Satz geprägt: Es kommt nicht darauf an, wann der Bescheid erlassen wurde, sondern ob die Schwerbehinderung objektiv zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag.
Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil ausdrücklich klargestellt, dass eine spätere Anerkennung mit Rückwirkung ausreicht und die abschlagsfreie beziehungsweise günstigere Rentenleistung nicht daran scheitert, dass der Bescheid erst nach Rentenbeginn erging.
Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts
Im Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 13 R 44/07 R) ging es darum, dass einer Versicherten zunächst eine andere Altersrente bewilligt worden war, obwohl sie – rückwirkend betrachtet – bereits zum Rentenbeginn die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllte. Das Gericht stellte dabei deutlich fest, dass die spätere Feststellung der Schwerbehinderung für frühere Zeiträume die günstigere Rentenleistung nicht verhindert.
Damit ist auch die Richtung für vergleichbare Fälle vorgegeben: Wenn das Versorgungsamt den GdB rückwirkend so festlegt, dass die Schwerbehinderung bereits zum Rentenbeginn „galt“, kann die Rentenversicherung diesen Zeitpunkt nicht einfach ignorieren.
Im Urteil wird zudem erläutert, dass es für die „Anerkennung“ in diesem Zusammenhang nicht auf das Datum des Bescheids ankommt; entscheidend ist die Rückwirkung einer späteren Anerkennung.
Warum die Erhöhung meist nicht automatisch kommt
Theoretisch gilt bei der Rentenversicherung das sogenannte Günstigkeitsprinzip: Ein Rentenantrag ist so auszulegen, dass Versicherte im Zweifel die für sie günstigste Leistung erhalten. Das Bundessozialgericht formuliert diesen Gedanken in seinem Urteil sehr deutlich und leitet daraus ab, dass ein Antrag umfassend auf alle in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist.
In der Praxis stößt dieses Prinzip aber dann an Grenzen, wenn der Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung die entscheidende Information fehlt oder die Schwerbehinderung erst später – und womöglich rückwirkend – festgestellt wird. Wer im Rentenantrag kein laufendes GdB-Verfahren angibt, löst meist keine vertiefte Prüfung dieser Rentenart aus. Und sobald ein Rentenbescheid bestandskräftig wird, erfolgt eine Änderung in aller Regel nicht von selbst. Hier kommt dann der Überprüfungsantrag ins Spiel.
Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Korrektur nach Bestandskraft
§ 44 SGB X eröffnet die Möglichkeit, auch einen unanfechtbaren Bescheid zurückzunehmen, wenn bei seiner Erteilung das Recht falsch angewandt wurde oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich später als unrichtig erweist – und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Das ist genau die sozialrechtliche Schublade, in die viele Fälle rückwirkend anerkannter Schwerbehinderung fallen: Nicht, weil sich „die Realität“ nachträglich geändert hat, sondern weil sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen bereits vorlagen und die damalige Entscheidung deshalb materiell fehlerhaft war. Das Bundessozialgericht stellt diesen Zusammenhang im Urteil ausdrücklich her.
Für Betroffene ist das der wichtigste Hebel: Nicht selten ist der Rentenbescheid längst „durch“, aber der Überprüfungsantrag ermöglicht dennoch eine Neubewertung. Genau deshalb entscheidet sich das Ergebnis häufig nicht an der Frage, ob die Anerkennung der Schwerbehinderung möglich ist, sondern daran, ob die Überprüfung rechtzeitig und sauber begründet beantragt wird.
Die Frist, die Bares kostet: Warum häufig „vier Jahre“ gesagt wird – und manchmal fast fünf Jahre herauskommen
Der Gesetzgeber begrenzt Nachzahlungen in Überprüfungsverfahren. § 44 Abs. 4 SGB X sieht vor, dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.
Dabei wird der Zeitpunkt von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird; bei einer Rücknahme auf Antrag wird vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag eingegangen ist. Diese „Jahresanfangs-Rechnung“ erklärt, warum in der Beratungspraxis oft von „vier Jahren rückwirkend“ die Rede ist, Betroffene aber je nach Zeitpunkt des Antrags faktisch auch etwas weiter zurückkommen können.
Konsequent bedeutet das: Wer den Überprüfungsantrag schnell stellt, schützt den rückwirkenden Zeitraum. Wer zögert, verschenkt unter Umständen Monate oder Jahre an Nachzahlung, obwohl die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt ist.
Wechselverbot: Wann wirklich Schluss ist – und wann es eher um eine Korrektur geht
Ein häufiger Stolperstein ist das sogenannte Wechselverbot. Das Gesetz regelt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ein Wechsel in andere Renten – darunter auch eine andere Altersrente – ausgeschlossen ist.
Entscheidend ist aber die genaue Konstellation. Wenn die Schwerbehinderung erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn festgestellt wird und damit die Voraussetzungen der günstigeren Rentenart damals noch nicht vorlagen, lässt sich die Rentenart regelmäßig nicht nachträglich austauschen.
Anders ist die Lage, wenn der Feststellungsbescheid die Schwerbehinderung rückwirkend so datiert, dass sie bereits zum Rentenbeginn vorlag. Dann geht es rechtlich häufig nicht um einen „Wechsel“ in eine neue Rentenart mit späterem Beginn, sondern um die Berichtigung einer fehlerhaften Ausgangsentscheidung, weil der Sachverhalt damals unvollständig oder falsch zugrunde gelegt wurde.
Diese Linie lässt sich aus der Begründung des Bundessozialgerichts im Urteil B 13 R 44/07 R gut nachvollziehen.
Wie hoch kann der Vorteil sein? Ein Blick auf Abschläge und Nachzahlung
Die Nachzahlung ergibt sich meist aus einer Differenz bei den Abschlägen. Im Beispiel liegt der Abschlag bei 13,2 Prozent. Wenn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für denselben Rentenbeginn möglich gewesen wäre, kann der Abschlag deutlich geringer ausfallen, im Beispiel 7,2 Prozent.
Der Abstand von 6 Prozentpunkten wirkt dauerhaft: Er betrifft nicht nur die zurückliegenden Monate, sondern erhöht auch die laufende Rente für die Zukunft. Weil jede Rentenanpassung auf dem höheren Ausgangsniveau stattfindet, wächst der Effekt über die Jahre mit.
Wie viel Geld tatsächlich fließt, hängt von der individuellen Rentenhöhe und dem Zeitraum ab, der nach § 44 Abs. 4 SGB X noch „offen“ ist. Wer beispielsweise mehrere Jahre betroffen ist und eine ordentliche Monatsrente bezieht, kann allein durch die monatliche Differenz schnell in einen Bereich kommen, der die Summe im vierstelligen oder fünfstelligen Bereich plausibel macht.
Der Weg zur Korrektur: Was in dem Antrag stehen sollte
Der Überprüfungsantrag ist in der Form nicht kompliziert. In der Sache muss er aber präzise sein. Wer die Altersrente rückwirkend als Altersrente für schwerbehinderte Menschen festgestellt haben möchte, sollte sich nicht auf allgemeine Formulierungen verlassen, sondern klar benennen, welcher Rentenbescheid überprüft werden soll, dass die Schwerbehinderung rückwirkend ab einem Datum vor oder zum Rentenbeginn festgestellt wurde, und dass deshalb eine Neufeststellung nach § 44 SGB X begehrt wird.
Als Nachweise gehören der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit dem rückwirkenden Datum und der betreffende Rentenbescheid in Kopie praktisch immer dazu.
Eine mögliche Formulierung, die in Ton und Inhalt sachlich bleibt, kann so aussehen:
„Hiermit beantrage ich die Überprüfung des Rentenbescheids vom … über die Bewilligung der Altersrente ab … gemäß § 44 SGB X. Mit Bescheid des Versorgungsamts vom … wurde eine Schwerbehinderung (GdB …) rückwirkend ab … festgestellt. Damit lagen die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Rentenbeginn vor. Ich bitte um Neufeststellung der Rente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung dieser Rentenart sowie um Auszahlung der sich ergebenden Nachzahlung im gesetzlich zulässigen Umfang.“
Wenn die Rentenversicherung ablehnt: Was dann realistisch ist
Lehnt die Rentenversicherung ab, ist das nicht automatisch das Ende. Dann geht es um die Begründung. Häufig drehen sich Streitpunkte um das rückwirkende Datum, um die Frage, ob die Voraussetzungen tatsächlich bereits zum Rentenbeginn vorlagen, oder um die Reichweite der Nachzahlung. In solchen Situationen kann professionelle Unterstützung sinnvoll sein, etwa durch Sozialverbände oder eine anwaltliche Vertretung mit Schwerpunkt Sozialrecht.
Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts liefert jedenfalls eine belastbare Argumentationsgrundlage für Fälle, in denen das Versorgungsamt die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt hat.
Fragen & Antworten: Höhere Rente mit Schwerbehinderung
1) Reicht es, wenn die Schwerbehinderung erst nach Rentenbeginn festgestellt wird?
Das kommt auf das Datum im Feststellungsbescheid an. Wird die Schwerbehinderung erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn festgestellt, ist eine nachträgliche Umstellung häufig nicht mehr möglich. Wird sie dagegen rückwirkend so festgestellt, dass sie schon am Rentenbeginn (oder davor) vorlag, kann eine Korrektur der Rentenbewilligung in Betracht kommen.
2) Bekomme ich die höhere Rente automatisch, sobald der GdB anerkannt ist?
Meist nicht. Wenn im ursprünglichen Rentenantrag kein Hinweis auf ein laufendes GdB-Verfahren stand oder die Anerkennung erst später erfolgt ist, bleibt die bereits bewilligte Rentenart oft bestehen, bis ein Überprüfungsantrag gestellt wird. Praktisch ist daher häufig eigenes Handeln erforderlich.
3) Welche Frist gilt für den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X?
Der Antrag selbst kann grundsätzlich auch später gestellt werden, aber die Nachzahlung ist in vielen Fällen zeitlich begrenzt. Je länger Sie warten, desto eher gehen Monate an möglicher Nachzahlung verloren. Deshalb lohnt es sich, nach Zustellung des GdB-Bescheids zügig zu reagieren und den Rentenbescheid überprüfen zu lassen.
4) Welche Unterlagen sollte ich für die Überprüfung bereithalten?
Üblicherweise brauchen Sie den Rentenbescheid, der überprüft werden soll, sowie den Schwerbehindertenbescheid oder Schwerbehindertenausweis inklusive des rückwirkenden Datums. Damit kann die Rentenversicherung nachvollziehen, ob die Voraussetzungen bereits zum Rentenbeginn erfüllt waren.
5) Wie wirkt sich die Korrektur aus, wenn es klappt?
Die Nachzahlung entsteht aus der Differenz zwischen der bisher gezahlten Rente (mit höherem Abschlag) und der eigentlich zustehenden Rente (mit geringerem Abschlag) für den rückwirkend korrigierten Zeitraum. Zusätzlich steigt die laufende Rente für die Zukunft. Wie groß der Vorteil ist, hängt vor allem von der Höhe der ungekürzten Rente und vom Zeitraum ab, für den rückwirkend korrigiert werden darf.
Wer ein rückwirkendes GdB-Datum bekommt, sollte den Rentenbescheid sofort prüfen lassen
Eine rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung ist mehr als ein Formalakt. Sie kann die Tür zu einer günstigeren Altersrente öffnen – selbst dann, wenn bereits eine andere Altersrente bewilligt wurde. Häufig entscheidet sich der Erfolg jedoch an Fristen und am richtigen Vorgehen.
Wer nach dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts schnell handelt und die Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt, verbessert seine Chancen auf eine spürbar höhere laufende Rente und auf eine Nachzahlung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.




