LSG Hamburg stellt klare Linie auf und folgt der gängigen Rechtsprechung: Urteil mit Signalwirkung
Eine Frist von 2 Wochen zur Vorlage von Unterlagen ist bei einem selbständigen Aufstocker unangemessen kurz.
Denn gemäß § 41 a Abs. 3 Satz 4 SGB II muss der Leistungsträger eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht setzen.
Sie muss unter Berücksichtigung der individuellen Interessen der leistungsberechtigten Person einerseits und dem Interesse der Behörde an einer fristgerechten Festsetzung andererseits nach den Einzelfallumständen bestimmt werden.
Eine selbstständige Aufstockerin im Bereich Eventmanagement und Styling-Beratung muss dem Jobcenter keine 5000 € zurück erstatten, wenn der Festsetzungsbescheid vom Jobcenter rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 SGB 2 nicht bestanden.
Denn nach Auffassung des 4. Senats des Landessozialgerichts Hamburg ( Urteil vom 10.07.2025 – L 4 AS 260/23 D -) gilt:
Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. Eine Frist von 2 Wochen zur Vorlage von Unterlagen ist bei einem selbständigen Aufstocker unangemessen kurz.
Hat der Grundsicherungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gemäß § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist.
Die Rechtsfolgen der Verletzung der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit treten nicht ein , wenn die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Mitwirkungsverlangen nicht vorlagen.
Kurzbesprechung:
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 3 S. 1 SGB II).
Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des SGB I gelten entsprechend (§ 41a Abs. 3 S. 2 SGB II).
Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§ 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II).
Die Klägerin/ Aufstockerin war zwar verpflichtet, für den Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 die Einnahmen und Ausgaben aus ihrer angegebenen selbständigen Tätigkeit im Bereich Eventmanagement und Styling-Beratung darzulegen und vorhandene Belege vorzulegen.
Die Rechtsfolgen der Verletzung der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit sind jedoch nicht eingetreten, da die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Mitwirkungsverlangen nicht vorlagen.
Frist des Jobcenters war nicht angemessen gemäß § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II
Der Bescheid vom 7. November 2018 ist rechtswidrig, weil die der Klägerin in der Mitwirkungsaufforderung vom 1. Februar 2018 zum 18. Februar 2018 gesetzte Frist nicht angemessen gemäß § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II gewesen ist.
Denn die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Zu berücksichtigen ist insbesondere der Aufwand, der mit der Beschaffung der erforderlichen Nachweise typischerweise verbunden ist, aber auch die bisherige Verfahrensführung und das bisherige Verhalten des Leistungsempfängers.
Die Mitwirkungsobliegenheit muss innerhalb der Frist erfüllbar sein.
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Auch in der Person des Betroffenen liegende Umstände sind zu berücksichtigen, wie etwa eine Erkrankung, die ihn an der geforderten Mitwirkung vorübergehend hindert.
Eine Frist zwischen einem und zwei Monaten ist in der Regel als angemessen zu bewerten, eine Frist unter einem Monat nur ausnahmsweise als angemessen anzusehen. Auf eine gesetzte Frist soll es nicht ankommen, wenn die leistungsberechtigte Person die Mitwirkung vollständig verweigert.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an
Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die vom Jobcenter mit Schreiben vom 1. Februar 2018 gesetzte Frist bis zum 18. Februar 2018 angemessen ist.
Unter Abzug der Postlaufzeit wurde der Klägerin eine Frist von zwei Wochen gesetzt. In der Rechtsprechung wird eine Frist von zwei Wochen ausnahmsweise als ausreichend angesehen, wenn schon mehrfach auf die Vorlage der Unterlagen gedrängt wurde oder nur noch ein Beleg fehlt (SG Osnabrück, Urteil v. 29.1.2018 – S 24 AS 586/17 -).
Dies ist hier nicht der Fall, denn die Klägerin wurde mit Schreiben vom 1. Februar 2018 erstmalig vom Beklagten zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert.
Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Mitwirkung vollständig verweigert hätte
Die Klägerin wurde beim Jobcenter als Selbständige geführt. Typischerweise müssen Selbständige, um endgültige Angaben zu ihrem Einkommen machen zu können, Belege – in vielen Fällen nach Anforderung von ihrem Steuerberater oder Buchhaltungsbüro, in Einzelfällen vom Finanzamt – zusammenführen, diese auswerten, Summen bilden und die Formulare des Beklagten entsprechend ausfüllen.
Es gibt keine Gründe, dass die Erledigung einer solchen Aufgabe innerhalb von zwei Wochen zu erwarten war. Dies gilt umso mehr, da der Bewilligungszeitraum erst am 31. Januar 2018 abgelaufen war.
Eine psychische Erkrankung der Klägerin spricht zusätzlich gegen die Angemessenheit der ausgesprochen kurzen Frist
Auch die Bundesagentur für Arbeit geht in den „Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II“ von einer zweimonatigen Frist für Selbständige aus (Stand: 1.7.2023, Seite 11, Rn. 41a.23). Die Fachlichen Weisungen für das Jahr 2018 sind nicht frei im Internet verfügbar, der sozialgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aber entnehmen, dass die Weisungslage auch im Jahr 2018 im Regelfall auf eine zweimonatige Frist für Selbständige abgezielt hat.
Der Senat hat bei der Entscheidung auch berücksichtigt
Dass zwischen der Aufforderung im Februar 2018 und dem Erlass des Bescheides im November 2018 mehr als acht Monate lagen.
Hat der Leistungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist, maßgeblich ist allein die vom Leistungsträger gesetzte Frist (SG für das Saarland, Urteil vom 7.9.2020 – S 26 AS 137/19; SG Leipzig, Urteil vom 20.11.2017 – S 17 AS 2232/17; SG Osnabrück, Urteil vom 29.1.2018 – S 24 AS 586/17; SG Augsburg, Urteil vom 12.3.2018 – S 8 AS 95/18 – ).
Eine zu kurze Frist wird nicht nachträglich angemessen, wenn die Verwaltung nach deren Ablauf stillschweigend zuwartet (so auch BSG, Urteil vom 6.8.1992 – 8/5a RKnU 1/87 bzgl. der angemessenen Frist bei § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X).
Fazit
Die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides vom 7. November 2018 folgt aus der Rechtswidrigkeit der Nullfestsetzung, denn vorläufige Leistungen sind nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGG II in der Fassung vom 26. Juli 2026 (a.F.) nur im Fall der Überzahlung, d. h. dann, wenn vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, zu erstatten.
Zur endgültigen Höhe der Leistungsansprüche hat das Jobcenter aber keine rechtmäßige Feststellung getroffen.
Anmerkung vom Sozialrechtler Detlef Brock
Bürgergeld Bezieher haben die Möglichkeit der Rücknahme eines Antrags nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB 2 . Dabei trifft das Jobcenter eine Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht ( §§ 14, 15 SGB I ).
Ein Antrag auf endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II kann bis zur Wirksamkeit der Entscheidung über den Antrag zurückgenommen werden.
Hat die endgültige Festsetzung eine Erstattungsforderung zur Folge und hat das Jobcenter den Leistungsempfänger in diesem Fall – nicht über eine naheliegende Möglichkeit der Rücknahme des Antrags auf endgültige Festsetzung beraten – , ist der Leistungsempfänger im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, ab ob er die Rücknahme vor Wirksamkeit des Verwaltungsakts erklärt hätte.



