Schwerbehinderung abgelehnt: Gericht kippt Urteil trotz Gutachten

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung des Sozialgerichts Bremen aufgehoben und den Antrag einer Frau auf Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) abgewiesen. (Az: L 13 SB 81/21)

Die Klägerin hatte nach ihrer traumatischen Vergangenheit und psychischen Erkrankung einen GdB von 50 beantragt, um als schwerbehindert anerkannt zu werden. Das Gericht hielt jedoch nur einen GdB von 40 für angemessen – nicht ausreichend für den Schwerbehindertenstatus.

Gericht kippt Schwerbehinderten-Status – Was bedeutet das für Betroffene?

Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 entschied das LSG Niedersachsen-Bremen gegen eine Frau, die einen höheren GdB beantragt hatte. Die Frau hatte geltend gemacht, aufgrund multipler Erkrankungen – unter anderem einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) – erheblich eingeschränkt zu sein.

Bereits das Sozialgericht Bremen hatte ihr einen GdB von 50 zugesprochen. Diese Entscheidung wurde nun gekippt. Laut Berufungsurteil reicht der festgestellte Gesundheitszustand nur für einen GdB von 40 – damit ist die Schwelle für die Anerkennung einer Schwerbehinderung nicht überschritten.

Trauma, Depression, Isolation – Das Leid der Klägerin

Die 1978 geborene Klägerin hatte zahlreiche medizinische Gutachten vorgelegt. Diese belegen eine lange Leidensgeschichte, angefangen mit familiärer Gewalt in der Kindheit hin zu schweren Depressionen im Erwachsenenalter. Diagnostiziert wurde unter anderem:

  • Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
  • Angststörungen und Depressionen
  • Soziale Isolation
  • Psychosomatische Beschwerden wie Schlaf und Verdauungsstörungen

Trotz dieser Diagnosen und zahlreicher Therapieversuche kam der ärztliche Dienst der Behörde zu einem anderen Schluss: Die psychische Erkrankung sei nicht schwer genug, um einen höheren GdB als 30 zu rechtfertigen.

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Gericht: GdB von 50 nicht überzeugend begründet

Ausschlaggebend für die Ablehnung war die Bewertung der Alltagstauglichkeit der Klägerin. Die Richter sahen keine ausreichenden Hinweise auf eine gravierende Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Zwar bestehe eine psychische Störung, diese lasse jedoch noch eine weitreichende Selbstständigkeit zu. Die Klägerin versorge eigenständig ihren schwer kranken Ehemann und ein behindertes Kind, kümmere sich um den Haushalt und absolviere regelmäßig Fahrdienste.

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Zudem habe sie früher beruflich in leitender Funktion gearbeitet und plane laut einem älteren Internetauftritt sogar unternehmerische Aktivitäten. Auch wenn die Klägerin bestreitet, diese Seite noch zu nutzen, wertete das Gericht diese Information als Indiz für ein gewisses Maß an Belastbarkeit.

Widersprüchliche Gutachten: Ärztliche Beurteilungen im Vergleich

Im Verfahren lagen mehrere Fachgutachten vor. Während einige Sachverständige die psychischen Erkrankungen der Klägerin als schwerwiegend einstuften, sahen andere weniger dramatische Auswirkungen auf die Lebensführung.

Der Senat kam letztlich zu dem Ergebnis, dass die Funktionsstörungen – auch wenn sie teils gravierend erscheinen – keinen GdB von 50 rechtfertigen. Auch eine Kombination mit körperlichen Erkrankungen wie Zöliakie oder Hepatitis B führte nicht zu einer höheren Bewertung. Letztere verursache laut internistischer Gutachten keine entzündlichen Aktivitäten und sei behandelbar.

Kein Anspruch auf Schwerbehindertenausweis: Welche Folgen hat das?

Mit einem GdB von 40 hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Vergünstigungen und Schutzrechte, die mit einem GdB von 50 und höher verbunden sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • Kündigungsschutz
  • Steuererleichterungen
  • Bevorzugte Einstellung bei öffentlichen Arbeitgebern

Für viele Betroffene bedeutet dies: Wichtige soziale und finanzielle Entlastungen bleiben aus. Zwar können ab einem GdB von 30 Gleichstellungsanträge bei der Arbeitsagentur gestellt werden, der Schutz ist jedoch eingeschränkt und an Bedingungen geknüpft.

Gericht legt strenge Maßstäbe an: Was Betroffene daraus lernen können

Das Urteil verdeutlicht, dass die Anerkennung einer Schwerbehinderung nicht allein von der Diagnose abhängt. Entscheidend ist, wie stark sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken. Wer seinen Alltag – auch unter Mühe – eigenständig bewältigen kann, hat es schwer, einen höheren GdB durchzusetzen.

Das Gericht betonte: Bei psychischen Erkrankungen zählen insbesondere objektiv überprüfbare Faktoren wie Behandlungsfrequenz, therapeutische Maßnahmen, soziale Kontakte und familiäre Unterstützungsbedarfe. Subjektive Schilderungen oder nicht belegte Symptome genügen nicht.