Nach Elternzeit: Beide Teilzeit oder doch Alleinverdiener und Hausfrau?

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Diese Frage beschäftigt viele Eltern. Die Elternzeit endet oder die Kinderbetreuung ist problematisch.

Da stellen sich die Fragen: Soll eine(r) daheim bleiben oder beide Teilzeit arbeiten? Wie kommen wir finanziell besser klar?

Beispielfamilie

Christina war mit ihrem ersten Kind 1 Jahr in Elternzeit und hat Elterngeld bezogen, Richard hat voll gearbeitet. Nun endet ihre Elternzeit und es stellt sich die Frage, wie sie nun die Arbeit zwischen sich verteilen. Sie leben in Ingolstadt und zahlen 800€ Bruttokaltmiete (+150€ Heizung)

Situation Vollzeit-Alleinverdiener und Hausfrau

Geht Richard weiter voll arbeiten, gilt diese Tabelle in der man abhängig vom Einkommen den Anspruch auf Sozialleistungen ablesen kann:

Da er 3700€ verdient, geschieht folgendes:

2759€ Netto (3700€ Brutto)
+250€ Kindergeld
+31€ #Kinderzuschlag (nach 6 Monaten)
——–
3040€ Einnahmen

Situation Teilzeit-Alleinverdiener und Hausfrau

Reduziert Richard nun auf 2700€ (also ca. 75%), hat die Familie:

2127€ Netto
+250€ Kindergeld
+292€ Kinderzuschlag
+353€ Wohngeld
——-
3022€

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Also nur 18€ weniger, für 25% weniger Arbeit.

Situation wenn beide Teilzeit arbeiten

Steigt Christina mit 1000€ ein und er arbeitet 75%:

2127€ Netto
+772€ Netto (1000€ Brutto)
+250€ Kindergeld
+40€ Wohngeld
+115€ Kinderzuschlag
——-
3304€ Einnahmen

Ihre Arbeit bringt 282€ in die Haushaltskasse.
264€ mehr als wenn er #Vollzeit arbeitet.

Vergleich

Hintergrund des Unterschieds

Grund für die wirtschaftliche Besserstellung von 2x #Teilzeit gegenüber 1x Vollzeit ist zum einen die geringere Belastung mit Steuern und Abgaben (Midijobregelung bei ihr), zum anderen aber auch die individuellen Einkommensfreibeträge bei den #Sozialleistungen.

Fazit

Familien mit kleinen/mittleren Einkommen sollten sich vom Alleinverdiener-Modell verabschieden und Arbeit/Kinderbetreuung auf beide Elternteile aufteilen. Dies gilt für unverheiratete Paare noch mehr, da bei ihnen die Krankenversicherung sonst selbst zu zahlen ist.

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