Sozialhilfe: Formloser Antrag sichert Anspruch auf Hilfe zur Pflege

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Auch bei einem unvollständigen Antrag auf Hilfe zur Pflege hat der Sozialhilfeträger ab Antragstellung „Kenntnis“ von der möglichen Hilfebedürftigkeit, so dass auch ab dann Sozialhilfeleistungen gewährt werden können. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 22. Oktober 2024, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: L 7 SO 2479/23).

Rentnerin ging aufgrund der Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim

Die ältere, unter Betreuung stehende Klägerin musste wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim in Albstadt-Ebingen untergebracht werden. Ihre Rente reichte nicht aus, um die Heimkosten zu decken.

Ihr Betreuer wandte sich daher am 17. Oktober 2019 an das Sozialamt des zuständigen Landkreises, um „die Übernahme der ungedeckten Kosten … zu beantragen“. Dazu legte der Betreuer zwar Unterlagen über die Höhe der Renten, die Höhe der Heimkosten und die aufgelaufenen Rückstände vor. Notwendige Angaben zum Vermögen der Frau machte er jedoch nicht.

Sozialamt forderte weitere Unterlagen

Der Sozialhilfeträger forderte den Betreuer am 21. Oktober 2019 schriftlich auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Denn erst ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit könne Hilfe zur Pflege zur Deckung der Heimkosten gewährt werden.

Der Betreuer reagierte nicht. Die Behörde unternahm auch auf eine Nachfrage des Pflegeheims im Juni 2020 ebenfalls nichts. Erst als am 7. Dezember 2020 eine neue Betreuerin nochmals Leistungen geltend machte, erhielt die Klägerin ab diesem Zeitpunkt Hilfe zur Pflege. Da erst jetzt Nachweise insbesondere zum Vermögen vorlägen, habe sie positive Kenntnis von der Notlage der Frau, so der Sozialhilfeträger.

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Die Klägerin meinte, ihr müsse früher Hilfe zur Pflege gewährt werden.

LSG Stuttgart: Sozialhilfeträger hat dann „Kenntnis“ von Notlage

Dies bestätigte nun auch das LSG in seinem Urteil vom 19. September 2024. Der Gesetzgeber habe einen einfachen Zugang zu Sozialhilfeleistungen ermöglichen wollen. Deshalb seien die meisten der Leistungen „ab Kenntnis“ der Behörde von einer möglichen Notlage zu gewähren. Hier habe das Sozialamt bereits am 17. Oktober 2019 „Kenntnis“ von den ungedeckten Heimkosten gehabt und dies auch vier Tage später in einem Schreiben bestätigt.

Dies könne aber im Ergebnis letztlich dahinstehen. Denn Sozialhilfeleistungen könnten auch formlos beantragt werden. Dies habe der Betreuer am 17. Oktober 2019 auch getan, auch wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Unterlagen noch nicht hätten geprüft werden können. Der Sozialhilfeträger sei daher ab dieser Antragstellung zur Zahlung von Hilfe zur Pflege verpflichtet. fle