Auch bei einem unvollstรคndigen Antrag auf Hilfe zur Pflege hat der Sozialhilfetrรคger ab Antragstellung โKenntnisโ von der mรถglichen Hilfebedรผrftigkeit, so dass auch ab dann Sozialhilfeleistungen gewรคhrt werden kรถnnen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Wรผrttemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 22. Oktober 2024, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: L 7 SO 2479/23).
Rentnerin ging aufgrund der Pflegebedรผrftigkeit in ein Pflegeheim
Die รคltere, unter Betreuung stehende Klรคgerin musste wegen Pflegebedรผrftigkeit in einem Pflegeheim in Albstadt-Ebingen untergebracht werden. Ihre Rente reichte nicht aus, um die Heimkosten zu decken.
Ihr Betreuer wandte sich daher am 17. Oktober 2019 an das Sozialamt des zustรคndigen Landkreises, um โdie รbernahme der ungedeckten Kosten โฆ zu beantragenโ. Dazu legte der Betreuer zwar Unterlagen รผber die Hรถhe der Renten, die Hรถhe der Heimkosten und die aufgelaufenen Rรผckstรคnde vor. Notwendige Angaben zum Vermรถgen der Frau machte er jedoch nicht.
Sozialamt forderte weitere Unterlagen
Der Sozialhilfetrรคger forderte den Betreuer am 21. Oktober 2019 schriftlich auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Denn erst ab Bekanntwerden der Bedรผrftigkeit kรถnne Hilfe zur Pflege zur Deckung der Heimkosten gewรคhrt werden.
Der Betreuer reagierte nicht. Die Behรถrde unternahm auch auf eine Nachfrage des Pflegeheims im Juni 2020 ebenfalls nichts. Erst als am 7. Dezember 2020 eine neue Betreuerin nochmals Leistungen geltend machte, erhielt die Klรคgerin ab diesem Zeitpunkt Hilfe zur Pflege. Da erst jetzt Nachweise insbesondere zum Vermรถgen vorlรคgen, habe sie positive Kenntnis von der Notlage der Frau, so der Sozialhilfetrรคger.
Die Klรคgerin meinte, ihr mรผsse frรผher Hilfe zur Pflege gewรคhrt werden.
LSG Stuttgart: Sozialhilfetrรคger hat dann โKenntnisโ von Notlage
Dies bestรคtigte nun auch das LSG in seinem Urteil vom 19. September 2024. Der Gesetzgeber habe einen einfachen Zugang zu Sozialhilfeleistungen ermรถglichen wollen. Deshalb seien die meisten der Leistungen โab Kenntnisโ der Behรถrde von einer mรถglichen Notlage zu gewรคhren. Hier habe das Sozialamt bereits am 17. Oktober 2019 โKenntnisโ von den ungedeckten Heimkosten gehabt und dies auch vier Tage spรคter in einem Schreiben bestรคtigt.
Dies kรถnne aber im Ergebnis letztlich dahinstehen. Denn Sozialhilfeleistungen kรถnnten auch formlos beantragt werden. Dies habe der Betreuer am 17. Oktober 2019 auch getan, auch wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Unterlagen noch nicht hรคtten geprรผft werden kรถnnen. Der Sozialhilfetrรคger sei daher ab dieser Antragstellung zur Zahlung von Hilfe zur Pflege verpflichtet. fle