Hartz IV: Übernahme private Pflegeversicherung

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV: Volle Übernahme der privaten Pflegeversicherung

24.08.2011

Hartz IV-Empfänger haben einen Anspruch auf die volle Deckungssumme der privaten Pflegeversicherung. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen. Bisher gab es eine Deckungslücke, die vom ALG II-Regelsatz bezahlt werden musste. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Regelungen die fehlende Summe nicht bedacht. Daher müsse der Leistungsträger einspringen.

Bezieher von Hartz IV Leistungen haben eine Anspruch auf die Übernahme der privaten Pflegeversicherung durch den zuständigen Leistungsträger. Das entschieden die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen. Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter Aachen nur einen Teil der privaten Pflegeversicherung eines Anspruchsberechtigen aus Aldenhoven bei Aachen übernommen. Die Deckungslücke sollte der Kläger von seinen Regelleistungen bestreiten. Dagegen setzte sich der Betroffenen zur Wehr und erhielt zunächst Rückendeckung durch das Gericht.

Die Privatversicherung hat mittels Vertrag mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen einen Anspruch, der nicht durch abweichende gesetzliche Regelungen des Sozialgesetzbuches ausgehebelt werden kann, erläuterte ein Sprecher des Gerichts am Mittwoch (Az.: 19 AS 2130/19). Allerdings bestehe noch keine allgemeingültige Rechtssicherheit, da einer Revision beim Bundessozialgericht in Kassel durch das Landessozialgericht zugestimmt wurde. Das Aktenzeichen hierfür lautet: B 14 ASW 110/11 R. Das Jobcenter wolle die nächst höhere Instanz anrufen.

Der Leistungsträger hatte dem Kläger nur den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag in Höhe von 18,04 Euro zugebilligt, der auch in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) entspricht. Diese Decklung könne aber nicht den privatrechtlichen Vertrag zwischen der Versicherung und dem Versicherten beschneiden. Bei der Schaffung der Hartz IV Gesetze wurde nicht bedacht, dass auch die Summe der privaten Pflegeversicherung zur Geltung gebracht werden muss. Dieser findet sich in den Gesetzbüchern nicht wieder.
Die Gesetzeslage erlaubt es Versicherungen, von ALG II Beziehern monatliche Beiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pflegeversicherung zu verlangen, so das Gericht. Im Jahre 2010 war der Betrag bei 36,31 Euro angesiedelt. Der Gesetzgeber habe jedoch eine zusätzliche finanzielle Belastung von Hartz IV Beziehern nicht berücksichtigt. Daher habe das Jobcenter die Deckungslücke zu übernehmen, heißt es in dem vorliegenden Urteil. Nun muss das Bundessozialgericht entscheiden. Ein abschließendes Urteil wird erst in den kommenden Monaten erwartet. (gr)

Fragen und Antworten in unserem Hartz IV Forum!

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...