Hartz IV: Stromkosten-Guthaben kein Einkommen

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Bundessozialgericht: Stromkosten-Guthaben ist bei Hartz IV kein Einkommen und darf nicht angerechnet werden

24.08.2011

Wer beim Stromverbrauch gespart hat und eine Stromkostenerstattung erhält, muss das Geld nicht beim Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. Die Rückerstattung darf nicht auf den Hartz IV Bezug angerechnet werden, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit den Aktenzeichen: B 14 AS 185/10 R und B 14 AS 186/10 R.

In der Urteilsfrage, die jeweils in den Vorinstanzen des Sozialgerichts Neuruppin (AZ: S 18 AS 1063/09 und S 18 AS 1064/09) verhandelt wurden, ging es um die Frage, ob eine Rückerstattung zu viel voraus gezahlter Stromkosten durch das Energieversorgungsunternehmen gemäß § 11 Absatz 1 S 1 SGB II als Einkommen bei Arbeitslosengeld II Beziehern bei den Hartz IV Regelleistungen zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall war eine 33-jährige Frau mit ihrer Mutter aus Brandenburg besonders sparsam beim Stromverbrauch. Im Jahre 2006 erhielten die beiden Frauen deshalb eine Auszahlung des Stromguthabens in Höhe von 164,35 Euro. Jeweils die Hälfte rechnete der Leistungsträger (Jobcenter) als Einkommen an und kürzte in Höhe des Betrages die ALG II Regelleistungen. Die Stromkosten hatten die Klägerinnen aus den regulären Hartz IV Regelleistungen gezahlt.

Dagegen setzten sich die Betroffenen erfolgreich zur Wehr und klagte sich bis zum Bundessozialgericht durch. Mit Erfolg, denn die Bundessozialrichter sahen die Kürzung als rechtswidrig an. Die Klägerin sollte nicht für ihre Ersparnis bestraft werden. Die Rückzahlung werde demnach nicht als Einkommen gewertet. (sb)