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Hartz 4 Beziehern bleibt Schüleraustausch verwehrt

Hartz IV Bezieher haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme eines Schüleraustausches, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Hier gelte nicht gesetzliche Regelung in Bezug auf Klassenfahrten.

Hartz IV Urteil: Kein Kostenübernahme eines Schüleraustausches für Hartz-IV-Bezieher.

(22.06.2010) ALG II Beziehern bleibt ein Schüleraustausch verwehrt. Denn laut eines Urteils des Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart haben Schüler aus Hartz-IV Familien keinen Anspruch auf Kostenübernahme eines Schüleraustausches (LSG, AZ: L 13 AS 678/10).

Im konkreten Fall hatte ein Schüler 2009 an einem Schüleraustausch teilgenommen, dass vom Kultusministerkonferenz und dem Goethe Institut gefördert wurde. Der Schüler hatte an einem Austauschprogramm mit der High-School in Arizona teilgenommen. Nur ausgewählte Schüler dürften an dem Austausch teilnehmen, nämlich die, die über gute Schulnoten verfügten. Der Schüler wurde neben 16 weiteren Schülern ausgewählt, weil er entsprechende Leistungen vorwies und soziales Engagement aufgefallen war. Einen Monat dauerte der Austausch, die Schüler waren drei Wochen an der amerikanischen High-School und unternahmen eine einwöchige Rundreise. Den Eigenanteil von 1650 Euro hatten Bekannten dem Schüler geliehen.

Der Schüler beantragte bei der zuständigen Hartz IV-Behörde die Kosten. Doch diese lehnte mit dem Hinweis ab, nur Klassenfahrten würden finanziert werden. Ein Austauschprogramm gehöre nicht dazu. Auch das Landessozialgericht sah keinen Anspruch. Die Kosten für Klassenfahrten werden übernommen, damit der Betroffene nicht ausgegrenzt wird. Austauschprogramme gehörten nach Ansicht der Richter nicht dazu. An dem Programm hätten nur 16 Schüler teilgenommen, deshalb wäre keine Ausgrenzung zu befürchten gewesen. (sb)

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