Trennungsunterhalt der nachgezahlt wird, gilt als Einkommen auch wenn Schulden damit reguliert werden.
(30.06.2010) Unterhalt bei einer Trennung der nachgezahlt wird, gilt bei Hartz IV als Einkommen auch wenn der/die ALG II Bezieherin ihre Schulden davon tilgt. So jedenfalls urteilte das Landessozialgericht Nordrhein Westfahlen (NRW (AZ: L 6 AS 432/10 B ER und L 6 AS 433/10 B). Das Urteil ist rechtskräftig. In der Begründung heißt es, einer Schuldentilgung steht der Anrechnung als Einkommen nicht entgegen , denn zum einen regelt § 11 Abs. 2 SGB II abschließend, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind , bevor es der Aufteilung unterfällt , zum anderen ist Einkommen zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Leistungsempfänger dadurch außerstande sehe , bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (vergl. Urteil Bundessozialgericht, AZ: B 4 AS 29/07).
Verbraucht ein ALG II Bezieher ihm zufließendes Einkommen vorzeitig, sind die Einnahmen dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (bis auf die ausdrücklich normierten Ausnahmen) zu berücksichtigen. Einkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, wobei der tatsächliche Zufluss maßgeblich ist. (PM)
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