Häufige Sonntagsarbeit auch bei Hartz IV

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Häufige Sonntagsarbeit für Hartz-IV-Bezieher zumutbar

22.06.2016

(jur). Hartz-IV-Bezieher dürfen einen befristeten Job wegen häufiger Sonntagsarbeit nicht einfach ablehnen. Auch wenn das Arbeitszeitgesetz 15 freie Sonntage im Jahr vorsieht, bedeutet dies nicht, dass bei einer kürzeren befristeten Beschäftigung die Sonntage anteilig vom Arbeitgeber gewährt werden müssen, entschied das Sozialgericht Leipzig in einem am Mittwoch, 22. Juni 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: S 17 AS 4244/12).

Damit muss eine Hartz-IV-Bezieherin wegen der Ablehnung eines Jobangebotes eine dreimonatige Kürzung ihres Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent hinnehmen. Die 1960 geborene Frau ist seit 2002 arbeitslos. Als das Jobcenter ihr eine auf knapp acht Monate befristete Arbeitsstelle als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih in einem Eissportverein anbot, schien die lange Arbeitslosigkeit ein Ende zu haben.

Der Arbeitgeber wollte die Hartz-IV-Bezieherin auch einstellen, da sie in der Vergangenheit bereits an einer Tankstellenkasse und in der Gastronomie gearbeitet hatte. Erwartet wurde ein achtstündiger Arbeitstag im Schichtbetrieb, allerdings nur an den Wochentagen Mittwoch bis Sonntag, sowie grundsätzlich auch an gesetzlichen Feiertagen. Zuschläge für Nacht-, Wochenend-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gab es nicht.

Die Frau lehnte die Stelle jedoch ab. Die Arbeitszeit liege hauptsächlich am Wochenende. Sie hätte immer nur abends in der Spätschicht arbeiten müssen. Ein freies Wochenende hätte sie nicht gehabt. Außerdem habe sie Probleme mit der in der Eissporthalle bestehenden Kälte von vier bis sieben Grad.

Das Arbeitszeitgesetz sehe zudem 15 freie Sonntage im Jahr für Beschäftigte vor. Da die Arbeitsstelle auf knapp acht Monate befristet sei, müssten ihr anteilig freie Sonntage zugestanden werden.

Als das Jobcenter von der Stellenabsage erfuhr, kürzte es der Frau das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent.

Zu Recht, wie das Sozialgericht Leipzig in seinem Urteil vom 24. März 2016 entschied. Das Jobangebot sei zumutbar gewesen. Einen wichtigen Grund für die Stellenabsage habe die Hartz-IV-Bezieherin nicht gehabt. Die Vorschriften zur Sonntagsarbeit im Arbeitszeitgesetz habe die Klägerin falsch bewertet.

Die darin festgelegten 15 freien Sonntage im Jahr seien individuell zu bestimmen und bezögen sich nicht auf das Kalenderjahr. Werde beispielsweise einem Arbeitnehmer erstmals am 15. März zur Sonntagsarbeit herangezogen, müssten ihm spätestens bis zum 14. März des Folgejahres 15 beschäftigungsfreie Sonntage gewährt werden. Dabei zählen im Urlaub liegende Sonntage mit.

Der Gesetzgeber habe bei einer befristeten Beschäftigung, die entweder kürzer oder länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauert, auch keine anteilige Sonntagsfreistellung vorgesehen. Andernfalls hätten Saisonbetriebe, insbesondere in der Touristikbranche, große Probleme, ihren Betrieb am Sonntag aufrechtzuerhalten.

Im konkreten Fall standen der Klägerin nach der knapp acht Monate befristeten Beschäftigung noch ausreichend freie Sonntage zur Verfügung, zumal der Arbeitgeber ihr auch einen Urlaub mit darin enthaltenen freien Sonntagen gewährt hätte. Dass die Klägerin gesundheitliche Probleme wegen der Arbeit in der Kälte habe, habe sie nicht mit einem ärztlichen Attest nachweisen können. fle/mwo

Bild: Gina Sanders – fotolia

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