Freigänger haben Hartz IV Anspruch

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Freigänger in der Justizvollzugsanstalt hat Anspruch auf Hartz IV Regelleistung und Kosten der Unterkunft

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 34 AS 1336/08) urteilte: Freigänger haben einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (ALG II). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es bei dem Begriff der stationären Einrichtung ausschließlich auf die objektive Struktur und Art der Einrichtung an. Ist sie so strukturiert und gestaltet, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, aus der Einrichtung heraus eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die dem durch § 8 Abs. 1 SGB II vorgegebenen täglichen Mindestumfang von drei Stunden genügt, so ist der Hilfebedürftige dem SGB XII zugewiesen. Tragender Gesichtspunkt für eine solche Systementscheidung ist die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. Bei der Abgrenzung von SGB II und SGB XII ist der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II mithin danach zu bestimmen, ob durch die Unterbringung in der Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Demnach handelt es sich bei einer Justizvollzugsanstalt im Regelfall um eine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II, da im Normalvollzug eine Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, wobei anderes gegebenenfalls bei Freigängern gilt (Urteil vom 16 Dezember 2008, B 4 AS 9/08 R; Urteile vom 6 September 2007, B 14/7b AS 16/07 R, B 14/7b AS 60/06 R ) .

2. Ausgangspunkt der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist der Lebensunterhalt, der sich nach dem anzuerkennenden Bedarf im Sinne der §§ 19 ff. SGB II bemisst (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R). Danach sind hier jedenfalls Regelleistungen nach § 20 SGB II und – solange der Kläger noch über eine eigene Wohnung verfügte – Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II als Bedarf zu berücksichtigen.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestand in der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 weder eine Rechtsgrundlage dafür, die Regelleistungen um eine erhaltene Vollverpflegung zu kürzen, noch durfte die Vollverpflegung gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen angerechnet werden (Urteil vom 16 Dezember 2008, B 4 AS 9/08 R; Urteil vom 18 Juni 2008, B 14 AS 22/07; Urteil vom 18 Juni 2007, B 14 AS 46/07 R ) .

4. Das monatliches Taschengeld in Höhe von etwa 30,- EUR , ist bei der Anrechnung als Einkommen zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20 Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR abzusetzen ist. (27.06.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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