Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehegatten ist als Einkommen in der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen – Zahlungen zur Tilgung von Schulden können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
Das Bundessozialgericht urteilte (Az. B 14/7b AS 10/07 R): Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehegatten ist als Einkommen in der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Zahlungen zur Tilgung von Schulden können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
In welchem Umfang dem Bedarf der Kläger Einkommen gegenübersteht, kann mangels hinreichender Feststellungen gleichfalls nicht abschließend entschieden werden. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aus dieser Formulierung folgt, wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 jeweils RdNr 13), dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 33; aA Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb 2008, 282). Dieses gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (vgl Urteil des Senates vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R).
Als Einkommen sind nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 jeweils RdNr 30 zur Altersrente § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II; Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 27/06 R – zur Erwerbsunfähigkeitsrente). Ihre Einbeziehung in die Bedürftigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Einkommensanrechnung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 jeweils RdNr 55).
Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist weder in § 11 Abs 2 SGB II noch in der auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangenen Alg II-V vorgesehen. Auch für die begehrte Berücksichtigung eines Härtefalles fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drucks 15/1516 S 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl BVerwGE 66, 342; 55, 148). Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. (30.06.2009)
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