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Hartz IV: Brille muss vom Regelsatz bezahlt werden

Kein Darlehen für Brillen

Keine Brille vom Amt und auch kein Darlehen für ALG II Empfänger

Eine Sehhilfe wie die Brille muss vom Arbeitslosengeld II (ALG II) Regelsatz beglichen werden. Zur Zeit besteht kein Anspruch auf ein zurückzahlbares Darlehen, so entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen. Laut dem Oberverwaltungsgericht sei es "zumutbar die Brille vom Arbeitslosengeld II zu zahlen, auch dann, wenn die Sehhilfe 125 Euro kosten würde".

Laut SGB II (Paragraf 23, Absatz 1) kann im Einzelfall ein Darlehen beantragt werden. Es müssen dringende Gründe vorliegen, damit ein zürckzahlbares Darlehen bewilligt wird. Die Bewilligung hängt davon ab, ob die Leistungen nicht schon Inhalt des ALG II Regelsatzes sind. In sehr wenigen Fällen wird ein solches Darlehen bewilligt, da im Zuge der Hartz IV Arbeitsmarktreform, ein Darlehen im Gegensatz zur alten Sozialhilfe, nicht mehr vorgesehen ist. Wenn ein Darlehen bewilligt wird, dann müssen "dringende Anschaffungen" im Vordergrund stehen. Dann wird im Einzelfall entschieden. Laut dem Oberverwaltungsgerichtes Bremen, gehören Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen nicht dazu. (AZ: S 19 AS 238/06 - veröffentlicht am 20.06.07)

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