Hartz IV: Sterbegeldversicherung ist Schonvermögen

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Urteil

Beträge aus Sterbegeldversicherung für angemessene Bestattung sind sozialhilferechtliches Schonvermögen
In einem (2 W 252/06) hat das Oberlandesgericht Schleswig in den für eine Sterbegeldversicherung aufgewendeten und dem Betroffenen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hieraus zustehenden Mittel Schonvermögen im Sinne des § 90 Sozialgesetzbuch XII gesehen, wenn dies für eine angemessene Bestattung bestimmt ist. Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich mit dieser Rechtsfrage im Rahmen einer Entscheidung über eine Betreuervergütung befasst.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht, hatte entschieden, dass die Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigung zustünden, nicht dem sozialhilferechtlich geforderten Vermögenseinsatz unterliegen. Das Landgericht hatte hierin eine unzumutbare Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII gesehen, da der Wunsch vieler Menschen, für ein angemessenes Begräbnis und die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, ihnen die Mittel, soweit angemessen, zu erhalten. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld in § 90 Abs. 2 SGB XII nicht ausdrücklich als Schonvermögen aufgeführt habe, so habe er in § 33 SGB XII nach Ansicht des Gerichts die Vorsorge hierfür sozialhilferechtlich anerkannt.

Auch das Oberlandesgericht Schleswig folgt der Auffassung der Vorinstanz. Es sieht sogar einen grundrechtlichen Schutz. So lässt sich nach Ansicht des erkennenden Senats aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht entnehmen, über die eigene Bestattung zu bestimmen. Hierzu zähle auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen. (Oberlandesgericht Schleswig, AZ: 2 W 252/06)