Hartz IV: Beerdigungskosten: Erbe ausschlagen

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Hartz IV: Beerdigungskosten: Besser Erbe ausschlagen
Beerdigungskosten sind in Deutschland sehr hoch. Die nächsten Verwandten müssen stets für die Kosten aufkommen. Wer das Erbe ausschlägt, muss nicht für die Kosten aufkommen, sofern er Hartz IV-Leistungen bezieht. Die Kosten müssen dann vom Sozialhilfeträger beglichen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte über eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 1 SO 1842/15).

Im konkreten Fall bezieht die Klägerin Hartz IV Leistungen. Als der Bruder verstorben war, sollte sie Erbin sein. Doch das Erbe schlug sie aus. Sie habe keine Kenntnis über Einkommen oder Schulden gehabt. Zudem war der Kontakt zuletzt abgebrochen. Die Beerdigung sollte sie dennoch zahlen. Daraufhin stellte die Betroffene einen Antrag auf Finanzierung bei dem zuständigen Sozialhilfeträger. Dieser wurde prompt abgelehnt.

Als Antwort wurde entgegnet, dass die Beerdigung aus den Einkünften und Vermögen des Verstorbenen beglichen werden könnten. Erst wenn die Höhe des Vermögens bekannt sei, könne über eine Beihilfe nachgedacht werden. Doch mit Annahme des Erben hätten z.B. auch hohe Schulden übernommen werden müssen. Daher blieb die Erbin bei ihrer Entscheidung.

Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin. Zwar sei die Schwester als nächste Angehörige verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung zu übernehmen, allerdings nur dann, wenn es ihr finanziell möglich sei. Auch sei es grundsätzlich richtig, dass aus der Erbmasse eine Beerdigung bezahlt werden müsse. Da dieser aber durch das Ausschlagen des Erben nicht verfügbar sei, müsse nunmehr der Sozialhilfeträger die Kosten übernehmen. (asb)

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