Hartz IV: Spart das Jobcenter Essen auf Kosten von Erwerbslosen?
In den aktuellen Eingliederungsvereinbarungen des Jobcenters Essen findet sich folgende Formulierung/Regelung:
Diese EGV ist gültig ab … bis …, längstens jedoch bis zum Ende des Leistungsanspruches. Ein Anspruch auf Leistungen aus dieser EGV besteht nur, sofern auch ein Zahlungsanspruch auf SGB II-Leistungen besteht.
Auf den ersten Blick liest sich das unverfänglich, doch der Teufel steckt im Detail. Das Problem: Leistungsanspruch und Zahlungsanspruch sind im SGB II zwei unterschiedliche Sachverhalte. Das lässt sich am Einfachsten anhand des folgenden Beispiels erklären.
Kommt es zu einer 100% Sanktion, dann besteht (dem Grunde nach) zwar noch ein Leistungsanspruch auf ALG II, aber kein Zahlungsanspruch mehr, da die Sanktion die zu zahlende Leistung auf null reduziert. Dies hätte, aufgrund der o.g. Regelungen, zur Folge, dass die/der Sanktionierte zwar noch seine Pflichten (z.B. Eigenbemühungen) aus der EGV erfüllen musst, da die EGV aufgrund des weiter bestehenden grundsätzlichen Leistungsanspruches weiter gültig ist, aber für das Jobcenter bestehen die in der EGV vereinbarten Leistungspflichten (z.B. Bewerbungskostenerstattung) nicht mehr, da aufgrund der Sanktion kein Zahlungsanspruch mehr auf SGB II-Leistungen besteht.
Verfolgt das Jobcenter Essen mit dieser subtilen Regelung das Ziel, Ausgaben im Bereich der Förderung aus dem Vermittlungsbudget einzusparen – Gelder, die lt. einem Bericht des Bundesrechnungshofes von Jobcentern unzulässig auch zur Eigenfinanzierung verwendet werden?
Allerdings hat diese „schlaue“ Formulierung des Jobcenters Essen einen Haken: Die dadurch eintretende Folge nennt sich im Sozialrecht „einseitige sittenwidrige Benachteiligung“. Jedes Sozialgericht dürfte deshalb diese Regelung für Nichtig erklären, womit auch alle Folgen dieser Regelung nichtig wären. Sofern es sich bei dieser Formulierung jedoch um einen „unglücklichen Zufall“ handelt, wäre das Jobcenter Essen gut beraten, diese umgehend zu ändern.
Bild: kamasigns – fotolia
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