Hartz IV: Spart das Jobcenter Essen auf Kosten von Erwerbslosen?
In den aktuellen Eingliederungsvereinbarungen des Jobcenters Essen findet sich folgende Formulierung/Regelung:
Diese EGV ist gรผltig ab โฆ bis โฆ, lรคngstens jedoch bis zum Ende des Leistungsanspruches. Ein Anspruch auf Leistungen aus dieser EGV besteht nur, sofern auch ein Zahlungsanspruch auf SGB II-Leistungen besteht.
Auf den ersten Blick liest sich das unverfรคnglich, doch der Teufel steckt im Detail. Das Problem: Leistungsanspruch und Zahlungsanspruch sind im SGB II zwei unterschiedliche Sachverhalte. Das lรคsst sich am Einfachsten anhand des folgenden Beispiels erklรคren.
Kommt es zu einer 100% Sanktion, dann besteht (dem Grunde nach) zwar noch ein Leistungsanspruch auf ALG II, aber kein Zahlungsanspruch mehr, da die Sanktion die zu zahlende Leistung auf null reduziert. Dies hรคtte, aufgrund der o.g. Regelungen, zur Folge, dass die/der Sanktionierte zwar noch seine Pflichten (z.B. Eigenbemรผhungen) aus der EGV erfรผllen musst, da die EGV aufgrund des weiter bestehenden grundsรคtzlichen Leistungsanspruches weiter gรผltig ist, aber fรผr das Jobcenter bestehen die in der EGV vereinbarten Leistungspflichten (z.B. Bewerbungskostenerstattung) nicht mehr, da aufgrund der Sanktion kein Zahlungsanspruch mehr auf SGB II-Leistungen besteht.
Verfolgt das Jobcenter Essen mit dieser subtilen Regelung das Ziel, Ausgaben im Bereich der Fรถrderung aus dem Vermittlungsbudget einzusparen โ Gelder, die lt. einem Bericht des Bundesrechnungshofes von Jobcentern unzulรคssig auch zur Eigenfinanzierung verwendet werden?
Allerdings hat diese โschlaueโ Formulierung des Jobcenters Essen einen Haken: Die dadurch eintretende Folge nennt sich im Sozialrecht โeinseitige sittenwidrige Benachteiligungโ. Jedes Sozialgericht dรผrfte deshalb diese Regelung fรผr Nichtig erklรคren, womit auch alle Folgen dieser Regelung nichtig wรคren. Sofern es sich bei dieser Formulierung jedoch um einen โunglรผcklichen Zufallโ handelt, wรคre das Jobcenter Essen gut beraten, diese umgehend zu รคndern.
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