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Hartz IV: Anrechnung unverheirateter Partner

Anrechnung des Einkommens eines unverheirateten Partners bei Hartz IV ist dann unzulässig, wenn der gegenseitige Einstandswille nicht vorhanden ist

Anrechnung des Einkommens eines unverheirateten Partners bei Hartz IV ist dann unzulässig, wenn der gegenseitige Einstandswille nicht vorhanden ist

Mit Urteil (Az.: L 19 AS 70/08) erklärt das Landessozialgericht das Anrechnen des Einkommens eines unverheirateten Partners dann als unzulässig, wenn der gegenseitige Einstandswille nicht vorhanden ist. Dieser Einstandswille der Betroffenen ist Voraussetzung, dass aus einem Zusammenleben zweier nicht miteinander verwandten oder verheirateten Personen eine eheähnliche Gemeinschaft wird, die eine Anrechnung des Einkommens des einen Partners bei Bedürftigkeit des anderen Partners zulässt.

Obwohl das SGB II diese Regelung eigentlich eindeutig zum Ausdruck bringt, handeln die Argen hier in den meisten Fällen rechtswidrig. Während der § 7 des SGB II klare Kriterien für die Zulässigkeit der Anrechnung von Partnereinkommen erklärt, ersetzen die Argen grundsätzlich die tatsächliche Willensentscheidung der Partner durch die willkürliche Annahme eines Willens der die Kosten des Leistungsträgers senkt.

Im § 7 des SGB II werden Unterhaltsansprüche analog zum Familiengesetz geregelt. Sie begründen die Bedarfsgemeinschaft. Folgende Konstellationen nichtverwandter Personen sind dabei in § 7 Abs. 3.3 als Bedarfsgemeinschaften genannt:

- der nicht dauernd getrennte Ehegatte,
- die Person die mit dem Bedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
- der nicht dauernd getrennte Lebenspartner

Die Unterhaltsansprüche ergeben sich dabei jeweils aus dem freien Willen der Betroffenen die sich entweder durch die Erklärung der Ehe dem Ehegesetz, durch die Erklärung einer Lebenspartnerschaft dem Lebenspartnerschaftsgesetz unterwerfen. Wer dies nicht möchte, kann dennoch jederzeit und unbefristet mit einem anderen Menschen zusammenleben ohne für diesen finanziell Sorge tragen zu müssen, also nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Weder ein bestimmtes Verhalten noch die Dauer des Zusammenlebens kann dabei den freien Willen der Partner nicht gegenseitig füreinander finanziell ein zustehen ersetzen.

Genau dieser Umstand begründet das vorliegende Urteil. Es macht deutlich, dass die Anwendung des SGB II, wie sie heute tägliche Praxis in den Argen ist, rechtswidrig ist. Wie das Gericht richtig feststellt, ist der Einstandswille Voraussetzung für das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft. Aus der Feststellung das dieser Einstandswille bei einem Zusammenleben, dass noch nicht einmal ein Jahr andauert, nicht angenommen werden kann folgt jedoch nicht zwingend, dass dieser Wille nach einem Jahr gegeben sein muss.

Es mutet doch schon fast kafkaesk an, wenn Gerichte über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entscheiden. Ob der gegenseitige Einstandswille vorhanden ist, entscheiden einzig und allein die Betroffenen. Diese Willensentscheidung bedarf auch keiner Begründung. Dies gilt auch noch nach einem oder mehreren Jahren des Zusammenlebens. Der Arge steht es frei einen bestimmten Willen bei den Betroffenen zu vermuten, jedoch wird diese Vermutung spätestens dann offensichtlich falsch wenn die Betroffenen einen gegenteiligen Willen schriftlich bekunden. Dies geschieht spätestens mit der Klage gegen die Anrechnung des Einkommens des Partners.

Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht zu entscheiden ob er in einer Partnerschaft mit oder ohne finanzielle Bindung leben möchte. Erst mit der Erklärung vor dem Standesbeamten, für den jeweils anderen einstehen zu wollen, allgemein als Eheschließung bekannt, entstehen rechtlich einklagbare Unterhaltsansprüche. Ansonsten können Unterhaltsansprüche gegenüber nicht verwandten und nicht verheirateten Personen nur im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft entstehen.

Jedes andere Zusammenleben zweier nicht verwandten und nicht verheirateten Personen begründet keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch. Denn alleine durch die Klage wäre deutlich, dass kein gegenseitiger Einstandswille vorhanden ist.
Die Argen ersetzen die freie Willensentscheidung der Betroffenen durch die grundsätzliche Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft selbst dann, wenn eine gegenteilige Erklärung der zusammen lebenden Personen vorliegt, um damit die Kosten der Sozialkassen zu schonen.

Rechtlich halte ich dies für sehr bedenklich, zumal seitens der Argen eine Aufklärungspflicht gegenüber den Leistungsempfängern besteht. Aus meiner Sicht wäre zu prüfen, wie weit dieses Verhalten den Tatbestand des § 263 SGB Abs.1 erfüllt. Dietmar Brach, Wiesbaden, Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz, 25.06.2009)


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