Vorsicht Falle fรผr ALG II Bezieher
Manche Konstellationen kรถnnen fรผr Bezieher von Hartz IV zur Falle werden. So auch bei der Kostenerstattung der Einzugsrenovierung durch Mietverzicht.
Vielfach ist es รผblich, dass der Mieter bei Einzug renovieren muss und der Vermieter, aufgrund der dem Mieter dabei entstehenden Kosten, auf die Kaltmiete mehrerer Wochen oder Monate verzichtet. Das Problem dabei ist, dass hier als Gegenleistung i.d.R. ein Mietverzicht des Vermieters vereinbart wird.
Eine solche Vereinbarung ist fรผr ALG II Empfรคnger nicht praktikabel, da fรผr den Leistungstrรคger regelmรครig nur dann eine Pflicht zur Zahlung der Unterkunftskosten nach ยง 22 Abs. 1 S. 1 SGB II besteht, wenn tatsรคchlich auch eine Pflicht des Mieters zur Mietzahlung besteht (so auch die Rechtsprechung des BSG) – und eben diese Mietzahlungspflicht wird hierbei fรผr den angegebenen Zeitraum ausgeschlossen.
Das fรผhrt dazu, dass auch der Leistungstrรคger die Kaltmiete fรผr den hier vertraglich vereinbarten Zeitraum nicht zahlen muss. Er muss aber stattdessen die dem Hilfebedรผrftigen lt. Mietvertrag entstehenden Renovierungskosten zahlen, die dieser aber separat beantragen muss (vgl. BSG Rechtsprechung), worauf die Leistungstrรคger aber i.d.R. nicht hinweisen.
Besser ist es in einem solchen Fall, im Mietvertrag zwar die Pflicht zur Einzugsrenovierung zu vereinbaren, aber statt dem Mietverzicht zu vereinbaren, dass der Vermieter die dem Mieter bei Einzug entstehenden Renovierungskosten erstattet und dem Mieter dazu gemรคร ยง 566d BGB die Aufrechnung dieser Kosten mit der fรผr die … Wochen/Monate zu entrichtenden Kaltmiete erlaubt.
Beides, die Pflicht zur Einzugsrenovierung und die Verrechnung der Kosten derselben mit der Kaltmiete, kann man auch unabhรคngig vom, aber zusรคtzlich zum Mietvertrag vereinbaren.
Mit einer solchen Vereinbarung wird eine Zweckbindung erreicht, an der der Leistungstrรคger nicht herum kommt, denn Aufwendungsersatz in tatsรคchlicher Hรถhe darf nicht berรผcksichtigt werden. Auรerdem, was sehr wichtig ist, wird damit die Pflicht zur Mietzahlung nicht ausgeschlossen, so das die Zahlungspflicht des Leistungstrรคgers bestehen bleibt. (Ottokar, Hartz.INFO)