Vorsicht Falle bei Hartz IV: Kostenerstattung der Einzugsrenovierung durch Mietverzicht

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Vorsicht Falle für ALG II Bezieher

Manche Konstellationen können für Bezieher von Hartz IV zur Falle werden. So auch bei der Kostenerstattung der Einzugsrenovierung durch Mietverzicht.

Vielfach ist es üblich, dass der Mieter bei Einzug renovieren muss und der Vermieter, aufgrund der dem Mieter dabei entstehenden Kosten, auf die Kaltmiete mehrerer Wochen oder Monate verzichtet. Das Problem dabei ist, dass hier als Gegenleistung i.d.R. ein Mietverzicht des Vermieters vereinbart wird.

Eine solche Vereinbarung ist für ALG II Empfänger nicht praktikabel, da für den Leistungsträger regelmäßig nur dann eine Pflicht zur Zahlung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II besteht, wenn tatsächlich auch eine Pflicht des Mieters zur Mietzahlung besteht (so auch die Rechtsprechung des BSG) – und eben diese Mietzahlungspflicht wird hierbei für den angegebenen Zeitraum ausgeschlossen.

Das führt dazu, dass auch der Leistungsträger die Kaltmiete für den hier vertraglich vereinbarten Zeitraum nicht zahlen muss. Er muss aber stattdessen die dem Hilfebedürftigen lt. Mietvertrag entstehenden Renovierungskosten zahlen, die dieser aber separat beantragen muss (vgl. BSG Rechtsprechung), worauf die Leistungsträger aber i.d.R. nicht hinweisen.

Besser ist es in einem solchen Fall, im Mietvertrag zwar die Pflicht zur Einzugsrenovierung zu vereinbaren, aber statt dem Mietverzicht zu vereinbaren, dass der Vermieter die dem Mieter bei Einzug entstehenden Renovierungskosten erstattet und dem Mieter dazu gemäß § 566d BGB die Aufrechnung dieser Kosten mit der für die … Wochen/Monate zu entrichtenden Kaltmiete erlaubt.

Beides, die Pflicht zur Einzugsrenovierung und die Verrechnung der Kosten derselben mit der Kaltmiete, kann man auch unabhängig vom, aber zusätzlich zum Mietvertrag vereinbaren.

Mit einer solchen Vereinbarung wird eine Zweckbindung erreicht, an der der Leistungsträger nicht herum kommt, denn Aufwendungsersatz in tatsächlicher Höhe darf nicht berücksichtigt werden. Außerdem, was sehr wichtig ist, wird damit die Pflicht zur Mietzahlung nicht ausgeschlossen, so das die Zahlungspflicht des Leistungsträgers bestehen bleibt. (Ottokar, Hartz.INFO)