Grundsicherung-Bezieher hat Anspruch auf Sommer- und Winterbekleidung

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LSG Niedersachsen-Bremen: Ein Bademantel gehört nicht zur notwendigen Grundausstattung eines Beziehers von Grundsicherungsleistungen

Obdachlose Bürgergeld-Bezieher haben bei nachgewiesenem Bedarf Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Sommer- und Winterbekleidung als Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Bei vollständiger Mittellosigkeit oder nach dem Verlust der bisherigen Kleidung, etwa bei akuter Obdachlosigkeit oder nach einer Haftentlassung, kann ein besonderer Bedarf für eine grundlegende Bekleidungsausstattung bestehen.

Das Jobcenter darf auf günstige Angebote im unteren Preissegment, gebrauchte Kleidung oder öffentliche Kleiderkammern verweisen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 25.04.2025 (Az. L 7 AS 450/24 ZVW) entschieden, dass ein Antragsteller, der längere Zeit obdachlos war, Anspruch auf Sommerbekleidung hat.

Einen Anspruch auf Winterbekleidung hatte der Kläger bereits in einem anderen Verfahren durchgesetzt.

Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Das Jobcenter hatte dem Kläger bereits 376 Euro für die Erstausstattung mit Sommerbekleidung bewilligt. Das Sozialgericht Hildesheim hatte ihm in einem weiteren Verfahren (Az. S 24 AS 1320/18) zusätzlich 100 Euro zugesprochen.

Über diese Beträge hinaus hatte der Kläger keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Erstausstattung mit Sommerbekleidung.

Der Anspruch auf die zusätzlichen 100 Euro ergebe sich aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung sowie aus Satz 2, Satz 5 und Satz 6 SGB II.

Längere Obdachlosigkeit kann eine Erstausstattung mit Bekleidung rechtfertigen

Die Voraussetzungen für einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bekleidung lägen vor, weil der Kläger vor der Antragstellung beim Jobcenter obdachlos gewesen sei.

Die Höhe der Leistung hänge zum einen davon ab, welche Kleidungsstücke zur Erstausstattung benötigt würden. Zum anderen müssten bei einer pauschalen Bewilligung die zugrunde gelegten Beträge nachvollziehbar sein.

LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Anspruch auf den darüber hinaus verlangten Betrag

Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen begründet seine Entscheidung damit, dass der vom Kläger beantragte Regenschirm kein Kleidungsstück sei. Eine Bewilligung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II komme daher nicht in Betracht.

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Das Sozialgericht Hildesheim hatte dem Kläger zudem bereits eine Regenjacke bewilligt. Ein zusätzlicher Bedarf für einen Regenschirm bestehe deshalb nicht.

Auch ein Bademantel gehöre nicht zur notwendigen Grundausstattung eines Beziehers von Grundsicherungsleistungen.

Hinweis von gegen-hartz: Auch fehlende Winterbekleidung kann einen Anspruch begründen

Fehlen wesentliche Kleidungsstücke wie Winterbekleidung oder eine Regenjacke, kann ein Anspruch auf Leistungen für die Bekleidungserstausstattung bestehen.

So musste das Jobcenter einem Deutschen, der von den Philippinen nach Deutschland eingewandert war und nur Sommerbekleidung sowie einige lange Hosen besaß, die Hälfte des Pauschalbetrags für die Bekleidungserstausstattung gewähren (SG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2015, Az. S 24 AS 3741/15 ER).

Angemessener Kleiderwechsel muss möglich sein – im Sommer und im Winter

Die Erstausstattung mit Bekleidung darf nicht so knapp bemessen sein, dass Leistungsberechtigte vor der Wahl stehen, entweder durch ihre Kleidung für jedermann als Bezieher von Arbeitslosengeld II erkennbar zu sein oder nicht mehr vor die Tür zu gehen.

Außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung und gegebenenfalls erhebliche Gewichtsschwankungen können einen besonderen Bedarf begründen, wenn so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind.

Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II (BSG, Urteile vom 13.04.2011, Az. B 14 AS 53/10 R, Rn. 26, und vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 81/08 R, Rn. 15 f.; BT-Drs. 15/1514, S. 60).

Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung müssen die Pauschalen für die Bekleidungserstausstattung angepasst werden, da sie häufig nicht mehr den aktuellen Preisen entsprechen. Siehe dazu auch die Entscheidung des LSG Hamburg zur Wohnungserstausstattung (Az. L 4 AS 153/23 D).

Pauschalen für die Erstausstattung müssen an die Inflation angepasst sein

Pauschale Geldbeträge für die Erstausstattung müssen so bemessen sein, dass Hilfebedürftige damit einfache und grundlegende Wohnbedürfnisse vollständig decken beziehungsweise sich in menschenwürdiger Weise kleiden können.

Die Höhe der Pauschalen muss anhand von Bezugsquellen, Preislisten und vergleichbaren Grundlagen nachvollziehbar sein (BSG, Az. B 14 AS 53/10 R).