Grundsicherung: 27 Jahre leben in Deutschland reicht nicht für Jobcenter-Anspruch

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Sich als „Deutsche fühlen“ reicht nicht für den Anspruch auf Grundsicherungsgeld aus. Auch wenn eine russische Staatsangehörige sich „als von Gott erschaffenes Geistwesen“ ansieht und ihre Identität selbst definieren will, hat sie ohne deutsches Aufenthaltsrecht keinen Anspruch auf Jobcenter-Leistungen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 16. September 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 9 AS 2448/26 ER-B). Und das, obwohl die Antragstellerin fast 27 Jahre in Deutschland lebt.

Klägerin stammt aus Russland

Damit ist das von der aus Russland stammenden Antragstellerin angestrengte Eilverfahren erfolglos. Die Frau hatte bei ihrem zuständigen Jobcenter Grundsicherungsleistungen beantragt und dabei einen deutschsprachigen Namen angegeben und eine entsprechende Taufbescheinigung vorgelegt. Hierzu gab sie an, dass sie sich mit der in ihrer Geburtsurkunde angegebenen Identität nicht identifizieren könne. Als von Gott erschaffenes Geistwesen dürfe sie ihre Identität selbst definieren.

Das Jobcenter lehnte den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ab, da die Frau über kein Aufenthaltsrecht verfüge.

LSG Stuttgart lehnt Leistungen für Russin ohne Aufenthaltsrecht ab

Sowohl das Sozialgericht als nun auch das LSG lehnten den Leistungsanspruch ebenfalls ab. Die Antragstellerin sei eine als russische Staatsangehörige erfasste Ausländerin, stellte das LSG in seinem Beschluss vom 25. August 2026 fest. Dass sie sich hiermit nicht mehr identifizieren könne und sich als Deutsche fühle, sei rechtlich für den Leistungsanspruch irrelevant.

Ihre letzte Aufenthaltsgenehmigung sei im Jahre 2012 erloschen. Sie sei auch nicht mehr bereit gewesen, unter ihrer wirklichen Identität einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen. Damit seien Ansprüche auf Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe ausgeschlossen.

Die Antragstellerin könne allenfalls Asylbewerberleistungen vorläufig in Anspruch nehmen. Ihre Ansprüche seien aber auf die geringeren sogenannten Grundleistungen und Leistungen bei Krankheit beschränkt. Die Voraussetzungen für die höheren, der Sozialhilfe vergleichbaren Analogleistungen für Asylbewerber erfülle die Antragstellerin nicht.

Sie halte sich zwar seit mindestens 27 Jahren und damit mehr als die erforderlichen 36 Monate im Bundesgebiet auf. Die Dauer ihres Aufenthaltes habe sie aber rechtsmissbräuchlich beeinflusst, da sie seit Jahren in Deutschland eine falsche Identität benutze und seit 2021 an keinem Wohnort mehr angemeldet sei. fle

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