BGH: Unterhaltsschuldner muss Mindestunterhalt gewährleisten
Verzichten der frühere Ehepartner und das gemeinsame Kind auf den Kindesunterhalt, muss das so gesparte Geld für den Mindestkindesunterhalt der anderen Kinder verwendet werden. Denn der Unterhaltsschuldner muss – bis auf den Selbstbehalt – alle verfügbaren finanziellen Mittel zur Deckung des Mindestunterhaltssatzes verwenden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 25. Juli 2019, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 613/16).
Der Kindesunterhalt orientiert sich üblicherweise nach den Unterhaltssätzen der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben wird. Die Unterhaltshöhe hängt danach vom Einkommen des Unterhaltsschuldners sowie dem Alter und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ab.
Der in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführte Mindestsatz für Kindesunterhalt kann bei mangelnden Einkünften des Unterhaltsschuldners jedoch auch geringer ausfallen. So können erwerbstätige Unterhaltsschuldner derzeit einen Selbstbehalt von 1.080 Euro geltend machen, der ihnen verbleiben muss. Bei Erwerbslosen beträgt der Selbstbehalt 880 Euro monatlich.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mutter von ihrem früheren Lebensgefährten Auskunft über dessen Einkünfte sowie Kindesunterhalt für die zwei gemeinsamen Kinder gefordert. Der Mann hatte jedoch auch zwei weitere Kinder aus einer vorausgehenden Ehe.
Als er wegen eines Arbeitsunfalls in den Krankengeldbezug rutschte, zahlte er für beide Kinder aus der früheren Ehe wegen geringer Einkünfte nur noch insgesamt 88 Euro monatlich. Die frühere Ehefrau und die zwei Kinder verzichteten schließlich auf die Kindesunterhaltszahlung.
Die letzte Lebensgefährtin meinte nun, dass ihr Ex nun Kindesunterhalt nach den Sätzen für zwei und nicht mehr für vier Kinder zahlen müsse. Wegen des Verzichts der älteren Kinder auf ihren Kindesunterhalt stehe ihr nun höherer Kindesunterhalt zu.
In seinem Beschluss vom 22. Mai 2019 entschied der BGH, dass minderjährige Kinder bei der Zahlung des Mindestkindesunterhalts gleichrangig behandelt werden müssen – unabhängig davon, ob sie aus der letzten oder aus einer früheren Partnerschaft stammen.
Könne der Unterhaltsschuldner den Mindestkindesunterhalt nicht voll zahlen, treffe ihn eine „gesteigerte Unterhaltspflicht”. Danach müsse er sämtliche verfügbaren finanziellen Mittel zur Deckung des Kindesunterhalts verwenden. Ihm stehe dann lediglich ein Selbstbehalt zu.
Im konkreten Fall bedeute dies, dass der Mann die wegen des Unterhaltsverzichts der beiden älteren Kinder aus der früheren Ehe die freigewordenen Mittel nun zur Deckung des Mindestkindesunterhalts für die beiden jüngeren Kinder verwenden muss. fle/mwo
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