Einspruchsfrist gegen Kindergeldrückfordung

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Wegen irreführender Rechtsbehelfsbelehrung gilt längere Einspruchsfrist gegen Kindergeldrückforderungsbescheide der BA

21.08.2014

Gegen Kindergeldrückforderungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) kann bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Das entschied das Finanzgericht Köln in zwei Verfahren (Aktenzeichen: 1 K 3876/12 und 1 K 1227/12 vom 24. Juni 2014) aufgrund der Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung, die den Bescheiden beigefügt war.

Einspruchsfrist gegen Kindergeldrückforderungen verlängert sich auf ein Jahr
In beiden Fällen forderte die BA jeweils rund 6.000 Euro Kindergeld wegen fehlender Nachweise zurück. Die Kindergeldempfänger hatten die geforderten Nachweise erst nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat eingereicht. Die BA lehnte die Widersprüche wegen des Versäumens der Frist ab. Daraufhin reichten beide Leistungsbezieher Klage beim Finanzgericht Köln ein.

Das Gericht entschied im Wesentlichen zugunsten der Kläger, da die Rechtsbehelfsbelehrung, die den Rückforderungsbescheiden beigefügt war, nach Ansicht der Richter irreführend war. So wurde insbesondere der Hinweis „Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“, der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist aufgeführt war, kritisiert. Dadurch werde der Eindruck vermittelt, dass die Möglichkeit bestehe, auch nach Fristablauf noch gegen den Bescheid bei der BA vorgehen zu können, urteilte das Finanzgericht. Die Rechtsbehelfsbelehrung setze somit die Einspruchsfrist nicht in Gang. Einsprüche seien deshalb bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids zulässig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der beiden Fälle ließ das Gericht Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Betroffene zur Sicherheit die einmonatige Einspruchsfrist wahren, rät das Finanzgericht. Zumal Rechtsbehelfsbelehrungen textlich variieren könnten. (ag)

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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