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Hartz IV: Drei Prozent Sanktionen bei ALG II

Die Kürzung von ALG II darf nur erfolgen, wenn der Empfänger zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

München. Rund drei Prozent der arbeitslosen Hartz IV -Empfänger müssen Kürzungen ihrer Bezüge hinnehmen, weil sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Die berichtet das Nachrichtenmagazin «Focus» unter Berufung auf Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Demnach waren im März knapp 114 000 Personen betroffen. Die höchste Sanktionsquote hatte Bayern (4,5 Prozent), die niedrigste Sachsen (2 Prozent). Die Kürzungen schwanken zwischen zehn Prozent der Geldleistung und ihrem völligen Wegfall. Sanktionsgründe können versäumte Termine oder Arbeitsverweigerung sein. (PR-Sozial)

Stichwort Hartz IV Sanktionen
Ein Euro Jobs
Bei 1-€-Jobs müssen u.a. »erforderlich« sein, das heißt sie müssen für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch etwas taugen. Die wenigsten »1-€-Jobs« erfüllen die gesetzlichen Vorgaben.

Stellenangebot / Vorstellungsgespräch
Auf Stellenangebote vom Amt musst Du Dich rechtzeitig bewerben bzw. einen Vorstellungstermin ausmachen. Beim Vorstellungsgespräch ist es wichtig, nicht fälschlicherweise in den Verdacht zu geraten, kein Interesse an der Stelle zu haben. "Fehlendes Interesse" wird wie die Ablehnung einer Arbeit bestraft.

Meldetermine
Teilweise fordern die Ämter sehr kurzfristig zu Terminen auf. Stellen Sie sicher, dass Sie täglich davon erfahren, ob das Amt Ihnen Post schickt – besonders rund um Feiertage. Eventuell Freunde oder Bekannte ansprechen. Bei Info-Veranstaltungen wird oftmals die Anwesenheit unmittelbar zu Beginn festgestellt – also pünktlich hingehen!

Welche Strafen könnten folgen?
Wer zu einem angeordneten Termin im Amt, einer Info-Veranstaltung oder ärztlichen Untersuchung nicht erscheint, bekommt die Regelleistung um 10 % gekürzt – ein Minus von bis zu 35 € monatlich.

Beim zweiten versäumten Termin wird um 20 % (bis zu 69 €), beim dritten um 30 % (bis zu 104 €) usw. gekürzt. Deutlich härter werden Arbeitslose bestraft, die eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung, einen "1-Euro-Job", eine "Maßnahme zur
Eingliederung" ablehnen oder abbrechen oder sich bei einer Eingliederungsvereinbarung "verweigern": Die erste Kürzung beträgt 30 % der Regelleistung. Bei der zweiten "Pflichtverletzung" wird um 60 % (bis zu 207 €!) gekürzt und beim dritten "Vergehen" wird das Arbeitslosen- Geld ALG II (einschließlich Mietkosten) ganz gestrichen. Bei unter 25-Jährigen greift der völlige Leistungsentzug bereits beim zweiten "Fehlverhalten". Maßgebend für wiederholte Pflichtverletzungen ist der Zeitraum von einem Jahr. In dieser »Bewährungszeit« werden "Vergehen" zusammengezählt.

Wichtig: Die Ämter müssen, bevor sie abstrafen, auf die drohende Kürzung hinweisen ("Rechtsfolgebelehrung"). Nicht gekürzt werden darf, wenn Arbeitslose einen »wichtigen Grund« für ihr Verhalten haben. Darüber muss man sich aber regelmäßig mit den Ämtern streiten … Weitere Artikel zum Thema Sanktionen beim Arbeitslosengeld II (26.07.07)

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