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Hartz IV: Bundessozialrichter zu Unterkunftskosten

Hartz IV & Mietspiegel

Hartz IV Betroffenen darf nicht aufgrund einer Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften der Arbeitslosengeld II Regelsatz gekürzt werden. Das gilt auch, wenn die Betroffenen Verwandt sind.

Hartz IV: Bundessozialrichter Peter Udsching zu den Kosten der Unterkunft in der heutigen Augabe der Zeitung "Die Zeit"

Was Hartz IV-Empfänger für ihre Wohnung ausgeben dürfen, muss den aktuellen Mieten an ihrem Wohnort entsprechen, betont Peter Udsching, Vorsitzender Richter am 7. Senat des Bundessozialgerichts, gegenüber der ZEIT. Gegenwärtig übernehmen viele Kommunen nur einen Teil der Mietkosten und fordern die Menschen auf, sich eine billigere Bleibe zu suchen. "Die Leute haben einen Anspruch darauf, in ihrer Gemeinde mit den Kosten für angemessenes Wohnen versorgt zu werden", so Udsching. "Alle Gemeinden sind jetzt gezwungen zu erheben, welchen Wohnraum es bei ihnen zu welchem Preis gibt."

Selbst ein örtlicher Mietspiegel könne nicht als Maßstab dienen, wenn darin auch günstige Preise aus alten Mietverträgen einfließen. "Ein Mietspiegel, der die letzten Jahrzehnte erfasst, ist nicht maßgeblich", sagt Udsching. "Es muss aktuell ermittelt werden, was neu vermietete Wohnungen kosten." Zudem dürften die Menschen nicht aus ihrem sozialen Umfeld gerissen und zum Umzug in einen weit entfernten Stadtteil oder gar in eine andere Gemeinde gedrängt werden, kommentiert Udsching sein Bundessozialgerichtsurteil. Ziel sei es auch gewesen, eine Ghettobildung verhindern. (31.05.07)

CDU: Kindergeld nur noch bis zum 18.Lebensjahr? Kindertag: Kinder und Eltern brauchen Perspektiven