Jede Stadt und jeder Landkreis hat eine eigene Bemessungsgrundlage für den zustehenden Wohnraum von ALG 2 Bezieher/innen. In letzter Zeit geistert das Thema "Zwangsumzüge bei Hartz 4" (siehe auch: 100 000 Zwangs- Umzüge für ALG 2 Empfänger? ) durch alle Medienlandschaften. Selbst ARGE Fallmanger/innen sind sich in der Umsetzung noch uneins. Vielerorts kommt es zu Falschbemessungen und teilweise geht es dabei nur um wenige qm Wohnfläche zu viel. Wir haben deshalb eine Richtlinie für Wohnraum der Staat Mainz veröffentlicht, damit Sie eine Grundlage der Bemessung von Wohnraum bei Hartz 4 haben.
Neben den Hartz 4 Regelleistungen werden Wohnungs- und Heizkosten erstattet. Bei der Bewertung der Angemessenheit können für Mietverhältnisse bei Hartz 4 die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:
Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten. Beabsichtigt der ALG 2 Empfänger während des Bezugs von ALG 2 einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des ALG 2 einzuholen. Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen.
Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche ist in diesen Fällen dann nicht unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu 4 Personen 130 qm bei einem Familienheim bzw. 120 qm bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden.
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