Wohnberechtigungsschein: Keine größere Wohnung trotz Pflegegrad

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Ein Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung reichen allein nicht aus, um einen Wohnberechtigungsschein für eine größere Sozialwohnung zu erhalten. Entscheidend ist, ob die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit tatsächlich zusätzlichen Platz erfordert. Das hat das Verwaltungsgericht Köln klargestellt.  (28 K 8029/24)

Geklagt hatte eine Mutter, die gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn lebt. Der Sohn hat einen Grad der Behinderung von 50 und Pflegegrad 2. Die Behörde stellte für beide einen Wohnberechtigungsschein über zwei Räume beziehungsweise bis zu 65 Quadratmeter aus. Die Mutter verlangte dagegen drei Räume und 80 Quadratmeter.

Mutter wollte ein eigenes Schlafzimmer

Die Klägerin erklärte, sie sei alleinerziehend, arbeite im Schichtdienst und benötige deshalb dringend ein eigenes Schlafzimmer. Ihr Sohn sei schwerbehindert und pflegebedürftig. Aus ihrer Sicht musste die Behörde deshalb einen zusätzlichen Raum anerkennen.

Die Behörde lehnte den Antrag ab. Auch das Gericht sah keinen Anspruch auf die größere Wohnung. Für einen Haushalt mit zwei Personen gelten in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich zwei Wohnräume oder 65 Quadratmeter als angemessen.

Ein zusätzlicher Raum oder weitere 15 Quadratmeter kommen nur bei besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen in Betracht.

Pflegegrad 2 begründet keinen automatischen Mehrbedarf

Weder ein Pflegegrad noch ein Grad der Behinderung lösen automatisch einen Anspruch auf mehr Wohnfläche aus. Betroffene müssen vielmehr konkret erklären, warum die Behinderung oder Pflege zusätzlichen Raum notwendig macht.

Nach Ansicht des Gerichts fehlten dazu ausreichende Angaben. Die Mutter hatte nicht dargestellt, welche Hilfe ihr Sohn im Alltag benötigt, wie diese Hilfe geleistet wird und weshalb dafür ein weiteres Zimmer erforderlich ist. Auch blieb offen, ob Hilfsmittel, Pflegehandlungen oder andere behinderungsbedingte Umstände tatsächlich mehr Platz beanspruchen.

Der bloße Wunsch nach einem eigenen Schlafzimmer genügte ebenfalls nicht. Das Gericht wertete dies als allgemeines Wohnbedürfnis. Ein solches Bedürfnis kann nachvollziehbar sein, rechtfertigt aber noch keine Abweichung von den üblichen Größen des Wohnberechtigungsscheins.

Volljähriger Sohn zählt nicht wie ein minderjähriges Kind

Die Mutter berief sich außerdem darauf, alleinerziehend zu sein. Doch auch damit hatte sie keinen Erfolg. Die Wohnraumbestimmungen sehen zusätzlichen Platz für Alleinerziehende vor allem dann vor, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben und ein zusätzlicher Raumbedarf entsteht.

Der Sohn der Klägerin war bereits volljährig. Das Gericht lehnte deshalb eine Gleichstellung mit einem minderjährigen Kind ab. Auch die Schwerbehinderung und der Pflegegrad änderten daran nichts, weil kein konkreter behinderungsbedingter Platzbedarf belegt war.

Größere Wohnung bleibt im Härtefall möglich

Das Urteil schließt eine größere Sozialwohnung wegen Behinderung oder Pflege nicht grundsätzlich aus. Ein zusätzlicher Raum kann möglich sein, wenn objektive und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist, umfangreiche Hilfsmittel untergebracht werden müssen oder Pflege und Assistenz einen eigenen Bereich erfordern.

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Auch eine besondere Härte kann eine Ausnahme rechtfertigen. Dafür muss der Haushalt genau schildern, warum gerade die größere Wohnung notwendig ist und weshalb eine Ablehnung unzumutbar wäre. Allgemeine Hinweise auf Krankheit, Pflegegrad oder Schichtarbeit reichen aber ausdrücklich nicht.

Betroffene sollten den Raumbedarf genau belegen

Wer einen Wohnberechtigungsschein mit zusätzlicher Wohnfläche beantragt, sollte den Mehrbedarf möglichst konkret nachweisen. Ärztliche Stellungnahmen, Pflegegutachten oder Bescheinigungen können erklären, welche räumlichen Anforderungen aus der Behinderung oder Pflege entstehen.

Wichtig ist die Verbindung zwischen Einschränkung und Wohnfläche. Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die Frage, warum der Alltag ohne zusätzlichen Raum nicht angemessen bewältigt werden kann. Genau an dieser Begründung scheiterte die Klägerin.

Das Gericht wies die Klage deshalb ab. Der Wohnberechtigungsschein über zwei Räume beziehungsweise 65 Quadratmeter blieb bestehen. Gerichtskosten fielen nicht an, weil Verfahren über Wohnberechtigungsscheine als Angelegenheiten der Fürsorge gelten.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Ein Pflegegrad verbessert die Chancen auf eine größere geförderte Wohnung nur dann, wenn daraus ein konkreter räumlicher Bedarf folgt. Wer lediglich Pflegegrad und Schwerbehinderung nennt, muss mit einer Ablehnung rechnen.

Betroffene sollten daher schon im Antrag erläutern, welche Pflegehandlungen stattfinden, welche Hilfsmittel Platz benötigen, ob eine Assistenzperson regelmäßig anwesend ist und weshalb die übliche Wohnungsgröße nicht ausreicht.

Je genauer der Bedarf beschrieben und belegt wird, desto eher muss die Behörde prüfen, ob ein zusätzlicher Raum oder eine Härtefallentscheidung möglich ist.

FAQ zum Wohnberechtigungsschein

Reicht ein Pflegegrad für eine größere Sozialwohnung?

Nein. Der Pflegegrad allein begründet keinen Anspruch auf mehr Wohnfläche. Der zusätzliche Platz muss konkret wegen der Pflege notwendig sein.

Wann kann ein zusätzlicher Raum anerkannt werden?

Das kommt etwa bei Rollstuhlnutzung, umfangreichen Hilfsmitteln oder einem nachweisbaren Platzbedarf für Pflege und Assistenz infrage.

Wie müssen Betroffene den Mehrbedarf nachweisen?

Sie sollten den räumlichen Bedarf genau beschreiben und möglichst durch ärztliche Unterlagen, Pflegegutachten oder andere Bescheinigungen belegen.

Quelle

Verwaltungsgericht Köln, Urteil, veröffentlicht bei openJur 2026, 3538.