Witwenrente: Doppelte Besteuerung kann jetzt überprüft werden

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Wer eine Hinterbliebenenrente erhält, darf eine mögliche doppelte Besteuerung gerichtlich prüfen lassen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass auch bei einer Witwenrente Beiträge des verstorbenen Ehepartners in die Prüfung einbezogen werden können. Das Finanzgericht durfte die Klage einer Witwe deshalb nicht als unzulässig abweisen. (X B 58/23)

Witwenrente und Steuer: Darum ging es vor Gericht

Die Klägerin erhielt nach dem Tod ihres Ehemannes eine Hinterbliebenenrente aus der Basisversorgung. Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid einen steuerpflichtigen Rentenanteil an.

Die Witwe legte Einspruch ein und rügte eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung. Ihr Argument: Ihr verstorbener Ehemann habe seine Altersvorsorgeaufwendungen während des Erwerbslebens nur teilweise steuerlich abziehen können.

Finanzamt verwies auf Vorläufigkeitsvermerk

Das Finanzamt sah den Einspruch wegen eines Vorläufigkeitsvermerks als erledigt an. Später verwarf es den Einspruch als unzulässig.

Auch das Finanzgericht lehnte die Klage zunächst ab. Es meinte, die Witwe könne sich nicht auf Beiträge berufen, die ihr verstorbener Ehemann gezahlt habe.

Bundesfinanzhof stärkt Rechte bei Hinterbliebenenrente

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf. Das Finanzgericht hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen. Für die Klagebefugnis reicht es aus, dass eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint. Die Witwe musste also nicht schon zu Beginn beweisen, dass tatsächlich eine doppelte Besteuerung vorliegt.

Beiträge des Verstorbenen können relevant sein

Der Bundesfinanzhof hielt es für möglich, dass Beitragszahlungen des verstorbenen Ehepartners bei der Prüfung berücksichtigt werden. Das ist entscheidend, weil Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des Verstorbenen abgeleitet werden.

Damit ist eine doppelte Besteuerung bei Witwenrenten nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob sie tatsächlich vorliegt, muss das Finanzgericht nun inhaltlich prüfen.

Was doppelte Besteuerung bei Witwenrenten bedeutet

Eine doppelte Besteuerung liegt vor, wenn Rentenanteile besteuert werden, obwohl die zugrunde liegenden Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Bei einer Hinterbliebenenrente ist die Prüfung besonders kompliziert, weil die Rente an die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, die Beiträge aber vom verstorbenen Versicherten stammen.

Genau diese Besonderheit darf nicht dazu führen, dass Hinterbliebene rechtsschutzlos bleiben. Sie greifen ihren eigenen Steuerbescheid an und machen damit eigene Rechte geltend.

Seit 2025 entfällt der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung

Wichtig für neue Steuerbescheide: Die Finanzverwaltung hat die vorläufige Festsetzung wegen der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung aufgehoben. Neue Einkommensteuerbescheide enthalten deshalb in der Regel keinen Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung mehr.

Für Betroffene ist das ein erheblicher Unterschied. Wer eine doppelte Besteuerung seiner Hinterbliebenenrente geltend machen will, muss jetzt regelmäßig selbst fristgerecht Einspruch einlegen, statt sich auf eine automatische Vorläufigkeit des Steuerbescheids zu verlassen.

Ältere Bescheide bleiben nicht automatisch endgültig

Ältere Steuerbescheide, die bereits einen Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung enthalten, behalten diesen Status grundsätzlich. Solche Bescheide werden regelmäßig nicht allein deshalb endgültig, weil die Finanzverwaltung den Vorläufigkeitsvermerk für neue Bescheide nicht mehr aufnimmt.

Das bedeutet: Wer einen alten Bescheid mit Vorläufigkeitsvermerk hat, sollte genau prüfen, ob und wie dieser Bescheid noch geändert werden kann. Wer dagegen einen neuen oder geänderten Bescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk erhält, sollte die Einspruchsfrist besonders ernst nehmen.

Musterverfahren klären nicht jede Witwenrente

Die damals anhängigen Musterverfahren betrafen Renten aus eigenen Altersvorsorgeaufwendungen. Die Witwe befand sich aber in einer anderen Lage, weil ihre Rente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes stammte.

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Deshalb durfte sie nicht pauschal auf diese Verfahren verwiesen werden. Sonst bliebe die besondere Rechtsfrage der Hinterbliebenenrente möglicherweise jahrelang ungeklärt.

Welche Rechte Hinterbliebene jetzt haben

Witwen und Witwer können ihren Einkommensteuerbescheid prüfen lassen, wenn ihre Hinterbliebenenrente besteuert wird. Sie dürfen geltend machen, dass die Steuerfestsetzung eigene Rechte verletzt.

Wichtig ist, Einspruchsfristen einzuhalten. Der Einspruch sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es um die besondere Situation der Hinterbliebenenrente und eine mögliche doppelte Besteuerung geht.

Welche Unterlagen Betroffene sammeln sollten

Betroffene sollten Rentenbescheide, Steuerbescheide und Versicherungsverläufe sichern. Auch Unterlagen des verstorbenen Ehepartners zu Altersvorsorgebeiträgen und steuerlicher Abziehbarkeit können wichtig sein.

Je besser die Beitrags- und Steuerdaten belegt sind, desto eher lässt sich eine Vergleichsrechnung erstellen. Ohne Unterlagen bleibt der Einwand einer doppelten Besteuerung schwer durchsetzbar.

Einspruch seit 2025 noch wichtiger

Wenn ein neuer Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr enthält, sollten Betroffene nicht abwarten. Wer die Einspruchsfrist versäumt, riskiert, dass der Bescheid bestandskräftig wird.

Im Einspruch kann beantragt werden, das Verfahren ruhen zu lassen, wenn einschlägige Verfahren anhängig sind. Entscheidend bleibt aber, dass der eigene Bescheid zunächst offen gehalten wird.

FAQ zur Hinterbliebenenrente und Steuer

Kann eine Hinterbliebenenrente doppelt besteuert werden?

Ja, das ist jedenfalls möglich. Der Bundesfinanzhof hält es für denkbar, dass Beiträge des verstorbenen Ehepartners in die Prüfung einzubeziehen sind.

Können Witwen und Witwer eigene Rechte geltend machen?

Ja. Betroffene greifen ihren eigenen Einkommensteuerbescheid an und können deshalb eine mögliche Verletzung eigener Rechte rügen.

Gibt es seit 2025 noch einen Vorläufigkeitsvermerk?

Neue Einkommensteuerbescheide enthalten zur Rentenbesteuerung regelmäßig keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr. Wer Rechte sichern will, muss deshalb selbst fristgerecht Einspruch einlegen.

Was muss das Finanzgericht jetzt prüfen?

Es muss klären, ob und in welchem Umfang die Hinterbliebenenrente doppelt besteuert wurde. Dafür sind Beitragszahlungen, steuerfreie Rentenanteile und konkrete Steuerdaten wichtig.

Was sollten Betroffene tun?

Sie sollten Steuerbescheid und Rentenbescheid prüfen und fristgerecht Einspruch einlegen. Sinnvoll ist eine ausdrückliche Begründung mit der besonderen Situation der Hinterbliebenenrente.

Fazit: Hinterbliebenenrente nicht ungeprüft versteuern lassen

Der Bundesfinanzhof stärkt die Rechte von Beziehern einer Hinterbliebenenrente. Eine Witwe darf nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die Rente auf Beiträgen ihres verstorbenen Ehemannes beruht.

Seit 2025 ist der Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks besonders wichtig. Für Betroffene heißt das: Steuerbescheid prüfen, Unterlagen sammeln und bei Verdacht auf doppelte Besteuerung fristgerecht Einspruch einlegen.