Wird die Witwenrente erst später gezahlt darf das Jobcenter dennoch früher beim Bürgergeld anrechnen

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Jobcenter dürfen auch am Monatsende zufließendes Einkommen anrechnen

Eine Bürgergeld Beziehende muss sich ihre Witwenrente auch dann als Einkommen anrechnen lassen, wenn diese am letzten Tag des Monats ( 31. ) auf ihrem Konto gut geschrieben wird.

Eine Bedarfsunterdeckung liegt dann gerade nicht vor, so das LSG Hessen, Beschluss v. 26.01.2026 – L 6 AS 678/25 NZB.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Zuflussregel gilt, dass für die Einkommensanrechnung der tatsächliche Zufluss der Einnahme maßgeblich ist (so ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 9/23 R –). Daher sind laufende Einnahmen im Monat des erfolgten Zuflusses zurechnen.

Allein der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt im Monat zufließt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen im Monat des Zuflusses (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B – ).

Das Bundessozialgericht hat zu dieser Rechtsfrage aktuell entschieden, dass vom tatsächlichen Zufluss der Einnahme auszugehen ist (so ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 9/23 R –).

Daher sind laufende Einnahmen dem Monat des erfolgten Zuflusses zurechnen.

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Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt im Monat zufließt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nach der Rechtsprechung des BSG nicht die Anrechnung als Einkommen (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B –).

Da der Zufluss – wie sich auf den vorliegenden Kontoauszügen ergibt – am 31. Juli 2024 erfolgte, stand das Einkommen im Juli 2024 der Klägerin auch zur Verfügung.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Auch wenn dem Leistungsempfänger erst am Monatsletzten ein Einkommen zufließt, darf das Jobcenter dies als Einkommen anrechnen.

Erst vor ein paar Tagen hat ein Landessozialgericht aus dem Norden entschieden,

Dass bei Arbeitslosengeld I bzw. Krankengeld keine Ausnahme vom Zuflussprinzip des SGB II zu machen ist, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die verspätete Zahlung einer Sozialleistung nicht dazu führt, eine solche Ausnahme anzunehmen (BSG, Urteil vom 13.5.2009 – B 4 AS 29/08 R; Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R -).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:

Letzendlich gilt auch bei der Einkommensanrechnung das Monatsprinzip, selbst wenn ein Zufluss erst am Monatsende erfolgt ( (vgl zur Anrechnung von Einkommen: BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 8/17 R; Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R -).