Umstritten: Jobcenter verweigert Bürgergeld-Mehrbedarf für Alleinerziehung trotz schwerbehindertem Ehemann

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Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende bei einer hilfebedürftigen Frau, die mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem schwerbehinderten Ehemann in einem Haushalt lebt. Das hat das Landessozialgericht Hessen am 22.04.2026 – L 6 AS 167/24 – entschieden.

Im Fall der Klägerin liege keine Alleinerziehung vor, so der 6. Senat des LSG Hessen, ebenso wie bereits die Vorinstanz, das SG Darmstadt.

Sie erziehe ihren jüngsten Sohn gemeinsam mit ihrem Ehemann. Wenn die beiden älteren Kinder in den Schulferien bei den Eltern seien, würden auch diese gemeinsam erzogen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die gemeinsamen Kinder gleichberechtigt und in gemeinsamer Verantwortung erzogen würden.

Bei dem Ehemann liege zwar eine körperliche Behinderung vor, diese sei aber nicht mit einer Alleinerziehung durch die Klägerin gleichzusetzen.

Im Bereich der praktischen Tätigkeiten obliege der Klägerin ein großer Teil der anfallenden Arbeit. Dies sei allerdings nicht mit Alleinerziehung gleichzusetzen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei es möglich gewesen, dass der Ehemann der Klägerin während der informatorischen Anhörung der Klägerin gemeinsam mit dem jüngsten Sohn auf dem Flur gewartet habe. Die Klägerin habe zwar gesagt, dass sie sich unruhig fühle, da er dem Kind nicht nachlaufen könne. Es sei aber möglich gewesen, dass das Kind allein mit dem Kläger Zeit verbracht habe.

Deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger durchaus Zeit mit dem Sohn in der gemeinsamen Wohnung verbringen könne.

Im Ergebnis komme es für die Frage, ob ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung bestehe, nicht in erster Linie darauf an, ob körperliche Erziehungsaufgaben in der Beziehung geteilt würden, sondern ob die finanziellen Belastungen geteilt würden.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Sozialgerichts Ulm, wonach eine Mutter mit schwerstbehindertem Ehemann Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende hat (Az. S 8 AS 3142/09).

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Hessische Landessozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht angeschlossen (B 4 AS 50/07 R und B 14 AS 23/14 R).

Nach § 21 Abs. 3 SGB II liegt eine alleinige Sorge für Pflege und Erziehung vor

Eine alleinige Sorge liegt vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Dabei ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Grundsätzlich ist, wie im Familienrecht, typisierend nur ein Elternteil als „alleinerziehend“ anzusehen, nämlich derjenige, bei dem die Hauptverantwortung für die Betreuung des oder der minderjährigen Kinder liegt.

Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat des LSG Hessen folgt, liegt eine alleinige Sorge nur vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt wird oder wenn eine nachhaltige Entlastung innerhalb des Zeitraums eintritt, den das Kind bei dem anderen Elternteil verbringt.

Gemeint sind sämtliche Hilfestellungen, die elementare Lebensbedürfnisse der Kinder betreffen, insbesondere Verköstigung, Bekleidung, ordnende Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereite emotionale Zuwendung. Diese müssen den Kindern wegen ihrer naturgegebenen Betreuungsbedürftigkeit erbracht werden.

Darüber hinaus sind auch weitere Handlungen erfasst, die mit der erzieherischen Verantwortung zusammenhängen, etwa Rücksprachen mit Lehrern sowie anderen Bezugs- und Betreuungspersonen des Kindes.

Der Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II

Der Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II liegt auch darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung, Pflege beziehungsweise Erziehung der Kinder – etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter – in pauschalierter Form auszugleichen.

Der Senat folgt nicht dem Sozialgericht Ulm

Der Senat folgt nicht dem Sozialgericht Ulm in dessen Urteil vom 14. Juli 2010.

Denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hiesigen Verfahren nicht vergleichbar.

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In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm war der Ehemann schwerstbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen G, aG, H und RF sowie einer festgestellten Pflegestufe 3. Bei ihm bestand eine langsam fortschreitende amyotrophe Lateralsklerose, die sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußerte. Der Ehemann der dortigen Klägerin war nahezu vollständig auf deren Hilfe angewiesen.

Hingegen liegen beim Ehemann der Klägerin keine derart gravierenden Einschränkungen vor, dass anzunehmen wäre, die Klägerin lebe mit den Kindern allein.

Aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vom 11. Juli 2023, mit dem ein Pflegegrad 4 festgestellt wurde, geht hervor, dass eine Schwäche der oberen Extremitäten bestehe. Die Armhebung sei beidseits bis auf Schulterhöhe möglich, die Beweglichkeit werde durch Schmerzen eingeschränkt. Stirn und Mund könnten mit beiden Händen erreicht werden.

Für den Senat ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Ehemann eine so erhebliche körperliche Beeinträchtigung bestand und besteht, dass er mit dem Ehemann in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm vergleichbar wäre.

1. Der Ehemann der Klägerin zeigte sich der Situation im Gerichtsverfahren gewachsen, war völlig orientiert, gut verständlich und in der Lage, den Oberkörper und die Arme zu bewegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich darüber hinaus, dass der Ehemann einen Pkw führen kann – ohne behindertengerechte Hilfsmittel oder einen Umbau des Fahrzeugs.

2. Des Weiteren gab der Ehemann an, dass er sich in der eigenen Wohnung mit dem Rollator bewegen und diesen auch allein erreichen beziehungsweise umsetzen könne.

Insoweit, aber auch mit Blick auf die von der Klägerin und dem Zeugen allerdings unterschiedlich geschilderte alleinige Autofahrt des Zeugen von Bosnien nach Hause und den nachfolgenden Aufenthalt ohne die Klägerin in der hiesigen Wohnung, bestehen seitens des Senats Zweifel, ob die Feststellungen im Pflegegutachten mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Diese können letztlich dahinstehen, da auch unabhängig hiervon die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nicht feststellbar sind.

Zur Überzeugung des Senats übernehmen die Klägerin und der Ehemann die Erziehung der drei Kinder gemeinsam.

Die Situation der Klägerin unterscheidet sich auch dadurch von der einer Alleinerziehenden, dass ihr das Einkommen ihres Ehemanns als finanzielle Entlastung zur Verfügung steht. Dieses gleicht gerade den Mehrbedarf aus, den Alleinerziehende klassischerweise aufwenden müssen.

So ergab sich aus der Befragung der Klägerin und ihres Ehemanns übereinstimmend, dass die anfallenden Kosten für die Kinder ebenfalls gemeinsam getragen werden. Auch wenn der Ehemann der Klägerin selbst auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, beteiligt er sich insoweit wie zum Beispiel ein vollzeitarbeitender Partner, der während der Arbeitszeit ebenfalls tatsächlich nicht an der Pflege des Kindes teilnimmt, durch seine finanzielle Unterstützung an den Gemeinkosten des Haushalts.

Dies unterscheidet die Situation von der einer oder eines Alleinerziehenden, der oder dem diese finanzielle Unterstützung in der Regel nicht zur Verfügung steht und der oder die dadurch Mehrbelastungen in Kauf nehmen muss.

Eine solche Mehrbelastung ist vorliegend auch tatsächlich nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin Termine allein wahrnehmen muss, wurde vorgetragen, dass dies sehr selten sei, da der Ehemann sie aufgrund seiner Abhängigkeit in der Regel begleite. Sofern dies nicht möglich sei, würden Freunde und Bekannte aushelfen. Auch hieraus ist kein Mehrbedarf ersichtlich, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

Anmerkung des Verfassers

Ein nicht gerade zu begrüßendes Urteil. Der Richter hat sich hier mehr als genau an die Gesetzesmaterialien zu § 21 Abs. 3 SGB II gehalten.

Ein Vater mit Pflegegrad 4, wie der Ehemann in diesem Fall, kann sich normalerweise nicht in gleichem Umfang an der Erziehung der Kinder beteiligen, denn er ist sehr mit sich selbst beschäftigt. Das Gericht sieht dies jedoch anders.

Das Gericht geht hier davon aus, dass die Mutter der drei Kinder mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann mit Pflegegrad 4 die Erziehung trotz der Erkrankung des Ehemanns gemeinsam durchführt.

Im Ergebnis kommt es für die Frage, ob ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung besteht, nicht in erster Linie darauf an, ob körperliche Erziehungsaufgaben in der Beziehung geteilt werden, sondern ob die finanziellen Belastungen geteilt werden. Die Gesetzesbegründung zeigt, dass der Mehrbedarf als Ausgleich für höhere finanzielle Belastungen dienen soll.

Ich weiß nicht, ob das korrekt ist. Trotzdem bin ich da sehr skeptisch. Zu begrüßen ist diese Rechtsprechung nicht.