Ein Mann bezieht Sozialhilfe nach dem SGB XII. Er stellt beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – und verlangt die Auszahlung von 13.500 Euro als sogenannten „Notgroschen”. Das Geld, so trägt er vor, benötige er für zukünftig anfallende Ausgaben oder zur Tilgung von Schulden. Das Sozialgericht Oldenburg weist den Antrag ab.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt diese Entscheidung. Der Mann geht leer aus.
Das Ergebnis ist juristisch folgerichtig – auch wenn die Motivation hinter dem Antrag menschlich nachvollziehbar erscheinen mag. Denn wer dauerhaft mit knappen Mitteln wirtschaftet, denkt irgendwann an Vorsorge. Das Sozialrecht denkt in diesem Punkt jedoch anders.
Inhaltsverzeichnis
Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund – zwei fehlende Voraussetzungen
Im einstweiligen Rechtsschutz müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: ein Anordnungsanspruch – also ein glaubhaft gemachtes Recht auf die begehrte Leistung – und ein Anordnungsgrund – also eine aktuelle, dringliche Notlage, die ein sofortiges gerichtliches Eingreifen erfordert. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, scheitert der Antrag. Im vorliegenden Fall fehlen beide.
Das Sozialgericht Oldenburg (Az. S 23 SO 55/25 ER) hat zunächst festgestellt, dass für die Auszahlung eines „Notgroschens” schlicht keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage existiert. Der 15. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat das in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2025 (Az. L 15 SO 61/25 B ER) bestätigt und klargestellt: Ein Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar.
Hinzu kommt das Fehlen des Anordnungsgrundes. Der Antragsteller macht keine gegenwärtige Notlage geltend – er möchte Geld für die Zukunft zurücklegen oder Schulden tilgen. Das mag ein verständliches Ziel sein, begründet aber kein gegenwärtiges Eingreifen des Gerichts. Einstweiliger Rechtsschutz ist kein Instrument der Vorsorgeplanung. Er setzt eine aktuelle, nicht anders abwendbare Beeinträchtigung voraus.
Was Schonvermögen bedeutet – und was es nicht bedeutet
Das LSG hat in seiner Entscheidung einen grundlegenden Irrtum ausgeräumt, der in der Praxis immer wieder auftaucht: Die Verwechslung von Schonvermögensschutz und Leistungsanspruch.
Das SGB XII enthält in § 90 Abs. 2 SGB XII eine Reihe von Vermögenstatbeständen, bei deren Vorliegen der Sozialhilfeträger das vorhandene Vermögen nicht auf den Leistungsanspruch anrechnen darf. Das bedeutet: Wer geschütztes Vermögen besitzt, muss es nicht einsetzen, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Das Vermögen steht einem Leistungsanspruch nicht entgegen.
Doch damit endet die Reichweite dieser Regelung. Das Schonvermögen schützt vorhandenes Vermögen – es verpflichtet den Sozialhilfeträger nicht, vergleichbares Vermögen erst herzustellen oder auszuzahlen. Der Antragsteller verkannte diesen Unterschied: Er argumentierte sinngemäß, dass ihm ein bestimmter Betrag hätte verbleiben müssen, und leitete daraus einen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages ab.
Das LSG hat dem eine klare Absage erteilt. Das „Behaltendürfen” von bereits vorhandenem, geschütztem Vermögen ist nicht gleichzusetzen mit einem Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Auszahlung eines vergleichbaren Geldbetrages – auch nicht, wenn dieses Vermögen einmal vorhanden gewesen sein sollte.
Vergangene Bescheide anfechten – oder den Anspruch verlieren
Das Gericht hat auch auf einen weiteren Punkt hingewiesen, der für Betroffene praktisch bedeutsam ist. Wer der Auffassung ist, dass der Sozialhilfeträger in der Vergangenheit zu Unrecht Vermögen leistungsmindernd berücksichtigt hat, muss die entsprechenden Bescheide fristgerecht anfechten. Wer das unterlässt, kann diesen Einwand nicht nachträglich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen.
Dasselbe gilt für die Situation, dass jemand aus eigenem Vermögen Ausgaben getragen hat, für die er auch Sozialleistungen hätte beantragen können: Eine erstmalige Beantragung von Leistungen für vergangene Zeiträume kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das Sozialrecht kennt keine rückwirkende Erstattung für Ausgaben, die hätten anders finanziert werden können.
Wer das nicht rechtzeitig tut, verschenkt seinen Anspruch endgültig.
Ein Hinweis des Gerichts, der nicht übersehen werden sollte
Das LSG hat am Rande seiner Entscheidung auf eine Möglichkeit hingewiesen, die der Antragsteller bislang nicht genutzt hat – und die für viele Sozialhilfeempfänger in ähnlicher Lage relevant sein könnte.
Wer dauerhaft oder auch nur gelegentlich auf Medikamente angewiesen ist, deren Kosten die Krankenversicherung nicht übernimmt, kann unter Umständen einen Anspruch auf eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII oder auf einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 10 SGB XII haben. Das ist kein Automatismus – der Bedarf muss konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Im vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller einen solchen Bedarf weder vorgetragen noch belegt.
Für Betroffene, die dauerhaft rezeptfreie Medikamente auf eigene Kosten kaufen müssen, lohnt es sich, diesen Anspruch zu prüfen und beim Sozialhilfeträger geltend zu machen. Das ist keine spektakuläre Möglichkeit, aber eine reale – und sie wird häufig übersehen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Aus diesem Verfahren lassen sich drei praktische Konsequenzen ziehen. Erstens: Wer glaubt, dass ein Sozialhilfebescheid zu Unrecht Vermögen angerechnet hat, muss diesen Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist anfechten – in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe. Eine spätere Korrektur über das Gericht ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.
Zweitens: Einstweiliger Rechtsschutz setzt eine aktuelle Notlage voraus. Künftige Ausgaben oder Schulden begründen keinen Anordnungsgrund. Wer einen solchen Antrag stellt, ohne eine gegenwärtige Beeinträchtigung glaubhaft machen zu können, hat vor Gericht schlechte Karten.
Drittens: Wer regelmäßig Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente trägt, sollte prüfen, ob ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 10 SGB XII oder eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII in Betracht kommt. Den Antrag stellt man beim zuständigen Sozialhilfeträger, mit konkretem Nachweis der Kosten und des medizinischen Bedarfs.
Anmerkung des Verfassers
Für einen Notgroschen zur Tilgung von Schulden beziehungsweise zur Deckung von zukünftigen Ausgaben existiert keine sozialrechtliche Grundlage. Das Schonvermögensrecht schützt vorhandenes Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers – es begründet aber keinen eigenständigen Auszahlungsanspruch.
Wer vergangene Bescheide nicht rechtzeitig angefochten hat, kann diesen Weg nicht nachträglich über den einstweiligen Rechtsschutz öffnen. Das Gericht hat das klar und zutreffend entschieden.
Quellen
SG Oldenburg, Beschluss vom Az. S 23 SO 55/25 ER
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2025, Az. L 15 SO 61/25 B ER



