Die sogenannte Mütterrente war von Anfang an ein Versuch, eine alte Schieflage in der gesetzlichen Rente zu korrigieren: Wer Kinder großgezogen hat, konnte in den ersten Lebensjahren der Kinder häufig nicht oder nur eingeschränkt arbeiten – und hatte später entsprechend weniger Rentenansprüche.
Gleichzeitig galt über Jahrzehnte eine Ungleichbehandlung nach Geburtsjahrgang der Kinder. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Langem bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Für Kinder, die davor geboren wurden, blieb es bislang bei weniger.
Genau an dieser Stelle setzt jetzt die gplante Mütterrente III an. Sie soll die Erziehungsleistung für vor 1992 geborene Kinder in der Rentenberechnung auf das gleiche Niveau bringen wie bei später geborenen Kindern. Damit wird eine Lücke geschlossen, die politisch immer wieder als Ungerechtigkeit bezeichnet wurde – und die für viele Betroffene spürbare Folgen im monatlichen Rentenbetrag hat.
Was sich mit der Mütterrente III ändert – und warum daraus Geld wird
Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart, die zusätzlich überwiesen würde. Sie wirkt innerhalb der bestehenden gesetzlichen Rente. Konkret geht es um Kindererziehungszeiten, die als Pflichtbeitragszeiten zählen. Diese Zeiten erhöhen die Zahl der Entgeltpunkte, aus denen sich die Rentenhöhe berechnet.
Bislang wurden für vor 1992 geborene Kinder bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Mit der Mütterrente III soll dieser Zeitraum um weitere sechs Monate steigen, also auf bis zu 36 Monate. Diese zusätzlichen sechs Monate entsprechen einem halben Rentenpunkt.
Die Deutsche Rentenversicherung beziffert den aktuellen Wert eines halben Rentenpunktes mit 20,40 Euro brutto pro Monat. Wie hoch dieser Wert bei der späteren tatsächlichen Auszahlung sein wird, hängt von den Rentenanpassungen ab; er wird voraussichtlich höher liegen als heute, lässt sich aber vorab nicht seriös festnageln.
Wichtig ist dabei auch: Kindererziehungszeiten können – je nach Lebenssituation – zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Verbesserung ist deshalb nicht ausschließlich ein Thema für Mütter, auch wenn die politische Debatte traditionell unter dem Schlagwort „Mütterrente“ geführt wird.
„Bis zu 245 Euro mehr“ – wie diese Zahl zustande kommt
“Bis zu 245 Euro mehr Rente“ wirkt auf den ersten Blick viel, sie erklärt sich jedoch aus einer einfachen Rechenlogik. Pro vor 1992 geborenem Kind kommt durch die Reform ein halber Rentenpunkt hinzu, derzeit rund 20,40 Euro brutto monatlich. Wer sehr viele anrechenbare Kinder hat, addiert diese halben Punkte entsprechend.
Die Größenordnung von rund 245 Euro ergibt sich rechnerisch bei zwölf vor 1992 geborenen Kindern, weil zwölfmal 20,40 Euro ungefähr 244,80 Euro ergibt.
Für die weitaus meisten Betroffenen liegen die Zuwächse deutlich darunter. Bei drei Kindern wären es nach heutigem Wert etwa gut 61 Euro brutto im Monat, bei zwei Kindern gut 40 Euro brutto im Monat. Dazu kommt, dass die Beträge bei Auszahlung voraussichtlich etwas höher ausfallen, weil sich der Rentenwert bis dahin weiterentwickelt.
Tabelle: Mehr Rente durch Mütterrente 3
| Anzahl der Kinder (vor 1992 geboren) | Zusätzlicher Anspruch durch Mütterrente III (brutto/Monat) |
|---|---|
| 1 | 0,5 Entgeltpunkte ≈ 20,40 € |
| 2 | 1,0 Entgeltpunkte ≈ 40,80 € |
| 3 | 1,5 Entgeltpunkte ≈ 61,20 € |
| 4 | 2,0 Entgeltpunkte ≈ 81,60 € |
| 5 | 2,5 Entgeltpunkte ≈ 102,00 € |
Wann die Regelung gilt – und warum das Geld später fließt
Die Mütterrente III tritt nach den Informationen der Rentenversicherung zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst ab 2028. Begründet wird das mit dem erheblichen technischen Umsetzungsaufwand, weil sehr viele Rentenfälle betroffen sind und Bestandsrenten neu zu berücksichtigen wären.
Für alle, deren Rente bereits vor Januar 2028 beginnt, ist eine Nachzahlung vorgesehen, weil die Rechtswirkung schon ab 2027 gilt. Wer ab Januar 2028 erstmals eine Rente erhält, soll die höheren Ansprüche von Beginn an in der laufenden Zahlung wiederfinden.
Wer profitiert – und welche Voraussetzung gelten
Begünstigt werden Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden und bei denen Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Nach Einschätzung der Rentenversicherung kann es um rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner gehen. Maßgeblich ist dabei, dass die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto korrekt gespeichert sind. Wer seine Zeiten bereits geklärt hat, soll im Regelfall nichts weiter tun müssen.
Es gibt jedoch Konstellationen, in denen die Kontenlage oder die familiäre Zuordnung eine Rolle spielt. Das betrifft etwa Fälle, in denen Erziehungszeiten zwischen den Eltern aufgeteilt wurden, oder Konstellationen mit Adoptionen.
In den Verlautbarungen aus dem parlamentarischen Verfahren wird beschrieben, dass auch Personen per Antrag einen Zuschlag erhalten können, wenn sie die Voraussetzungen erst innerhalb der zusätzlichen sechs Monate bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums erfüllen – als Beispiel wird Adoption genannt. Unterm Strich gilt: Je sauberer die Rentenbiografie im Konto dokumentiert ist, desto reibungsloser dürfte die spätere Umsetzung laufen.
Brutto ist nicht gleich netto
Die in der Debatte genannten Beträge beziehen sich auf die Bruttorente. In der Praxis können davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Außerdem kann – abhängig von der gesamten Einkommenssituation – auch Steuerpflicht eine Rolle spielen. Das bedeutet nicht, dass die Reform „aufgefressen“ wird, aber der Auszahlungsbetrag auf dem Konto kann spürbar unter dem rechnerischen Bruttozuwachs liegen.
Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der in der öffentlichen Diskussion häufig übersehen wird: Als Bestandteil der gesetzlichen Rente kann die Mütterrente III auf andere Sozialleistungen angerechnet werden. Die Rentenversicherung nennt beispielhaft Grundsicherung oder Wohngeld.
Wer Leistungen bezieht, die einkommensabhängig sind, sollte deshalb damit rechnen, dass ein höherer Rentenanspruch nicht automatisch zu einem höheren verfügbaren Haushaltsbudget führt, weil sich Ansprüche an anderer Stelle verändern können.
Was Betroffene jetzt tun können
Auch wenn die Auszahlung erst später startet, kann es sinnvoll sein, die eigene Rentenbiografie zu überprüfen, vor allem wenn Kindererziehungszeiten in der Vergangenheit nie aktiv geklärt wurden oder es Besonderheiten gibt, etwa Wechsel der Zuständigkeit zwischen Elternteilen. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Neuberechnung für viele automatisch erfolgen soll. Trotzdem gilt: Automatik funktioniert nur mit korrekten Daten.
Wer unsicher ist, ob Kindererziehungszeiten vollständig gespeichert sind, kann sich an die Beratungsangebote der Rentenversicherung wenden und die Kontenklärung anstoßen.
Das ist keine Maßnahme „für die Mütterrente III“, sondern eine allgemein sinnvolle Vorsorge, weil unvollständige Zeiten sich nicht nur auf diesen Baustein, sondern auf die gesamte Rentenberechnung auswirken können.
Spürbarer Effekt – aber nicht für alle gleich
Die Mütterrente III ist in ihrer Wirkung eindeutig: Pro vor 1992 geborenem Kind steigt der Rentenanspruch um einen halben Rentenpunkt.
Für Millionen Menschen sind das Monat für Monat zusätzliche Euro, die dauerhaft in der Rente ankommen. Gleichzeitig erklärt die Reform auch, warum Schlagzeilen mit großen Maximalbeträgen vorsichtig zu lesen sind. Der besonders hohe Zuwachs setzt außergewöhnlich viele anrechenbare Kinder voraus.
Für die meisten Betroffenen bleibt es bei einem zweistelligen Betrag pro Kind, der in Summe aber durchaus einen Unterschied macht – gerade bei kleinen und mittleren Renten.
Quellen
Gesetzgebungsverfahren, Beschreibung der Verlängerung der Kindererziehungszeit um sechs Monate und Hinweise zu Antragsfällen (z. B. Adoption) im Kontext der Gleichstellung: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3112 (03. Dezember 2025), Rahmeneinordnung zum Rentenpaket und zur Einbettung der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in die Rentenpolitik: Bundesregierung, „Rentenpaket 2025“.




