Wegen Fussballspielen das Arbeitslosengeld gestrichen

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Ein Vertragsspieler eines Fußballvereins beantragte nach Kündigung seines Vollzeitjobs erneut Arbeitslosengeld. Die Agentur lehnte ab mit der Begründung, er arbeite 17 Stunden wöchentlich für seinen Verein und sei damit nicht arbeitslos. Das Sozialgericht Rostock kippte diese Entscheidung und sprach ihm ab dem 08.02. Arbeitslosengeld zu. (S 2 AL 21/17)

250 Euro im Monat und angeblich kein Anspruch

Der Kläger war Vertragsspieler beim FC A-Stadt und erhielt monatlich 250 Euro zuzüglich Prämien. In Bescheinigungen zum Nebeneinkommen tauchten 17 Wochenstunden auf – für die Agentur war damit klar: keine Arbeitslosigkeit. Doch das Gericht prüfte nicht die Zahl auf dem Papier, sondern das tatsächliche Gesamtbild.

Arbeitslos ist, wer weniger als 15 Stunden arbeitet – oder gar nicht beschäftigt ist

Nach § 138 SGB III schließt eine Tätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich Arbeitslosigkeit nicht aus. Entscheidend ist außerdem, ob überhaupt ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Genau hier setzte das Gericht an und trennte sauber zwischen Vereinsmitgliedschaft und abhängiger Beschäftigung.

Mitgliedschaft ist kein Arbeitsvertrag

Das Gericht stellte klar: Eine Beschäftigung liegt nur vor, wenn jemand in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt.

Beim Kläger überwogen jedoch die mitgliedschaftlichen Bindungen eines aktiven Mannschaftsspielers. Training, Spiel und Besprechungen seien typische Vereins- und Mannschaftspflichten – nicht automatisch Ausdruck eines Arbeitsverhältnisses.

Das Training fand regelmäßig von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr statt. Der Kläger konnte diese Termine sogar neben einer 40-Stunden-Vollzeitstelle wahrnehmen. Genau das wertete das Gericht als starkes Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne.

3,40 Euro pro Stunde sind kein Erwerbseinkommen

Selbst wenn man die 17 Stunden zugrunde legt, lag der rechnerische Stundenlohn weit unter dem damaligen Mindestlohn. Auch mit Prämien kam der Kläger auf keinen Betrag, der einer echten wirtschaftlichen Gegenleistung entspricht. Das Gericht sah in der Vergütung eher einen sportlichen Anreiz als ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen.

Der Verein hatte in seinen Bescheinigungen von „Arbeitszeit“ und „Arbeitsentgelt“ gesprochen. Doch das Gericht machte deutlich: Rechtliche Bewertungen treffen nicht Vereinsmitarbeiter, sondern die Behörde und im Zweifel das Gericht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Begriffe auf einem Formular.

Das Gericht sprach dem Kläger Arbeitslosengeld zu – allerdings nicht rückwirkend ab dem 01.02.. Wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung verhängte es eine einwöchige Sperrzeit. Der Anspruch ruhte deshalb vom 01.02. bis 07.02..

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Sperrzeit wegen verspäteter Meldung

Der Kläger hatte sich erst am 23.01. arbeitsuchend gemeldet, obwohl er die Kündigung bereits am 16.01. erhalten hatte. Die gesetzliche Drei-Tage-Frist war damit überschritten. Das Gericht hielt eine Sperrzeit deshalb für berechtigt.

Dass der Verein eine Anschlussbeschäftigung prüfen wollte oder der Kläger selbst Bewerbungen schrieb, änderte daran nichts.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Nicht jede Tätigkeit im Sportverein ist automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Entscheidend ist, ob Sie wirklich in einen Betrieb eingegliedert sind und wirtschaftlich abhängig arbeiten. Wer lediglich vereinstypische Pflichten erfüllt und eine geringe Aufwandsentschädigung erhält, verliert nicht automatisch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

FAQ: Arbeitslosengeld und Nebentätigkeit im Sport

Bin ich arbeitslos, wenn ich nebenbei im Verein aktiv bin?
Ja, wenn keine echte Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne vorliegt oder die Tätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich bleibt. Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit.

Reichen 250 Euro monatlich für ein Beschäftigungsverhältnis aus?
Nicht zwingend. Wenn die Vergütung eher eine Aufwandsentschädigung oder sportliche Prämie darstellt und kein echtes Erwerbseinkommen, spricht das gegen eine Beschäftigung.

Sind Trainingszeiten und Spielpflichten automatisch Weisungsrecht?
Nein. Solche Vorgaben sind typisch für Vereinsmitglieder und reichen allein nicht aus, um eine abhängige Beschäftigung zu begründen.

Was passiert bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung?
Dann droht eine Sperrzeit von in der Regel einer Woche. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses und beträgt drei Tage.

Bindet eine Nebenverdienstbescheinigung die Agentur?
Nein. Die rechtliche Einordnung trifft die Behörde. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände, nicht die Formulierung im Formular.

Fazit

Das Urteil aus Rostock stärkt alle, die nebenbei sportlich aktiv sind und trotzdem arbeitslos werden. Vereinsmitgliedschaft ist nicht automatisch Erwerbsarbeit – selbst dann nicht, wenn ein „Vertragsspieler“-Papier existiert. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung bleibt: Wer diese Frist versäumt, verliert zumindest für einige Tage bares Geld.