Ein öffentlicher Arbeitgeber darf schwerbehinderte Bewerber nicht dadurch „aus dem Verfahren fallen lassen“, dass er nur auf ein Ankreuzfeld im Online-Portal schaut und ein hochgeladenes Anschreiben nicht liest.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Hessisches LAG) sprach einem schwerbehinderten Bewerber deshalb 8.550 Euro Entschädigung zu, weil er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde (Hessisches LAG, Urteil v. 04.09.2023 – 7 Sa 753/22).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es?
Ein Kläger bewarb sich online auf eine Stelle als Scrum-Master bei einer großen öffentlichen Arbeitgeberin (Anstalt des öffentlichen Rechts). Im Online-Formular gab es zwar ein Ankreuzfeld „Schwerbehinderung/gleichgestellt“ – der Kläger machte die Schwerbehinderung aber im Anschreiben geltend und lud das Anschreiben sogar zweimal hoch (einmal als eigene Datei, einmal als Teil der Unterlagen).
Der Arbeitgeber berief sich später darauf, er lese grundsätzlich keine Anschreiben, weil im Portal stand: „Ein Anschreiben wird nicht angefordert.“ Deshalb habe man die Schwerbehinderung nicht „wahrgenommen“ und den Kläger nicht eingeladen.
Kern der Entscheidung: Anschreiben ist Teil der Bewerbung – und muss gelesen werden
Das LAG stellte klar: Arbeitgeber müssen ihre Bewerbungsprozesse so organisieren, dass gesetzliche Schutzrechte schwerbehinderter Menschen nicht praktisch leer laufen. Dazu gehört, dass bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis genommen wird – und ein Hinweis auf eine Schwerbehinderung im Anschreiben grundsätzlich ausreicht.
Der Arbeitgeber kann sich nicht damit entlasten, er habe wegen der Portalgestaltung die Information „nicht gesehen“. Entscheidend ist: Die Information war in seinem Machtbereich und hätte bei ordnungsgemäßer Organisation zur Kenntnis genommen werden können.
Einladungspflicht nach § 165 SGB IX: Verstoß ist ein starkes Indiz für Diskriminierung
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen (§ 165 Satz 3 SGB IX). Unterbleibt das, ist das regelmäßig ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung.
Damit greift die Beweislastregel des § 22 AGG: Legt der Bewerber ausreichende Indizien vor, muss der Arbeitgeber im „Vollbeweis“ darlegen und beweisen, dass ausschließlich andere Gründe zur Nichtberücksichtigung geführt haben – und nicht die Behinderung. Das gelang hier nicht.
„Anschreiben nicht erforderlich“ heißt nicht „Anschreiben wird nicht gelesen“
Das Gericht legte die Aussagen im Online-Portal aus Sicht verständiger Bewerber aus: Wer liest „nicht erforderlich“, muss nicht automatisch davon ausgehen, dass ein eingereichtes Anschreiben ignoriert wird – erst recht nicht, wenn Upload-Funktionen für Dokumente vorgesehen sind.
Für die Praxis heißt das: Arbeitgeber müssen, wenn sie wirklich nur bestimmte Eingabefelder berücksichtigen wollen, sehr klar kommunizieren – und selbst dann bleiben die Pflichten aus dem SGB IX zwingendes Recht.
Vorvertragliche Rücksichtnahmepflichten: Arbeitgeber darf Rechte nicht „übermäßig erschweren“
Das LAG ordnete das Bewerbungsverfahren als vorvertragliches Schuldverhältnis ein (§ 311 Abs. 2 BGB). Daraus folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). In Verbindung mit europarechtlichen Vorgaben dürfen Rechte aus dem Diskriminierungsschutz nicht übermäßig erschwert werden – auch nicht durch technische Prozessgestaltung.
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Wie hoch war die Entschädigung – und warum genau 8.550 Euro?
Das Gericht hielt 1,5 Bruttomonatsgehälter für angemessen. Grundlage war das angenommene Monatsgehalt der ausgeschriebenen Stelle (hier rechnerisch 5.700 Euro pro Monat) – daraus ergeben sich 8.550 Euro.
Bei Nichteinstellung ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Hier blieb das Gericht bewusst darunter – sah aber dennoch eine spürbare Sanktion als erforderlich an.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer schwerbehindert ist und sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber bewirbt, sollte den Hinweis auf die Schwerbehinderung zwar möglichst deutlich platzieren (z. B. im Portal-Feld und im Anschreiben/Lebenslauf).
Aber: Selbst wenn ein Online-Portal ein Ankreuzfeld anbietet, darf der Arbeitgeber Hinweise in hochgeladenen Dokumenten nicht einfach ignorieren und sich später darauf berufen, er habe sie „nicht wahrgenommen“.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss ich meine Schwerbehinderung im Online-Portal zwingend ankreuzen?
Nein. Das Urteil zeigt: Ein Hinweis im Anschreiben kann ausreichen, wenn er beim Arbeitgeber „ankommt“ und zur Kenntnis genommen werden kann. Trotzdem ist es in der Praxis sinnvoll, zusätzlich das Portal-Feld zu nutzen.
Gilt die Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch für alle Arbeitgeber?
Die Pflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX betrifft öffentliche Arbeitgeber. Private Arbeitgeber haben diese Einladungspflicht in dieser Form nicht, unterliegen aber selbstverständlich dem Diskriminierungsverbot.
Was bringt § 22 AGG in solchen Fällen?
Er erleichtert die Durchsetzung: Der Bewerber muss Indizien vortragen (z. B. Nicht-Einladung trotz Hinweis auf Schwerbehinderung). Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag.
Kann der Arbeitgeber sagen: „Wir lesen keine Anschreiben“?
Das reicht nicht als Ausrede, wenn dadurch Schutzrechte schwerbehinderter Bewerber praktisch ausgehebelt werden. Arbeitgeber müssen ihre Verfahren so organisieren, dass solche Hinweise zur Kenntnis genommen werden können.
Wie hoch kann eine Entschädigung ausfallen?
Bei Nichteinstellung sind bis zu drei Monatsgehälter möglich (§ 15 Abs. 2 AGG), abhängig von Schwere und Umständen. Hier waren es 1,5 Monatsgehälter (= 8.550 Euro).
Fazit
Das Hessische LAG stärkt schwerbehinderte Bewerber deutlich: Ein öffentlicher Arbeitgeber kann seine Pflichten aus dem SGB IX nicht durch die technische Gestaltung eines Online-Portals „wegorganisieren“.
Wer die Schwerbehinderung im Anschreiben mitteilt und dieses hochlädt, hat den Hinweis grundsätzlich wirksam platziert – und muss dann bei einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Unterbleibt das, droht eine Entschädigung nach dem AGG.




