Meldet sich ein Arbeitsloser persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, liegt auch eine wirksame Arbeitslosmeldung vor. Hat der Arbeitslose eine Beschäftigung bei seinem Antrag verschwiegen, kann gezahltes Arbeitslosengeld I nicht wegen einer unwirksamen Arbeitslosmeldung zurückgefordert werden, urteilte am Mittwoch, 3. Juni 2026, das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 11 AL 1/26 R).
Allerdings sind damit Arbeitslose, die Angaben zu ihrer Beschäftigung weggelassen haben, nicht aus dem Schneider. Denn zumindest nachträglich kann das Erlöschen der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung festgestellt werden, so die Kasseler Richter.
Arbeitslos gemeldet und Nebentätigkeit verschwiegen
Im konkreten Fall hatte sich der Kläger am 23. August 2017 persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. In dem Antragsformular gab er an, dass er keine Nebenbeschäftigung als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt.
Dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Denn der Mann war als Geschäftsführer im Unternehmen seiner Schwester tätig, welches Weihnachtsdekorationen vertreibt.
Als die Agentur für Arbeit dahinter kam, führte der Kläger an, dass er die Tätigkeit wegen des äußerst geringen Umfangs nicht in seinem Arbeitslosengeldantrag angegeben hatte. Anzurechnendes Nebeneinkommen habe er nicht erzielt.
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Die Agentur für Arbeit forderte das gezahlte Arbeitslosengeld I mitsamt den abgeführten Sozialversicherungsabgaben zurück, insgesamt 10.862 Euro.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte den Erstattungsanspruch. Es habe bereits keine wirksame Arbeitslosmeldung vorgelegen, so dass das Geld zurückgezahlt werden müsse. Denn die Geschäftsführertätigkeit sei verschwiegen worden.
BSG: Nachträgliche Zurückforderung von Arbeitslosengeld aber möglich
Dem widersprach das BSG und verwies das Verfahren an das LSG zurück. Eine wirksame Arbeitslosmeldung liege bereits vor, wenn der Betroffene sich persönlich bei der Agentur für Arbeit vorstellt und auf seine Arbeitslosigkeit hinweist. Dies sei hier der Fall gewesen. Das LSG habe daher nicht wegen einer unwirksamen Meldung die Erstattung des Arbeitslosengeldes bestimmen dürfen.
Nachträglich könne die Wirksamkeit der Arbeitslosenmeldung aber erlöschen, etwa wenn die Aufnahme einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder die Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt wurde.
Habe die Beschäftigung weniger als 15 Wochenstunden betragen, stehe dies dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit aber nicht entgegen. Dies alles müsse das LSG noch einmal prüfen, so die obersten Sozialrichter.




