Die Ehe des Sohnes scheitert, der 56-Jährige zieht zurück in die Wohnung seines 84-jährigen Vaters. Einen Mietvertrag schließen die beiden nicht, auch keine mündliche Abrede. Trotzdem drückt der Sohn dem Vater Monat für Monat 250 bis 300 Euro bar in die Hand – aus eigenem Antrieb, wie sich später vor Gericht herausstellt.
Vom Jobcenter verlangt er die Übernahme dieser Zahlungen als Kosten der Unterkunft. Die Behörde lehnt ab, und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gibt ihr recht: Wer Miete zahlt, ohne sie zu schulden, hat keinen Anspruch auf Übernahme durch das Jobcenter (Urteil vom 23.04.2026, Az. L 35 AS 238/24).
Der 35. Senat bestätigt damit eine Linie, die das Bundessozialgericht seit Jahren zieht. Die Grundsicherung nach dem SGB II erbringt Leistungen für Unterkunft und Heizung nur, wenn ein Bedarf besteht, der sich aus ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen ergibt. Freiwillige Zahlungen an Verwandte begründen keinen solchen Bedarf – ganz gleich, wie regelmäßig das Geld fließt und wie lange schon.
Differenzmethode statt Mietvertrag?
Die Klage stützte sich auf ein Argument aus dem Sozialhilferecht. Liege kein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag vor, müsse der Träger die Kosten der Unterkunft und Heizung nach der sogenannten Differenzmethode übernehmen – so hatte es das Bundessozialgericht für die Grundsicherung nach dem SGB XII entschieden (BSG, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 14/19 R).
Nach dieser Methode wird der Unterkunftsbedarf pauschal aus abstrakten Angemessenheitswerten errechnet, ohne dass eine tatsächliche Mietverpflichtung nachgewiesen sein muss.
Der Senat folgte dem nicht. Leistungen nach dem SGB II werden für die Unterkunft nur erbracht, wenn der Bedarf auf ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen beruht. Sofern im Recht der Sozialhilfe andere Maßstäbe gelten, ist das für den SGB-II-Fall unerheblich.
Das ist die entscheidende Weiche der Entscheidung: Was im SGB XII über die Differenzmethode möglich sein mag, lässt sich nicht auf das Bürgergeld übertragen. Beim Jobcenter zählt allein die echte Mietschuld – kein Rechenmodell ersetzt sie.
Die Aussagen des Vaters: ehrlich – und für die Klage vernichtend
Ausschlaggebend war die Beweisaufnahme. Der Vater wurde zweimal als Zeuge vernommen. Seine Aussagen deckten sich, das Gericht stufte beide als glaubhaft ein – und genau deshalb ließen sie für eine Mietverpflichtung keinen Raum.
Vor der 123. Kammer des Sozialgerichts Berlin erklärte er am 16. Dezember 2022: „Als seine Ehe kaputt ging, ist er zu uns in die Wohnung zurückgekommen. Ich bin ja der Vater und lasse ihn nicht auf der Straße. Es gab keine Absprachen, aber er wollte mir etwas zur Miete dazugeben. Er hat mir monatlich 250 – 300 Euro gegeben.
Die Summe genau kann ich im Jahr 2021 nicht mehr sagen, es war aber immer dieser Betrag. Kost und Logis hat er frei gehabt. Er hat mir den Betrag immer in bar gegeben. Ich verstehe das Verfahren nicht, er hat ja nicht gelogen oder betrogen. Ich war der Meinung, dass er das Geld vom Arbeitsamt bekommt, da er es mir ja gezahlt hat. Schriftlich haben wir nie etwas festgehalten.“
Vor der 43. Kammer sagte er aus: „Er hat mir monatlich 250 Euro gegeben. Ich wollte das erst gar nicht haben. Manchmal hat er mir auch nur 200 Euro gegeben. Ich konnte den Jungen doch nicht auf der Straße lassen.“ Auf Nachfrage ergänzte er: „Einen schriftlichen Mietvertrag haben wir nicht geschlossen. Ich dachte, mein Sohn zieht bald wieder aus.“
Der Senat wertete die Angaben als erkennbar nicht darauf angelegt, die Prozesssituation des Sohnes zu verbessern, sondern als ehrliche Mitteilung dessen, was der Vater wusste.
Diese Ehrlichkeit besiegelte die Niederlage. Aus den Worten „Es gab keine Absprachen“ und „Kost und Logis hat er frei gehabt“ folgt, dass keine – auch keine formlose – Vereinbarung über eine Mietzahlungspflicht bestand.
Der Vater hat einen Beitrag zu Miete und Verpflegung weder erwartet noch verlangt. Für ihn war selbstverständlich, dass der Sohn bei ihm wohnen kann, solange er keine andere Unterkunft hat. Väterliche Selbstverständlichkeit kennt das SGB II allerdings nicht als Anspruchsgrundlage.
Zahlungen allein schaffen keine Rechtspflicht
Den Kernsatz der Entscheidung formuliert der Senat unmissverständlich: Allein aus dem Umstand, dass Zahlungen geflossen sind, kann für das Entstehen einer rechtlichen Verpflichtung nichts geschlossen werden. Die behaupteten Zahlungen erfolgten freiwillig, nur auf Initiative des Sohnes und ohne schuldrechtliche Grundlage.
Auch wenn der Sohn sich selbst verpflichtet gesehen haben sollte, die Unterkunft durch Zahlungen auszugleichen, lag dem jedenfalls keine rechtlich bindende Verpflichtung zugrunde.
Ob das Geld tatsächlich in jedem Monat floss, ließ das Gericht am Ende offen – darauf kam es nicht mehr an. Die Berufung blieb erfolglos, das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts wurde in vollem Umfang bestätigt.
Was Betroffene jetzt beachten müssen
In der Beratungspraxis begegnet diese Konstellation ständig: Eltern nehmen erwachsene Kinder nach Trennung oder Jobverlust wieder auf, Geld wechselt bar den Besitzer, nichts steht auf Papier. Vor Gericht endet das fast immer gleich – ohne nachweisbare Mietverpflichtung keine Kostenübernahme.
Aufschlussreich ist, wonach das Gericht gesucht hat: Es prüfte ausdrücklich, ob wenigstens eine formlose Vereinbarung über eine Mietzahlungspflicht bestand. Eine mündliche Abrede kann demnach genügen – sie muss aber ernst gemeint sein, die Miete muss tatsächlich gefordert werden, und beides muss sich im Streitfall belegen lassen.
Am sichersten gelingt das mit einem schriftlichen Miet- oder Untermietvertrag, der vor dem Leistungsantrag geschlossen wird und tatsächlich gelebt wird.
Wer dagegen ohne jede Abrede zahlt, zahlt aus Sicht des SGB II ins Leere. Und der Versuch, aus jahrelangen Barzahlungen nachträglich eine Mietpflicht zu konstruieren, scheitert regelmäßig an der Beweisaufnahme – spätestens dann, wenn ehrliche Angehörige als Zeugen aussagen.
Die Entscheidung ist hart, aber konsequent. Das SGB II deckt Bedarfe, keine Gefälligkeiten. Familien, die einander helfen, verdienen Respekt – einen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter erzeugen sie damit nicht. Wer einem erwachsenen Kind oder einem Elternteil Wohnraum überlässt und dafür Geld erwartet, sollte das vorher festhalten und die Miete konsequent einfordern. Alles andere verschenkt den Anspruch.
Anmerkung des Verfassers
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – und vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R –) gilt, dass bloße freiwillige Zahlungen von Mietkosten bei Grundsicherungsbeziehern keinen Mietvertrag begründen, so dass das Jobcenter keine Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II erbringen muss.
Das Jobcenter zahlt keine Miete bei bloßen freiwilligen Mietzahlungen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23 –; BSG, Beschluss vom 3. Juni 2025, Az. B 7 AS 1/25 B).
Wichtiger Rechtstipp
Ein dem Hilfebedürftigen von dem Verwandten als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger „unfreiwillig“ gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entgegenstehen würde (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20 – mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Quellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2026 – L 35 AS 238/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23
Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2025 – B 7 AS 1/25 B
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R




