Studium mit Behinderung: Diese Fälle entscheidet bald das BSG

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Der 8. Senat am Bundessozialgericht in Kassel (Az. B 8 SO 4/26 R) muss in Kürze klären, ob es sich bei der Kraftfahrzeughilfe um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Leistung zur Teilhabe an Bildung handelt, wenn sie der Durchführung eines Hochschulstudiums dient.

SG Nürnberg stärkt Rechte Behinderter bei Durchführung eines Studiums

Die Vorinstanz des Sozialgerichts Nürnberg hatte dazu mit Endurteil vom 13.02.2026 (S 11 SO 7/25) entschieden, dass sich nach dem Schwerpunkt der jeweiligen Maßnahme richtet, welcher Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist.

Liegt der Schwerpunkt der Maßnahme im Bereich der Bildung, ist der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungserbringung verantwortlich.

Ob ein Rehabilitationsträger für die Erbringung der vom Leistungsempfänger beantragten Leistungen sachlich zuständig sein kann, beurteilt sich nach § 6 i.V.m. § 5 SGB IX.

Die Eingliederungshilfeträger sind danach für die Erbringung der Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 zuständig (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX), also für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Die Bundesagentur für Arbeit besitzt hingegen nur für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3 SGB IX eine Zuständigkeit, also für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.

Bei der bewilligten Kfz-Hilfe handelte es sich um Hilfe zur hochschulischen Ausbildung

Zusatzausstattung i.H.v. 25.296,50 € wurde bewilligt mit Bescheid als Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Klägerin hat der Beklagten die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich einer behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung bewilligt, der mit „Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)” überschrieben war.

Allerdings ist die Titulierung des Bewilligungsbescheids nicht maßgeblich für die Einordnung der Leistung nach § 5 SGB IX. Entscheidend ist vielmehr, welche Leistung in der Sache erbracht worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.2023 – L 8 AL 3484/21). In der Sache wurden B. Leistungen zur Teilhabe an Bildung erbracht.

B. war zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung ein Mensch mit Behinderungen

Gewährte Kfz-Hilfe zur Anschaffung eines PKW mit behinderungsgerechter Ausstattung war damit geeignet und erforderlich i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX zur Bestreitung des Studiums.

Er litt laut den aktenkundigen Feststellungen an chronischen neurologischen und orthopädischen Erkrankungen. Ihm waren deshalb ein Grad der Behinderung von 70 sowie die Merkzeichen „G” und „B” zuerkannt. Durch die Behinderungen war B. wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt.

Ihm war es aufgrund seiner Behinderung nicht möglich, ohne Auto (weiterhin) die einzelnen Veranstaltungsorte der Universität B-Stadt aufzusuchen, um sein bereits aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaften fortzuführen.

Die dem B. gewährte Kfz-Hilfe zur Anschaffung eines PKW mit behinderungsgerechter Ausstattung war damit auch geeignet und erforderlich i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 4 SGB IX zu erfüllen.

Anhaltspunkte dafür, dass B. trotz allgemeiner Hochschulreife und bereits aufgenommenen Jurastudiums nicht in der Lage gewesen wäre, das Studium erfolgreich abzuschließen, hat das Gericht nicht. B. hatte zum Zeitpunkt seines Jurastudiums noch keinen Hochschul- oder Berufsabschluss.

Der dem B. bewilligte Zuschuss  stellt sich als Kraftfahrzeughilfe dar

Allerdings sind die Leistungsgruppen des § 5 SGB IX nicht so konzipiert, dass die nach dem SGB IX möglichen Leistungen zur Teilhabe i.S.d. § 4 SGB IX immer nur einer bestimmten Leistungsgruppe unterfallen.

So ist die Kraftfahrzeughilfe nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX sowohl als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringbar (vgl. § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB IX), als auch als Leistung zur Mobilität im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe (vgl. § 113 Abs. 2 Nr. 7, § 114, § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX).

In den gesetzlichen Vorschriften zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung wird die Kraftfahrzeughilfe hingegen nicht explizit genannt (s. dazu § 112, § 75 SGB IX).

Allerdings ist die Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe zur Überzeugung des Gerichts auch als Leistung zur Teilhabe an Bildung möglich, insbesondere auch als Hilfe zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf i.S.d. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX.

Der offene Wortlaut der § 112, § 75 SGB IX, der von „Hilfen” spricht, lässt eine Subsumierung der Kraftfahrzeughilfe unter den Wortlaut zweifellos zu.

Hinzu kommt, dass Kosten für das Zurücklegen des Schulwegs, die behinderungsbedingt anfallen, zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zählen (vgl. BSG, Urt. v. 8.5.2024 – B 8 SO 3/23 R). Nichts anderes kann aber für Kosten gelten, die behinderungsbedingt für den Besuch einer Hochschule anfallen.

Ist dabei die Anschaffung eines Kfz geeignet und erforderlich, dem Betroffenen unter Überwindung der behinderungsbedingt bestehenden Nachteile die Teilnahme am Hochschulunterricht zu ermöglichen, wird auch diese Maßnahme von den Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfasst (siehe auch BT-Drucks. 18/9522, S. 259: „insbesondere Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernortes und/oder zur Teilnahme an der Vermittlung von Bildungsinhalten notwendig sind”).

Schließlich ist auch zu beachten, dass die aufgrund des Bundesteilhabegesetzes als selbstständige Leistungsgruppe nach § 5 SGB IX erfassten und nunmehr in den §§ 75, 112 SGB IX normierten Leistungen zur Teilhabe an Bildung bis zum 31.12.2017 Bestandteil der Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe waren und in diesem Rahmen die Möglichkeit der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe nach §§ 53, 54 SGB XII a.F. i.V.m. der KfzHV bestand.

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Durch die eigenständige Normierung der Leistungen zur Bildung ab dem 01.01.2018 sollten die Leistungen zur Teilhabe nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht eingeschränkt, sondern verbessert werden (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 191, 196, 260).

Die Gewährung einer Kfz-Hilfe ist somit auch als Leistung zur Teilhabe an Bildung möglich

Um die im vorliegenden Fall konkret erbrachte Leistung der Kraftfahrzeughilfe einer Leistungsgruppe i.S.d. § 5 SGB IX und damit dem Zuständigkeitsbereich eines Rehabilitationsträgers nach § 6 SGB IX zuzuordnen, ist auch nach der Umgestaltung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 21.2.2022 – L 10 AL 81/20; a.A. SG Nürnberg, Urteil v. 21.7.2021 – S 22 SO 212/20: Abgrenzung hat danach zu erfolgen, ob eine endgültige Eingliederung in den Arbeitsmarkt bereits erreicht ist oder nicht).

Das heißt, entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist

Während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf abzielen, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (vgl. § 49 Abs. 1 SGB IX), ist es die Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. § 90 Abs. 4 SGB IX).

Dazu werden Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 Abs. 1 SGB IX).

Die dem B. bewilligte und erbrachte Leistung eines Zuschusses i.H.v. insgesamt 25.296,50 € diente dazu, ihm die Anschaffung eines seiner Behinderung gerechten Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.

Auf diese Weise sollte B. in die Lage versetzt werden, die verschiedenen Örtlichkeiten der Universität B-Stadt zu erreichen bzw. zwischen ihnen zu pendeln und sein an der Universität B-Stadt aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaften zur Vorbereitung auf den Abschluss „Erste Prüfung” (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität B-Stadt für das Studium der Rechtswissenschaft mit Abschluss „erste Prüfung”) zu absolvieren.

Der Besuch einer Universität ist dem tertiären Bereich der Schulbildung (3. Stufe) zuzuordnen. Er baut auf den vorangegangenen erfolgreichen Abschlüssen der 1. Stufe (sog. Primarbereich) und der 2. Stufe (sog. Sekundarbereich) der schulischen Bildung auf.

Auch wenn mit jedem erfolgreichen Abschluss dieser Stufen eine Verbesserung der Zugangschancen zum Arbeitsmarkt einhergeht und sich auch jeder Schulbesuch mittelbar positiv auf die Möglichkeit einer späteren Berufsausübung auswirkt, stand der Besuch der Universität B-Stadt durch B. doch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer anschließenden Berufsausübung.

Rechtsauffassung stehen nicht die vom Beklagten zitierten Entscheidungen entgegen

Denn den beiden Entscheidungen des BSG, denen abweichende Sachverhalte zugrunde lagen (im einen Fall Promotion nach abgeschlossener Lehre zum Bürokaufmann und abgeschlossenem Magisterstudium, im anderen Fall Bachelor-Studium nach abgeschlossener Ausbildung zur Mediengestalterin und zeitgleicher Ausübung dieses Berufs), ist, wie der Beklagte zutreffend ausführt, lediglich zu entnehmen, dass eine Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III i.V.m. SGB IX auch im hochschulischen Bereich in Betracht kommt.

Eine Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung, welche zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gesetzlich normiert waren, hat das BSG in seinen Entscheidungen nicht vorgenommen.

Entscheidungen enthalten keine Ausführungen zu der  Schwerpunkttheorie

Zudem hat das BSG die Möglichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Hochschulbereich als besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben jeweils unter den Vorbehalt gestellt, dass auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre.

Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall aber zu verneinen: Das Gericht kann nicht feststellen, dass es B. bei vorhandener allgemeiner Hochschulreife nicht auch möglich gewesen wäre, anders als durch den erfolgreichen Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaft eine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.

Andererseits kann das Gericht auch nicht feststellen, dass im Falle des B. bereits eine endgültige Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht war und deswegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr in Betracht kamen.

Der Beklagte konnte sich nicht auf den Nachrang der Eingliederungshilfe berufen

Denn bei der Prüfung des Erstattungsanspruches nach § 16 Abs. 1 SGB IX sind die Umstände maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Weiterleitung vorlagen. Zum Zeitpunkt der Weiterleitung hatte B. die beantragte Leistung aber noch nicht tatsächlich erhalten. Auch bestand eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung i.S.d. § 92 Abs. 2 S. 1 SGB X – wie dargelegt – nicht. Vielmehr war der Beklagte für die Leistungserbringung zuständig.

Beschaffung eines Kfz bis maximal 22.000 Euro

Wobei die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bei der Ermittlung unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall setzt sich die bewilligte Kfz-Hilfe aus dem Kaufpreis i.H.v. 22.500 € und den Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung i.H.v. 2.796,50 € zusammen.

Somit lag der Kaufpreis 500 € über dem gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag

Allerdings kann nach § 5 Abs. 2 KfzHV abweichend von Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.

Die Klägerin konnte daher unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung ausgedünnten Gebrauchtwagenmarktes und der besonderen Anforderungen an das zu beschaffende Kfz dem B. zulässigerweise einen geringfügig auf 22.500 € erhöhten Betrag bewilligen.

Anmerkung vom Verfasser

Auch eine rollstuhlpflichtige Studentin hat Anspruch auf Kfz-Hilfe als Teilhabeleistung der Eingliederungshilfe.

Das Sozialgericht Mannheim gibt mit wegweisendem Urteil vom 22. Mai 2024 – S 9 SO 14/24 – rechtskräftig – (unveröffentlicht) – bekannt, dass eine 25-jährige rollstuhlpflichtige Studentin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Kleinbusses mit integrierter Rollstuhlrampe gegen das Sozialamt hat.

Der Besuch der Hochschule diene auch dem Knüpfen und Vertiefen von sozialen Kontakten.

Ist der Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel für die Studentin unzumutbar aufgrund behinderungsbedingter Probleme, muss der Eingliederungshilfeträger die Kfz-Hilfe zahlen.

Quellen

Bundessozialgericht, anhängiges Revisionsverfahren – B 8 SO 4/26 R
Sozialgericht Nürnberg, Endurteil vom 13. Februar 2026 – S 11 SO 7/25
Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2024 – B 8 SO 3/23 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2023 – L 8 AL 3484/21
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Februar 2022 – L 10 AL 81/20
Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Juli 2021 – S 22 SO 212/20
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 18/14 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2024 – S 9 SO 14/24 (unveröffentlicht, rechtskräftig)
BT-Drucks. 18/9522, S. 191, 196, 259, 260