Geraten Krankenversicherte mit ihren Kassenbeiträgen in den Rückstand, muss die Krankenkasse auf das drohende Ruhen des Leistungsanspruchs und die damit verbundenen konkreten Folgen hinweisen. Bereits in den Mahnschreiben an den Versicherten muss auf den Umfang des eingeschränkten Leistungsanspruchs hingewiesen werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 16. Oktober 2025, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 5 KR 265/25 B ER).
Bei einem Ruhen des Leistungsanspruchs ist die Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte des Versicherten zudem unzulässig, so die Münchener Richter.
Im Streitfall ging es um eine freiwillig Versicherte der Techniker Krankenkasse. Diese geriet mit ihren Krankenkassenbeiträgen in den Rückstand.
Krankenkasse muss bei Beitragsrückstand vor konkreten Folgen warnen
Die Krankenkasse verlangte in einem Mahnschreiben rückständige Beiträge mitsamt Säumniszuschlägen in Höhe von 4.436 Euro zurück. Andernfalls müsse der Leistungsanspruch der Krankenkasse eingeschränkt werden. Erst wenn der Betrag beglichen werde oder die Voraussetzungen für einen Bürgergeld- oder Sozialhilfebezug vorliegen, könne wieder ein voller Anspruch auf Krankenkassenleistungen bestehen.
Als die Versicherte den offenen Gesamtbetrag nicht zurückzahlte, wurde das Ruhen des Leistungsanspruchs angeordnet. In dem entsprechenden Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass lediglich Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten wie Diabetes oder Krebs, Untersuchungen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft oder bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen bezahlt würden. Darüber hinaus wurde ihre TK-Gesundheitskarte gesperrt.
Die Versicherte beantragte gegen das Ruhen des Versicherungsschutzes eine einstweilige Anordnung – und hatte Erfolg.
LSG München: Gesundheitskarte darf nicht gesperrt werden
Sowohl vor dem Sozialgericht Augsburg als nun auch vor dem LSG hatte die Versicherte Erfolg. Die Krankenkasse habe in ihrer Mahnung über die Beitragsrückstände nicht ausreichend auf die konkreten Folgen des ruhenden Leistungsanspruchs, sondern nur auf „Einschränkungen“ hingewiesen, so das LSG. Es fehlte der Hinweis, dass trotz der Rückstände weiter Früherkennungsleistungen, Leistungen zur Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzen weiter gewährt werden.
Erst im Bescheid sei auf die konkreten Folgen des Ruhens des Leistungsanspruchs hingewiesen worden.
Schließlich habe die Krankenkasse zu Unrecht die TK-Gesundheitskarte gesperrt. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage, stellte das LSG klar.
Eine Sperrung der Gesundheitskarte sei nur bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses, bei einem Kartenverlust oder einem Krankenkassenwechsel möglich. Um einen möglichen Missbrauch der Gesundheitskarte vorzubeugen, könne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auch auf der Karte eintragen lassen. fle




