Der Arbeitgeber zahlt die letzten Gehälter nicht, anschließend geht der Arbeitsplatz verloren. Für Beschäftigte kommt es dann darauf an, dass der Lohnausfall nicht auch noch das Arbeitslosengeld schmälert. Denn bei der Berechnung darf die Arbeitsagentur nicht allein auf die Überweisungen schauen.
Nach § 151 Absatz 1 Satz 2 SGB III kann auch unbezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Der Lohnanspruch muss beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bestanden haben.
Außerdem muss allein die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verhindert haben, dass das Geld ausgezahlt wurde. Das ist geltendes Recht und keine neue Sonderleistung bei Firmenpleiten.
Fehlende Überweisung bedeutet nicht fehlenden Verdienst
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes zählt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im maßgeblichen Bemessungszeitraum. Daraus ermittelt die Arbeitsagentur einen Tagesdurchschnitt. Nach pauschalierten Abzügen werden davon 60 Prozent beziehungsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen für Eltern 67 Prozent gezahlt.
Die Insolvenzregel schützt dabei Lohnansprüche, die wegen Zahlungsunfähigkeit offenbleiben. Ein bloßer Streit über die Bezahlung genügt dagegen nicht. Verweigert ein zahlungsfähiger Arbeitgeber beispielsweise eine umstrittene Überstundenvergütung, lässt sich die Ausnahme nicht allein mit dem fehlenden Zahlungseingang begründen.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur verlangen ausdrücklich, dass die Zahlungsunfähigkeit der ausschließliche Grund für die Nichtzahlung ist. Auch die Abrechnung und die Zuordnung zum Bemessungszeitraum müssen geprüft werden.
Beispiel mit zwei unbezahlten Monatsgehältern
Janine verdient monatlich 3.000 Euro brutto. Im maßgeblichen Zeitraum liegen zwölf vollständig abgerechnete Monate. Die letzten beiden Gehälter von zusammen 6.000 Euro bleiben allein wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus. Die Ansprüche bestehen beim Ausscheiden weiterhin.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, zählen auch diese 6.000 Euro bei der Berechnung. Bei ansonsten unveränderten Verhältnissen werden damit 36.000 Euro beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt, obwohl nur zehn Monatsgehälter ausgezahlt wurden.
Das fiktive Beispiel zeigt die Berechnung. Es bedeutet nicht, dass die Arbeitsagentur die offenen 6.000 Euro als Arbeitslosengeld erstattet. Die Forderung gegen den Arbeitgeber und die Höhe des Arbeitslosengeldes sind getrennte Fragen.
Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld erfüllen verschiedene Aufgaben
Insolvenzgeld ersetzt unter seinen eigenen Voraussetzungen ausgefallenen Lohn für den geschützten Dreimonatszeitraum. Dafür muss ein gesetzliches Insolvenzereignis vorliegen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ereignis zu stellen. Einzelheiten erläutert unser Beitrag zum Insolvenzgeld bei ausbleibendem Gehalt.
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Davon unterscheidet sich die sogenannte Gleichwohlgewährung. Besteht für einen Zeitraum noch ein Lohnanspruch, wird dieser aber tatsächlich nicht erfüllt, kann nach § 157 Absatz 3 SGB III trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt werden. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Hier geht es um die Zahlung trotz eines offenen Lohnanspruchs, nicht um die Berechnung nach § 151.
Auch eine spätere Lohnnachzahlung ist gesondert zu prüfen. Erfüllt der Arbeitgeber damit einen bereits beim Ausscheiden bestehenden Anspruch, kann eine Korrektur der bisherigen Bemessung erforderlich werden. Eine erst nachträglich vereinbarte zusätzliche Vergütung ist anders zu behandeln.
Diese Unterlagen helfen bei der Bescheidprüfung
Vergleichen Sie die Berechnung im Arbeitslosengeldbescheid mit Ihren Lohnabrechnungen und der Arbeitsbescheinigung. Fehlen Beträge, sollten Sie die Arbeitsagentur schriftlich um Prüfung nach § 151 Absatz 1 Satz 2 SGB III bitten.
Hilfreich sind folgende Unterlagen.
- Arbeitsvertrag und Abrechnungen als Nachweis des Lohnanspruchs
- Kontoauszüge über die ausgebliebenen Zahlungen
- Unterlagen des Arbeitgebers oder Insolvenzverwalters zur Zahlungsunfähigkeit
- Eine Aufstellung der offenen Beträge und der zugehörigen Monate
Kontoauszüge allein erklären noch nicht, weshalb der Arbeitgeber nicht gezahlt hat. Genau dieser Zusammenhang ist für die Ausnahme entscheidend. Beachten Sie außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Eine bloße Nachfrage ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch.
Häufige Fragen zu Lohn und ALG I
Muss der fehlende Lohn erst nachgezahlt werden?
Nicht, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzregel erfüllt sind. Dann kann das Arbeitsentgelt trotz fehlender Auszahlung als erzielt gelten.
Zählt jede offene Lohnforderung beim Arbeitslosengeld?
Nein. Der Anspruch, der maßgebliche Zeitraum und der Grund der Nichtzahlung müssen geprüft werden. Ein Zahlungsstreit allein belegt keine Zahlungsunfähigkeit.
Ersetzt diese Regel den Antrag auf Insolvenzgeld?
Nein. Sie betrifft die Höhe des Arbeitslosengeldes. Insolvenzgeld ist eine gesonderte Leistung mit eigenen Voraussetzungen und einer eigenen Antragsfrist.
Quellen
§ 151 SGB III – Bemessungsentgelt
Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen zu § 151 SGB III
§ 157 SGB III – Arbeitslosengeld bei offenem Arbeitsentgelt
BMAS – Insolvenzgeld und Antragsfrist




