Beitragsschulden bei der Krankenkasse: Die Gesundheitskarte darf trotzdem nicht gesperrt werden

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Solange die Mitgliedschaft fortbesteht, muss die gesetzliche Krankenkasse auch bei erheblichen Beitragsschulden eine elektronische Gesundheitskarte ausstellen. Ein ruhender Leistungsanspruch berechtigt die Kasse nicht dazu, die Karte einzuziehen, zu sperren oder ihre Ausgabe zu verweigern.

Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 20. Mai 2026 – L 5 KR 96/23 entschieden. Bei ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen dürfen Betroffene nicht pauschal auf Berechtigungs- oder Erfassungsscheine verwiesen werden.

Wichtig ist: Die Gesundheitskarte stellt nicht automatisch den vollständigen Leistungsanspruch wieder her. Sie dient weiterhin als Versicherungsnachweis, während der Umfang der bezahlten Behandlungen eingeschränkt bleiben kann.

Krankenkasse verweigerte einer Rentnerin die neue Gesundheitskarte

Geklagt hatte eine Rentnerin, die über die Auffangversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung angehörte. Aufgrund erheblicher Beitragsrückstände hatte ihre Krankenkasse bereits Jahre zuvor das Ruhen der Leistungsansprüche festgestellt.

Als die bisherige Gesundheitskarte ablief, verweigerte die Kasse die Ausstellung einer neuen Karte. Für Behandlungen, die trotz des Ruhens übernommen werden mussten, sollte die Frau jeweils einen Abrechnungsschein anfordern.

Das Sozialgericht Augsburg hielt dieses Vorgehen zunächst für zulässig. Nach seiner Auffassung durfte die Krankenkasse zur Vermeidung einer unberechtigten Kartennutzung auf Berechtigungsscheine ausweichen.

Das Bayerische Landessozialgericht widersprach dieser Beurteilung. Es verpflichtete die Krankenkasse, der Klägerin unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen und zu übersenden.

Ruhender Leistungsanspruch beendet nicht die Mitgliedschaft

Ein Ruhen der Leistungen ist keine Beendigung der Krankenversicherung. Die betroffene Person bleibt Mitglied ihrer Krankenkasse, auch wenn vorübergehend nur bestimmte Behandlungen bezahlt werden.

Nach § 15 Absatz 6 SGB V erhält jede versicherte Person eine elektronische Gesundheitskarte. Ergänzend bestimmt § 291 Absatz 1 SGB V, dass die Krankenkasse für jeden Versicherten eine solche Karte ausstellt.

Für einen Einzug oder eine Sperrung setzt § 291c Absatz 1 SGB V die Beendigung des Versicherungsschutzes oder einen Krankenkassenwechsel voraus. Beides lag im entschiedenen Fall nicht vor.

Technische Probleme dürfen nicht zulasten der Versicherten gehen

Das Gesetz sieht vor, dass Angaben über einen ruhenden Leistungsanspruch auf der Gesundheitskarte hinterlegt werden können. Die Krankenkasse hatte sich im Verfahren jedoch darauf berufen, dass eine solche Kennzeichnung technisch nicht umgesetzt werde.

Nach Ansicht des Gerichts darf dieses technische Problem nicht auf die versicherte Person verlagert werden. Die Kasse kann die fehlende Kennzeichnung daher nicht durch einen vollständigen Entzug der Karte ersetzen.

Auch die gesetzliche Pflicht, einem Missbrauch der Gesundheitskarte entgegenzuwirken, rechtfertigt keine Sperrung. Dafür fehlt nach den Feststellungen des Gerichts eine gesetzliche Grundlage.

Berechtigungsscheine ersetzen die Karte beim Arzt nicht

Für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen sieht § 15 Absatz 2 SGB V grundsätzlich die Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis vor. Berechtigungsscheine sind nach Absatz 3 für andere Leistungen vorgesehen, bei denen die Vorlage der Karte nicht geeignet ist.

Das kann beispielsweise Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen oder Krankentransporte betreffen. Für eine reguläre ärztliche oder zahnärztliche Behandlung darf die Krankenkasse Versicherte dagegen nicht pauschal auf einen solchen Schein verweisen.

Die vom Gericht verwendete Bezeichnung „normale Behandlung“ beschreibt dabei nur die Form des Versicherungsnachweises. Sie bedeutet nicht, dass während des Ruhens jede ärztlich mögliche Behandlung von der Krankenkasse bezahlt werden muss.

Was das Urteil schützt – und was es nicht verändert

Bereich Folge des Urteils
Mitgliedschaft und Gesundheitskarte Die Mitgliedschaft bleibt bestehen und die Krankenkasse muss eine Gesundheitskarte ausstellen.
Umfang der Kassenleistungen Das gesetzlich angeordnete Ruhen kann trotz vorhandener Karte fortbestehen.
Arzt- und Zahnarztbesuche Die Gesundheitskarte bleibt der vorgesehene Versicherungsnachweis.
Andere medizinische Leistungen Berechtigungsscheine sind bei diesen Leistungen weiterhin möglich.
Vollständiger Leistungsanspruch Dieser lebt durch die Ausgabe der Karte allein nicht wieder auf.

Wann die Leistungen wegen Beitragsschulden ruhen

Nach § 16 Absatz 3a SGB V ruht der Leistungsanspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn Beitragsrückstände in Höhe von zwei Monatsanteilen bestehen und trotz Mahnung nicht gezahlt wird. Betroffen sind vor allem Menschen, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen müssen.

Das Ruhen beginnt nicht automatisch mit der ersten ausgebliebenen Zahlung. Bleibt der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als ein Monatsanteil, stellt die Krankenkasse das Ruhen förmlich fest.

Die Mahnung muss auf diese Folge hinweisen. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des entsprechenden Bescheides ein.

Bereits im Jahr 2025 hatte das Bayerische LSG konkrete Angaben zu den Folgen des Ruhens in den Mahnschreiben verlangt. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag „Krankenkasse darf bei Schulden nicht einfach Gesundheitskarte sperren“.

Welche Behandlungen weiterhin bezahlt werden

Der Leistungsanspruch entfällt während des Ruhens nicht vollständig. Weiterhin übernommen werden Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V.

Ebenso geschützt sind erforderliche Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen, Schwangerschaft und Mutterschaft. Ob eine konkrete Behandlung unter eine dieser Ausnahmen fällt, richtet sich nach dem medizinischen Bedarf.

Bei planbaren und nicht akuten Behandlungen sollten Versicherte die Kostenübernahme vorher schriftlich mit der Krankenkasse klären. Weitere Informationen bietet der Beitrag „Beitragsschulden bei der Krankenkasse: Was zahlt jetzt noch die Kasse?“.

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Wann der vollständige Leistungsanspruch zurückkehrt

Das Ruhen endet, wenn sämtliche rückständigen Beiträge und die während des Ruhens angefallenen Beitragsanteile bezahlt wurden. Betroffene müssen den gesamten Betrag jedoch nicht in jedem Fall sofort aufbringen.

Kommt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande, besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf den regulären Leistungsumfang. Dieser Anspruch bleibt erhalten, solange die vereinbarten Raten vertragsgemäß gezahlt werden.

Das Ruhen tritt außerdem nicht ein oder endet, wenn die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII ist oder wird. Ein bewilligter Bescheid des Jobcenters oder Sozialamtes erleichtert den Nachweis, ist aber keine zwingende Voraussetzung.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Krankenkassen und Gerichte die Hilfebedürftigkeit prüfen müssen, wenn Versicherte ihre wirtschaftliche Lage nachvollziehbar darlegen. Betroffene sollten deshalb vollständige Angaben zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und weiteren Belastungen vorlegen (BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 31/15 R).

Die Ausgabe der Gesundheitskarte oder das Ende des Ruhens wegen Hilfebedürftigkeit erlassen die Beitragsschulden nicht. Bei einer Ratenvereinbarung werden die Rückstände nach dem vereinbarten Plan getilgt, während die Krankenkasse andere offene Forderungen weiterhin geltend machen kann.

Auch Menschen, deren Einkommen nur knapp oberhalb des normalen Lebensunterhalts liegt, können unter Umständen einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen erhalten. Wie dieser Anspruch geprüft wird, zeigt der Beitrag „Krankenversicherung über das Jobcenter ohne Leistungsbezug“.

Was Betroffene bei einer Kartensperre tun sollten

Verweigert die Krankenkasse die Karte wegen ruhender Leistungen, sollte die Ausstellung oder Entsperrung schriftlich verlangt werden. Dabei können Betroffene auf das Urteil des Bayerischen LSG sowie auf §§ 15 Absatz 6 und 291 Absatz 1 SGB V verweisen.

Die Krankenkasse sollte außerdem aufgefordert werden, ihre ablehnende Haltung schriftlich zu begründen. Ein bloßer telefonischer Hinweis erschwert die spätere rechtliche Prüfung.

Bei einer akuten Erkrankung oder starken Schmerzen darf eine notwendige Behandlung nicht allein am fehlenden Versicherungsnachweis scheitern. Nach § 15 Absatz 5 SGB V kann die Gesundheitskarte in dringenden Fällen nachgereicht werden.

Lehnt die Kasse die Ausstellung weiterhin ab und steht eine dringende Behandlung bevor, kommen sozialrechtlicher Eilrechtsschutz und eine Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt in Betracht. Das Bayerische LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine freiwillig versicherte Selbstständige schuldet ihrer Krankenkasse mehrere Monatsbeiträge. Die Kasse stellt das Ruhen der Leistungen fest und sperrt anschließend ihre elektronische Gesundheitskarte.

Die Frau verlangt schriftlich eine neue Karte und verweist auf das Urteil des Bayerischen LSG. Die Krankenkasse muss ihr die Gesundheitskarte ausstellen, obwohl die Beitragsschulden weiterhin bestehen.

Anschließend schließen beide Seiten eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung. Bereits mit Zustandekommen dieser Vereinbarung besteht wieder der reguläre Leistungsanspruch, solange die Frau ihre Raten vertragsgemäß zahlt.

Fragen und Antworten zu Beitragsschulden und Gesundheitskarte

Darf die Krankenkasse die Gesundheitskarte wegen Beitragsschulden sperren?

Nein, solange allein das Ruhen der Leistungsansprüche vorliegt und die Mitgliedschaft fortbesteht. Nach dem Bayerischen LSG fehlt für eine solche Sperrung die gesetzliche Grundlage.

Bekomme ich mit der Karte wieder sämtliche Behandlungen bezahlt?

Nein. Die Ausgabe der Karte hebt das Ruhen der Leistungen nicht auf.

Welche Leistungen bleiben trotz des Ruhens erhalten?

Bezahlt werden weiterhin notwendige Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie gesetzlich geregelte Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten.

Darf die Krankenkasse weiterhin Berechtigungsscheine verlangen?

Bei anderen als ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen können Berechtigungsscheine eingesetzt werden. Als pauschaler Ersatz für die Gesundheitskarte bei regulären Arzt- und Zahnarztbesuchen sind sie nicht vorgesehen.

Beendet eine Ratenzahlung das Ruhen der Leistungen?

Eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung stellt den regulären Leistungsanspruch bereits mit ihrem Zustandekommen wieder her. Dieser bleibt erhalten, solange die vereinbarten Raten pünktlich gezahlt werden.

Sind die Beitragsschulden mit der Ausgabe der Karte erledigt?

Nein. Die Gesundheitskarte ändert nichts am Bestand der offenen Beitragsforderungen.

Was gilt bei Hilfebedürftigkeit?

Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht. Ein Leistungsbescheid ist hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich.

Gilt das Urteil für alle Krankenkassen?

Unmittelbar bindet das Urteil zunächst die Beteiligten des Verfahrens. Da das Gericht bundesrechtliche Vorschriften ausgelegt und sich auf weitere sozialgerichtliche Entscheidungen gestützt hat, können Versicherte die Begründung auch gegenüber anderen Krankenkassen anführen.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2026 – L 5 KR 96/23. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 31/15 R.

Gesetzliche Grundlagen: § 15 SGB V, § 16 SGB V und § 291c SGB V.