Auch für gesetzlich Krankenversicherte: Künftig Rechnung bei jedem Arztbesuch?

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Nach dem Arztbesuch eine Rechnung erhalten, obwohl man gesetzlich versichert ist: Entsprechende Meldungen sorgen derzeit für Verunsicherung. Sie erwecken den Eindruck, dass Kassenpatienten künftig bei jedem Termin automatisch einen Zahlungsbeleg bekommen und die Kosten womöglich selbst übernehmen müssen. Darüber hatte unter anderem die “BILD” berichtet.

So weit geht die geltende Rechtslage jedoch nicht. Stand 3. August 2026 ist keine allgemeine Pflicht beschlossen, nach jedem Arztkontakt automatisch eine Rechnung auszuhändigen.

Richtig ist allerdings: Gesetzlich Versicherte können bereits heute nach jedem Besuch eine sogenannte Patientenquittung verlangen. Zusätzlich übermitteln die Krankenkassen Abrechnungsdaten automatisch in die elektronische Patientenakte, sofern Versicherte dieser Funktion nicht widersprochen haben.

Die Patientenquittung ist keine Zahlungsaufforderung

Bei gesetzlich Versicherten gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Die Praxis behandelt den Patienten nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte und rechnet die Kassenleistung später über die Kassenärztliche Vereinigung ab.

Die Patientenquittung ändert an diesem Verfahren nichts. Sie informiert darüber, welche Leistungen erbracht wurden und welche vorläufigen Kosten der Krankenkasse zugeordnet werden.

Der ausgewiesene Betrag muss nicht vom Patienten überwiesen werden. Die Quittung ist daher weder eine neue Praxisgebühr noch eine Zuzahlung für den Arztbesuch.

Anspruch auf eine Quittung besteht schon heute

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 305 Absatz 2 SGB V. Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren und andere an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Einrichtungen müssen gesetzlich Versicherte auf Verlangen über die erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten informieren.

Versicherte können die Quittung unmittelbar nach der Behandlung schriftlich oder elektronisch verlangen. Das gilt auch für Behandlungen in einer Zahnarztpraxis.

Wer nicht nach jedem Termin eine Quittung möchte, kann stattdessen eine quartalsweise Übersicht anfordern. Diese muss spätestens vier Wochen nach Ablauf des betreffenden Quartals erstellt werden.

Für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung darf die Praxis eine Aufwandspauschale von einem Euro zuzüglich möglicher Versandkosten verlangen. Die direkt im Anschluss an den Arztbesuch angeforderte Patientenquittung ist dagegen kostenfrei, wie auch das Bundesgesundheitsministerium erläutert.

Auch Krankenhäuser müssen Kosteninformationen herausgeben

Der Anspruch beschränkt sich nicht auf Hausarzt-, Facharzt- und Zahnarztpraxen. Auch Krankenhäuser müssen gesetzlich Versicherte auf Verlangen über die Behandlung und die dafür von der Krankenkasse zu zahlenden Entgelte unterrichten.

Die Krankenhausquittung ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Behandlung bereitzustellen. Sie kann neben den Behandlungsdaten und Entgelten auch die Hauptdiagnose sowie gesetzliche Zuzahlungen ausweisen.

Unabhängig davon können Versicherte ihre Krankenkasse um eine Übersicht der bereits abgerechneten Leistungen bitten. Dieser Anspruch folgt aus § 305 Absatz 1 SGB V.

Was automatisch in der elektronischen Patientenakte erscheint

Seit Einführung der elektronischen Patientenakte für gesetzlich Versicherte stellen die Krankenkassen dort grundsätzlich auch Abrechnungsdaten bereit. Das geschieht automatisch, wenn der Versicherte der Übermittlung nicht widersprochen hat.

Die Übersicht kann den Behandlungstag, den Namen der Praxis, Gebührenpositionen, Punktzahlen, Eurobeträge und abgerechnete Diagnoseschlüssel enthalten. Wie ausführlich die Darstellung ausfällt, kann sich je nach Krankenkasse unterscheiden.

Eine Rechnung direkt nach jedem Termin ist diese Übersicht dennoch nicht. Abrechnungsdaten erreichen die Krankenkasse häufig erst nach Abschluss des Quartals und erscheinen deshalb mit zeitlicher Verzögerung in der Akte.

Die elektronische Übersicht kann außerdem Informationen enthalten, die über den Inhalt einer unmittelbar ausgestellten Patientenquittung hinausgehen. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können dazu insbesondere Diagnosecodes gehören.

Was sich durch die neuen Digitalgesetze ändert

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den Entwurf für ein Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen beschlossen. Das Vorhaben soll unter anderem die elektronische Patientenakte ausbauen, digitale Überweisungen vorbereiten und den Datenaustausch verbessern.

Eine automatische Patientenquittung unmittelbar nach jedem Arztkontakt gehört nach der veröffentlichten Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zum GeDIG nicht zu den vorgesehenen Änderungen. Auch aus dem Kabinettsbeschluss folgt deshalb keine Pflicht der Praxen, jedem Kassenpatienten nach der Behandlung ungefragt eine Papierrechnung mitzugeben.

Davon zu trennen sind politische Forderungen nach Kontaktgebühren oder einem Kostenerstattungsverfahren. Solche Vorschläge werden wegen der angespannten Kassenfinanzen diskutiert, sind aber nicht mit der bestehenden Patientenquittung gleichzusetzen.

Vier unterschiedliche Dokumente, die häufig verwechselt werden

Dokument oder Verfahren Wie wird es ausgelöst? Was steht darin? Muss der Patient zahlen?
Patientenquittung nach dem Arztbesuch Auf Verlangen des Versicherten Erbrachte Kassenleistungen und vorläufige Kosten Nein
Quartalsweise Patientenquittung Auf Verlangen des Versicherten Leistungen des gesamten Quartals und vorläufige Kosten Nur ein Euro Aufwandspauschale sowie mögliche Versandkosten
Abrechnungsübersicht in der ePA Automatische Übermittlung durch die Krankenkasse, wenn kein Widerspruch vorliegt Bereits verarbeitete Abrechnungsdaten, mögliche Diagnosecodes und Leistungspositionen Nein
Echte Arztrechnung Zum Beispiel bei Privatbehandlung, Selbstzahlerleistung oder gewählter Kostenerstattung Konkrete Zahlungsforderung mit Gebührenpositionen Ja, vorbehaltlich einer späteren Erstattung

Warum die angegebenen Kosten nur vorläufig sein können

Kassenärztliche Leistungen werden nicht wie eine private Behandlung nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Im gesetzlichen System gilt der Einheitliche Bewertungsmaßstab, in dem den einzelnen Leistungen Gebührenpositionen und Punktzahlen zugeordnet sind.

Der letztlich vergütete Betrag kann von regionalen Punktwerten, Pauschalen und weiteren Abrechnungsregeln abhängen. Eine Angabe auf der Patientenquittung entspricht deshalb nicht zwangsläufig dem Betrag, der später als Einkommen bei der Praxis verbleibt.

Hinzu kommt, dass unmittelbar nach einem Termin noch nicht alle Leistungen feststehen müssen. Laboruntersuchungen, Befundauswertungen oder weitere medizinische Schritte können erst später abgerechnet werden.

Patienten können nicht erbrachte Leistungen erkennen

Die Patientenquittung kann dabei helfen, Abrechnungen nachvollziehbarer zu machen. Versicherte sehen beispielsweise, ob eine Untersuchung, ein Gespräch oder eine technische Leistung dokumentiert wurde.

Fällt eine Position auf, an die sich der Patient nicht erinnern kann, sollte zunächst bei der Praxis nachgefragt werden. Nicht jede unverständliche Gebührenposition bedeutet, dass eine Leistung erfunden oder falsch abgerechnet wurde.

Viele Gebührenziffern bezeichnen Pauschalen oder Abrechnungsschritte, die medizinische Laien nicht ohne Erläuterung einordnen können. Lässt sich eine auffällige Position nicht erklären, kann anschließend die Krankenkasse eingeschaltet werden.

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Besteht ein konkreter Verdacht, dass eine nicht erbrachte Behandlung abgerechnet wurde, unterhalten die Krankenkassen Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Versicherte sollten den Behandlungstag, die betreffende Position und ihre Rückfrage bei der Praxis möglichst dokumentieren.

Auch falsche Diagnosen können sichtbar werden

Besonders folgenreich können unzutreffende Diagnosecodes in den Abrechnungsdaten sein. Ein über Jahre gespeicherter Verdacht kann bei späteren Versicherungsanträgen oder medizinischen Begutachtungen zu Problemen führen.

Gegen-Hartz berichtete bereits über einen Fall, in dem eine nicht bestehende Diagnose den Anspruch auf eine BU-Rente gefährdete. Versicherte sollten unverständliche oder offenkundig falsche Einträge deshalb nicht ignorieren.

Nach § 305 SGB V können Krankenkassen nachgewiesen falsche Diagnosedaten bei der Unterrichtung und bei der Übermittlung in die ePA berichtigen. Dafür wird in der Regel ein ärztlicher Nachweis benötigt, und die Krankenkasse muss über den Antrag innerhalb von vier Wochen entscheiden.

Die Änderung der Anzeige bei der Krankenkasse berichtigt nicht automatisch die ursprüngliche Dokumentation der behandelnden Praxis. Versicherte sollten daher zusätzlich mit der Praxis klären, ob auch dort ein fehlerhafter Eintrag vorhanden ist.

Abrechnungsdaten können sehr persönliche Informationen enthalten

Die digitale Abrechnungsübersicht zeigt unter Umständen nicht nur, wann jemand beim Arzt war. Aus Diagnosecodes und Leistungspositionen lassen sich psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, Schwangerschaften oder andere besonders schutzbedürftige Gesundheitsangaben ableiten.

Wer nicht möchte, dass seine Krankenkasse Abrechnungsdaten in die ePA lädt, kann dieser einzelnen Funktion widersprechen. Nach Informationen der gematik ist der Widerspruch über die ePA-App oder direkt bei der Krankenversicherung möglich.

Die ePA muss deshalb nicht vollständig gelöscht werden. Die Akte kann weiterbestehen, während keine weiteren Abrechnungsdaten der Krankenkasse eingestellt werden.

Weitere Einzelheiten zu den Schutzmöglichkeiten enthält der Beitrag über den Widerspruch gegen die Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten. Auch die Frage, welche Zugriffsmöglichkeiten Krankenkassen bei der ePA haben, ist für chronisch Kranke und Pflegebedürftige besonders wichtig.

Keine neue Belastung für Menschen mit wenig Einkommen

Eine Patientenquittung nach dem Arztbesuch führt nicht zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung. Bürgergeld-, Grundsicherungs- und Sozialhilfebezieher müssen die ausgewiesenen Behandlungskosten ebenso wenig selbst tragen wie Rentner oder Beschäftigte.

Nur die genannten Kosten für eine quartalsweise schriftliche Übersicht können anfallen. Wer die Quittung direkt nach der Behandlung verlangt, muss dafür keine Gebühr bezahlen.

Davon unabhängig können Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel und andere Leistungen mit gesetzlichen Zuzahlungen verbunden sein. Über die politischen Änderungen bei diesen Eigenanteilen informiert der Beitrag zur GKV-Reform und den Folgen für Kassenpatienten.

Auch steigende Beiträge sind ein anderes Thema als die Patientenquittung. Welche Versicherer ihre Beiträge bereits angehoben haben, zeigt die Übersicht zu den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen 2026.

So kann die Patientenquittung verlangt werden

Versicherte benötigen keinen besonderen Antrag und müssen ihren Wunsch nicht begründen. Es genügt, an der Anmeldung mitzuteilen, dass nach der Behandlung eine Patientenquittung nach § 305 Absatz 2 SGB V gewünscht wird.

Sinnvoll ist die Formulierung: „Bitte geben Sie mir nach der Behandlung eine verständliche Patientenquittung über die erbrachten Kassenleistungen und die vorläufigen Kosten.“ Wird eine elektronische Übermittlung angeboten, kann der Versicherte dieser Form zustimmen.

Verweigert eine Vertragsarztpraxis die Quittung trotz ausdrücklicher Bitte, sollte der Wunsch schriftlich wiederholt werden. Bleibt die Praxis bei der Ablehnung, kommen die Krankenkasse oder die zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Ansprechpartner infrage.

Praxisbeispiel: Eine falsche Abrechnungsposition fällt auf

Sabine ist 58 Jahre alt und gesetzlich versichert. Nach einer hausärztlichen Untersuchung bittet sie an der Anmeldung um eine kostenlose Patientenquittung.

Auf dem Beleg findet sie neben der Versichertenpauschale eine Untersuchung, an die sie sich nicht erinnern kann. Sie fragt schriftlich bei der Praxis nach, woraufhin sich herausstellt, dass die Leistung irrtümlich einem falschen Patienten zugeordnet wurde.

Die Praxis korrigiert die Abrechnung. Sabine muss weder den ursprünglich ausgewiesenen Betrag noch eine Gebühr für die direkt angeforderte Quittung bezahlen.

Fragen und Antworten zur Rechnung nach dem Arztbesuch

Bekommen Kassenpatienten künftig automatisch nach jedem Termin eine Rechnung?

Nein. Stand 3. August 2026 besteht keine allgemeine Pflicht, jedem gesetzlich Versicherten nach jedem Arztkontakt ungefragt eine Rechnung auszuhändigen. Eine Patientenquittung gibt es auf Verlangen.

Muss der Betrag auf der Patientenquittung bezahlt werden?

Nein. Die Patientenquittung informiert über Kassenleistungen und vorläufige Kosten, enthält aber keine Zahlungsforderung gegen den Versicherten.

Kostet die Patientenquittung Geld?

Die unmittelbar nach der Behandlung verlangte Quittung ist kostenfrei. Für eine quartalsweise schriftliche Übersicht darf die Praxis einen Euro zuzüglich möglicher Versandkosten verlangen.

Warum erscheinen Abrechnungsdaten nicht sofort in der ePA?

Die Praxis rechnet Kassenleistungen gewöhnlich erst nachträglich ab. Die Krankenkasse kann die Daten deshalb erst nach deren Verarbeitung in die elektronische Patientenakte einstellen.

Was kann ich bei einer falschen Diagnose in der Abrechnungsübersicht tun?

Versicherte sollten zunächst die Praxis um eine Erklärung und gegebenenfalls um eine Korrektur bitten. Mit einem ärztlichen Nachweis kann außerdem bei der Krankenkasse eine Berichtigung der für die Auskunft oder ePA-Übermittlung verwendeten Diagnosedaten beantragt werden.

Kann ich nur den Abrechnungsdaten in der ePA widersprechen?

Ja. Ein Widerspruch gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten ist möglich, ohne die gesamte elektronische Patientenakte löschen zu lassen. Er kann über die ePA-App oder bei der Krankenversicherung erklärt werden.

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