Lernförderung trotz Legasthenie-Verdacht: Jobcenter muss vorläufig zahlen

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Das Sozialgericht Itzehoe hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Jobcenter Lernförderung als Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vorläufig übernehmen muss – selbst wenn eigentlich die Jugendhilfe (Eingliederungshilfe nach SGB VIII) zuständig sein könnte.

Entscheidend war die akute Gefahr, dass ein Kind ohne schnelle Hilfe erneut im Unterricht den Anschluss verliert. (SG Itzehoe, Beschluss vom 22.08.2013, Az. S 10 AS 156/13 ER)

Der konkrete Fall: Erstklässlerin wiederholt wegen Lese- und Rechtschreibschwäche

Die Antragstellerin war 2006 geboren und lebte mit Eltern und Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft im SGB-II-Bezug. Sie besuchte seit dem Schuljahr 2012/13 eine Grundschule in W. Aufgrund einer deutlichen Lese- und Rechtschreibschwäche wiederholte sie ab Beginn des Schuljahres 2013/14 die erste Klasse.

Die Familie beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme für außerschulische Lernförderung. Dazu legte sie Bestätigungen der Schule vor, wonach ein zusätzlicher Förderbedarf besteht.

Jobcenter lehnt ab: Förderung sei nur „kurzfristig“ gedacht

Das Jobcenter lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 5. und 12. Juni 2013 ab und blieb auch im Widerspruchsverfahren bei dieser Linie. Zur Begründung verwies es auf die Gesetzesbegründung: Lernförderung solle nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur kurzfristig gewährt werden, um vorübergehende Lernschwächen zu beseitigen.

Die Schule hatte jedoch zunächst einen Förderzeitraum von sieben Monaten bestätigt, der zudem über Sommerferien und zwei Schuljahre reichen würde. Das Jobcenter meinte deshalb, es handele sich nicht um eine vorübergehende Schwäche, sondern um eine strukturelle Problematik – möglicherweise Legasthenie – und dafür sei man nicht zuständig.

Eilantrag beim Gericht: Ohne Hilfe droht das erneute Scheitern

Die Familie erhob Klage gegen die Ablehnung und beantragte zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz. Das Kind brauche sofort Unterstützung, andernfalls drohe es auch im Wiederholungsjahr erneut den Anschluss zu verlieren.

Im Verfahren wurde die Antragstellerin zudem im August 2013 in einem Lehrinstitut getestet. Außerdem vernahm das Gericht die Klassenlehrerin als Zeugin.

Was das Gericht besonders überzeugte: Einschätzung der Lehrerin und fehlende schulische Alternativen

Die Lehrerin schilderte aus Sicht des Gerichts glaubhaft, dass die Antragstellerin ohne zusätzliche Hilfe im neuen Schuljahr absehbar wieder zurückfallen würde.

Zwar habe es bereits ergänzenden Förderunterricht durch einen Förderschullehrer gegeben, jedoch nur in sehr geringem Umfang. Diese Unterstützung reiche nicht aus, um die massiven Defizite beim Lesen und Schreiben aufzufangen.

Wichtig war auch: Eine intensivere Förderung innerhalb der Schule war nach Aussage der Lehrerin nicht verfügbar, weil es an Kapazitäten für weitergehende Förderschullehrer-Betreuung fehlte. Damit standen schulische Mittel nicht als „bereite“ Alternative zur Verfügung.

Rechtsgrundlage: Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II

Das Gericht stellte klar, dass Lernförderung Teil der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist. Grundlage ist § 28 Abs. 5 SGB II: Danach wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele nach den schulrechtlichen Bestimmungen zu erreichen.

Die allgemeinen Voraussetzungen waren erfüllt: Das Kind war unter 25, besuchte eine allgemeinbildende Schule und erhielt keine Ausbildungsvergütung. Außerdem war es über die Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt.

Lernförderung darf auch länger nötig sein

Das Gericht widersprach der pauschalen Jobcenter-These, Lernförderung dürfe praktisch nur ganz kurzfristig sein. Zwar spreche die Gesetzesbegründung häufig von einem kurzfristigen Bedarf, aber das finde im Gesetzeswortlaut keine harte Grenze.

In Ausnahmefällen könne eine „vorübergehende“ Lernschwäche auch dann vorliegen, wenn Förderung voraussichtlich das ganze Schuljahr oder länger nötig ist. Gerade bei Grundschulkindern gebe es oft keine realistische Alternative wie Schulformwechsel, und eine erneute Wiederholung der Klasse sei schulrechtlich nicht beliebig möglich.

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Ohne frühe, intensive Förderung drohe ein dauerhaftes Zurückfallen – bis hin zur Gefährdung eines späteren Schulabschlusses.

Vorrang der Jugendhilfe – aber Jobcenter muss im Eilfall vorleisten

Das Gericht sah durchaus Anhaltspunkte, dass eine Lernbehinderung oder eine seelische Behinderung (bzw. drohende Behinderung) im Raum stehen könnte. Dann käme Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Betracht, die gegenüber dem Bildungs- und Teilhabepaket grundsätzlich vorrangig ist.

Entscheidend war aber: Ein Verfahren nach § 35a SGB VIII erfordert eine umfassende Prüfung und dauert. Weil das Kind sofort Hilfe brauchte, ordnete das Gericht eine Folgenabwägung an und verpflichtete das Jobcenter zur vorläufigen Leistung. Das Jobcenter könne sich später, falls die Jugendhilfe zuständig ist, die Kosten im Erstattungsweg zurückholen.

Zusätzlich fiel dem Jobcenter negativ auf, dass es den Antrag nicht an den Jugendhilfeträger weitergeleitet hatte, obwohl es selbst bereits von einem längerfristigen Förderbedarf ausging.

Umfang der vorläufigen Förderung: fünf Stunden pro Woche, zunächst drei Monate

Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig bis zum 30. November 2013, längstens bis zur Bestandskraft der Ablehnungsbescheide, Lernförderung zu gewähren. Konkret ging es um außerschulischen Förderunterricht im Fach Deutsch durch eine für Erstlesen qualifizierte Fachkraft im Umfang von fünf Unterrichtsstunden (3,75 Zeitstunden) pro Woche.

Die zeitliche Begrenzung begründete das Gericht damit, dass der Jugendhilfeträger in drei Monaten voraussichtlich prüfen könne, ob Eingliederungshilfe greift. Danach könne auf breiterer Tatsachengrundlage neu entschieden werden.

Warum keine Verpflichtung des Jugendamts im selben Verfahren möglich war

Das Gericht erläuterte außerdem, dass der Jugendhilfeträger nicht nach § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung verpflichtet werden kann. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dort nicht genannt, und eine analoge Anwendung lehnte das Gericht ab – auch wegen der unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wer kann Lernförderung über das Bildungs- und Teilhabepaket bekommen?
Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II bekommen, wenn sie im SGB-II-Bezug sind und die Förderung zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen.

Muss Lernförderung immer nur „kurz“ sein?
Nein. Nach dieser Entscheidung kann Lernförderung im Einzelfall auch für ein ganzes Schuljahr oder darüber hinaus notwendig sein. Entscheidend ist, ob schulische Maßnahmen ausgeschöpft oder nicht verfügbar sind und ob ohne Förderung das Verfehlen wesentlicher Lernziele absehbar ist.

Was ist, wenn eigentlich die Jugendhilfe zuständig wäre?
Grundsätzlich sind Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII gegenüber Lernförderung nach SGB II vorrangig. Wenn das Jugendhilfeverfahren aber noch nicht läuft oder zu lange dauert und ein akuter Bedarf besteht, kann das Jobcenter im Eilfall zur Vorleistung verpflichtet werden.

Welche Nachweise sind wichtig?
Wichtig sind Bestätigungen der Schule, aus denen Förderbedarf und Lernzielgefährdung hervorgehen. Im Verfahren spielte außerdem die Einschätzung der Klassenlehrerin eine zentrale Rolle. Auch Tests oder fachliche Einschätzungen können helfen, den Bedarf zu belegen.

Wie lange gilt eine solche Eilentscheidung?
Eilentscheidungen sind in der Regel befristet. Hier wurde die Leistung vorläufig bis Ende November 2013 angeordnet, damit parallel die Zuständigkeit der Jugendhilfe geprüft werden kann. Danach muss der Bedarf ggf. erneut bewertet werden.

Fazit: Kinder dürfen nicht warten, bis Behörden ihre Zuständigkeit geklärt haben

Der Beschluss macht deutlich, dass Lernförderung im Bürgergeld nicht automatisch auf wenige Wochen begrenzt ist. Wenn ein Kind ohne sofortige Unterstützung absehbar scheitert und schulische Mittel nicht reichen, kann das Jobcenter im Eilverfahren zur Zahlung verpflichtet werden – auch wenn später möglicherweise die Jugendhilfe einspringen muss.

Für Eltern ist das ein wichtiges Signal: Bei akuter Gefahr für die Schullaufbahn kann schneller Rechtsschutz möglich sein.