Sozialamt darf Sozialhilfe nicht einfach einstellen, wenn das Jobcenter zuständig sein soll

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Wer existenzsichernde Leistungen bezieht, darf nicht plötzlich ohne Geld dastehen, nur weil sich Behörden über ihre Zuständigkeit streiten. Genau das hat das Sozialgericht Lüneburg in einem Eilverfahren klargestellt: Das bisher zuständige Sozialamt muss weiterzahlen, bis der andere Träger die Leistungen tatsächlich übernimmt. (Az.: S 38 SO 12/25 ER)

Für Betroffene ist das ein wichtiger Beschluss. Denn in der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Sozialamt und Jobcenter sich gegenseitig für unzuständig halten und Leistungsberechtigte am Ende ohne laufende Hilfe bleiben.

Sozialgericht verpflichtet Sozialamt zur Weiterzahlung

Im entschiedenen Fall ging es um einen Mann mit erheblicher geistiger Behinderung, fetalem Alkoholsyndrom und Störungen der Impulskontrolle. Für ihn bestand seit Jahren eine rechtliche Betreuung, außerdem bezog er schon lange Leistungen nach dem SGB XII.

Zuletzt war er in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Nach dem Ende dieser Tätigkeit erhielt er aber keine existenzsichernden Leistungen mehr, obwohl sich an seiner Hilfebedürftigkeit offenkundig nichts geändert hatte.

Bloßer Verweis auf das Jobcenter reicht nicht aus

Das Sozialamt vertrat die Auffassung, nach dem Ende der Werkstattbeschäftigung sei nicht mehr klar, ob der Mann voll erwerbsgemindert sei. Deshalb müsse nun zunächst das Jobcenter zuständig sein, weil der Antragsteller bis zur Klärung als erwerbsfähig im Sinne des SGB II gelte.

Genau das ließ das Gericht nicht gelten. Ein einfacher schriftlicher Hinweis, nun sei ein anderer Träger zuständig, reicht nach Auffassung des Sozialgerichts gerade nicht aus, um die laufende Leistung einzustellen.

Sozialamt muss Antrag an das Jobcenter weiterleiten

Das Gericht verwies auf § 16 SGB I. Danach muss ein unzuständiger Leistungsträger einen Antrag unverzüglich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten.

Eine solche Weiterleitung hatte hier aber gerade nicht stattgefunden. Stattdessen stand der Antragsteller ohne laufende Leistungen da, obwohl sein Bedarf an Existenzsicherung bekannt war und auch ein Rentenantrag sowie ein Antrag beim Jobcenter gestellt worden waren.

Existenzminimum darf bei Behördenstreit nicht gefährdet werden

Das Sozialgericht stellte klar, dass existenzsichernde Leistungen nicht einfach unterbrochen werden dürfen. Wenn zwischen mehreren Behörden streitig ist, wer zahlen muss, greift § 43 SGB I.

Danach muss der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen erbringen, wenn zwischen mehreren Trägern Streit über die Zuständigkeit besteht. Gerade bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist das besonders wichtig, weil hier das menschenwürdige Existenzminimum auf dem Spiel steht.

Sozialhilfe und Bürgergeld sind bei der Grundsicherung vergleichbar

Das Gericht betonte, dass SGB II und SGB XII im Bereich der Existenzsicherung im Wesentlichen vergleichbare Leistungen betreffen. Deshalb komme es in einer solchen Konstellation nicht darauf an, dass sich die Behörden zunächst intern einigen.

Für Leistungsberechtigte bedeutet das: Sie dürfen nicht das Risiko tragen, wenn Sozialamt und Jobcenter ihren Zuständigkeitsstreit auf dem Rücken der Betroffenen austragen. Diese Wertung stärkt den Schutz vor Leistungslücken ganz erheblich.

Erwerbsminderung muss vor einem Leistungsstopp geprüft werden

Außerdem kritisierte das Gericht, dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Prüfung der vollen Erwerbsminderung gar nicht eingeleitet worden war. Nach § 45 SGB XII muss der zuständige Träger den Rentenversicherungsträger um Prüfung ersuchen, wenn es wahrscheinlich ist, dass volle Erwerbsminderung vorliegt.

Nach Ansicht des Gerichts sprach im vorliegenden Fall sehr viel dafür. Der Mann hatte eine wesentliche geistige Behinderung, war rechtlich betreut, hatte keine Berufsausbildung absolviert und war zuletzt nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig.

Gericht hält volle Erwerbsminderung für naheliegend

Das Sozialgericht formulierte ungewöhnlich deutlich, dass der Antragsteller „offenkundig“ nicht erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Der bisherige Bezug von Leistungen nach dem SGB XII und die medizinischen Unterlagen stützten diese Einschätzung zusätzlich.

Deshalb hätte das Sozialamt nicht einfach die Leistung einstellen dürfen. Vielmehr hätte es entweder weiterzahlen oder das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Klärung der Erwerbsminderung zügig einleiten müssen.

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Bei fehlender Existenzsicherung ist Eilrechtsschutz möglich

Der Antragsteller bekam im Eilverfahren Recht. Das Gericht verpflichtete das Sozialamt, Leistungen für den Lebensunterhalt sowie für Unterkunft und Heizung weiter zu erbringen.

Ein Anordnungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts ebenfalls klar vor. Wer keine existenzsichernden Leistungen erhält, kann nicht auf ein langes Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dadurch die laufende Existenz gefährdet ist.

Hilfe von Dritten ersetzt nicht die staatliche Leistungspflicht

Besonders wichtig ist auch ein weiterer Punkt aus dem Beschluss. Dass der Antragsteller vorübergehend durch Dritte unterstützt wurde, ließ das Gericht nicht als Argument gegen die Eilbedürftigkeit gelten.

Wörtlich machte das Gericht deutlich: Güte und Mitmenschlichkeit ersetzen nicht die Pflicht des Staates, in Notsituationen bestehende Leistungsansprüche zu erfüllen. Das ist eine klare Ansage an Behörden, die sich auf private Hilfe im Umfeld von Betroffenen verlassen wollen.

Was der Beschluss für Sozialhilfe- und Bürgergeld-Bezieher bedeutet

Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Immer dann, wenn ein Zuständigkeitswechsel zwischen Sozialamt und Jobcenter im Raum steht, dürfen Leistungen nicht einfach abreißen. Das gilt beim Wechsel ebenso beim Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt wie umgekehrt.

Wichtig ist dies vor allem bei Menschen mit Behinderungen, bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit oder beim Übergang zwischen SGB II und SGB XII. Betroffene haben in solchen Konstellationen gute Argumente, sich gegen einen Leistungsstopp zu wehren.

Wer betroffen ist, sollte sofort reagieren

Wird eine Leistung eingestellt mit dem Hinweis, künftig sei ein anderer Träger zuständig, sollten Betroffene das nicht einfach hinnehmen. Wichtig ist, Bescheide und Schreiben genau zu prüfen und notfalls sofort Widerspruch sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.

Denn gerade bei Leistungen für Miete, Heizung und Lebensunterhalt zählt jeder Tag. Der Beschluss aus Lüneburg zeigt, dass Gerichte Leistungslücken nicht akzeptieren, wenn die Existenzsicherung akut gefährdet ist.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Sozialamt, Jobcenter und Zuständigkeit

Darf das Sozialamt die Leistungen sofort einstellen, wenn es das Jobcenter für zuständig hält?
Nein. Nach dem Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg muss das bisher zuständige Sozialamt weiterzahlen, bis der andere Träger die Leistungen tatsächlich übernimmt.

Muss das Sozialamt einen Antrag weiterleiten, wenn es sich für unzuständig hält?
Ja. Nach § 16 Abs. 2 SGB I ist ein Antrag unverzüglich an den aus Sicht der Behörde zuständigen Träger weiterzuleiten. Ein bloßer Hinweis an den Betroffenen genügt nicht.

Was gilt, wenn sich Sozialamt und Jobcenter über die Zuständigkeit streiten?
Dann muss nach § 43 SGB I der erstangegangene Leistungsträger vorläufig leisten. Der Streit zwischen den Behörden darf nicht zulasten des Leistungsberechtigten gehen.

Kann ich Eilrechtsschutz beantragen, wenn plötzlich keine Leistungen mehr gezahlt werden?
Ja. Wenn das Existenzminimum nicht gesichert ist, kommt ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht. Das ist besonders wichtig bei Miet- und Lebensunterhaltskosten.

Spielt private Unterstützung durch Familie oder Einrichtungen eine Rolle?
Nicht entscheidend. Das Gericht hat klargestellt, dass Hilfen Dritter die staatliche Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums nicht ersetzen.

Fazit: Keine Leistungslücke bei Streit zwischen Sozialamt und Jobcenter

Das Sozialgericht Lüneburg hat ein starkes Signal gesetzt. Existenzsichernde Leistungen müssen weiter erbracht werden, solange der Zuständigkeitswechsel nicht tatsächlich vollzogen ist.

Für Betroffene bedeutet das mehr Schutz vor rechtswidrigen Leistungslücken. Sozialamt und Jobcenter dürfen ihre Zuständigkeitsfragen nicht auf dem Rücken hilfebedürftiger Menschen klären.