Wer eine Witwenrente bezieht und Geld aus einer Firmenübergabe innerhalb der Familie erhält, riskiert eine Rückforderung der Rentenversicherung, manchmal über Jahrzehnte und in sechsstelliger Höhe.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass diese Praxis nicht immer rechtmäßig ist. Im entschiedenen Fall verlangte die Rentenversicherung 33.524,06 Euro zurück. Die Witwe wehrte sich und bekam Recht.
Rentenversicherung fordert 33.524 Euro zurück — und scheitert vor Gericht
Eine Witwe bezog seit vielen Jahren eine große Witwenrente (die höhere Hinterbliebenenrente, die nach einer Mindestdauer der Ehe gezahlt wird). Als ihr Sohn nach dem Tod des Vaters das geerbte Architekturbüro übernahm, zahlte er den vereinbarten Kaufpreis über viele Jahre in Raten an seine Mutter.
Die Rentenversicherung wertete diese Zahlungen als anrechenbares Einkommen und berechnete die Witwenrente rückwirkend neu.
Für den Zeitraum von Juli 2002 bis September 2017 forderte sie 33.524,06 Euro zurück. Die Witwe arbeitete für diese Zahlungen nicht selbstständig und setzte keine eigene Arbeitskraft ein. Trotzdem sah die Behörde in den Raten ein Erwerbseinkommen, das die Rente gemindert haben soll.
Keine Neuberechnung der Witwenrente
Das LSG Hessen wies diese Beurteilung zurück. Die Zahlungen stammten nicht aus einer eigenen beruflichen Tätigkeit der Witwe. Sie flossen ihr allein deshalb zu, weil ihr Sohn ein geerbtes Familienunternehmen erwarb und den Kaufpreis in Raten beglich.
Damit fehlte die rechtliche Grundlage für die Neuberechnung der Witwenrente und damit auch für die Rückforderung (LSG Hessen, L 5 R 66/22, 18.05.2026). Was das rechtlich bedeutet, zeigt der nächste Abschnitt.
Was die Rentenversicherung als Einkommen wertete — und warum das falsch war
Für die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente gilt nach § 97 SGB VI eine klare Logik: Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen, das über einem gesetzlichen Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Als anrechenbares Einkommen gilt nach § 18a SGB IV unter anderem Erwerbseinkommen, also Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
Die Rentenversicherung zog hier die Kaufpreisraten unter diesen Begriff. Das war der entscheidende Fehler.
Arbeitseinkommen bedeutet eigene Tätigkeit
Arbeitseinkommen im Sinne des Gesetzes setzt voraus, dass jemand selbst tätig wird: durch Arbeit, Selbstständigkeit oder eine vergleichbare eigene Leistung. Der Kaufpreis, den der Sohn seiner Mutter für das Architekturbüro bezahlte, war kein Entgelt für eine Leistung der Witwe.
Er war die Gegenleistung für einen Vermögensübergang innerhalb der Familie. Die Witwe hatte weder das Büro geführt noch war sie nach der Übertragung in irgendeiner Form tätig. Genau dieser Unterschied zwischen eigenem Erwerbshandeln und einem passiven Geldfluss aus einer Vermögensübertragung war für das Gericht ausschlaggebend.
Das Übergangsrecht schützt ältere Witwenrenten vor erweiterter Anrechnung
Im vorliegenden Fall spielte zusätzlich eine besondere Schutzregel eine Rolle. Für bestimmte ältere Witwenrenten gilt nach § 314 SGB VI, dass die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet wird. Das betrifft Fälle, in denen der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Wer diesen Schutz nicht vollständig genießt, fällt unter die eingeschränkte Übergangsregelung des § 114 Abs. 1 SGB IV. Danach zählt als anrechenbares Einkommen nur ein deutlich engerer Kreis von Einkommensarten als nach dem heutigen Recht, insbesondere kein Vermögenseinkommen, das erst ab 2002 in den Anrechnungskatalog aufgenommen wurde.
Hier galt die alte Rechtslage
Das LSG stellte klar, dass für die Witwe die frühere Rechtslage galt. Die Kaufpreisraten hätten selbst dann nicht als Erwerbseinkommen gezählt, wenn man das Altrecht vollständig außer Acht ließe, weil sie schlicht keine eigene Tätigkeit der Witwe vergüteten.
Die Übergangsregel verstärkte diesen Befund noch. Für Betroffene mit vergleichbarem Hintergrund ist das der entscheidende Hebel beim Widerspruch.
Wer ähnliche Zahlungen erhält, sollte Rückforderungen nicht einfach akzeptieren
Die Behörde klassifiziert regelmäßige Zahlungen zunächst nach ihrem äußeren Erscheinungsbild: monatlicher Geldeingang, Buchhaltungseintrag, Steuerbescheid.
Was dahintersteckt, ob eine eigene Tätigkeit existiert oder nicht, prüft sie nicht immer sorgfältig. Wer diese Praxis kennt und widerspricht, hat dabei oft gute Karten.
Wer einen Rückforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung erhält, muss innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Bekanntgabe des Bescheids. Im Widerspruch ist zu erklären, woher die angerechneten Zahlungen stammten: ob aus eigener Tätigkeit, aus einem Vermögensübergang, aus einer Erbschaft oder aus einem Unternehmensverkauf innerhalb der Familie.
Das Gericht entscheidet dann, ob eine eigene berufliche Leistung vorliegt oder nicht. Was nach dem Widerspruch konkret zu tun ist, fasst der letzte Abschnitt zusammen.
Was Witwen und Witwer nach einem Rückforderungsbescheid tun sollten
Das Urteil des LSG Hessen zeigt: Nicht jede regelmäßige Geldzahlung, die eine Witwe oder ein Witwer empfängt, darf die Rentenversicherung als Erwerbseinkommen einordnen und damit zur Kürzung oder Rückforderung nutzen. Entscheidend ist immer, ob hinter der Zahlung eine eigene Arbeit oder Tätigkeit steht. Kaufpreisraten, die ein Kind für ein geerbtes Familienunternehmen zahlt, sind das nicht.
Wer solche Zahlungen erhält und einen Rückforderungsbescheid bekommt, sollte diesen nicht stillschweigend akzeptieren, sondern die Herkunft des Geldes präzise dokumentieren und Widerspruch einlegen.
Lassen Sie sich beraten
Wer unsicher ist, ob die eigene Situation mit dem Urteil vergleichbar ist, sollte sich bei einer Rentenberatungsstelle oder einem Sozialrechtsanwalt erkundigen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet ebenfalls kostenlose Beratung an.
Ältere Witwenrenten mit einem Versicherungsfall vor 1986 oder mit einer Schutzerklärung bis Ende 1988 sind dabei besonders prüfenswert, denn für diese Fälle gilt das Altrecht, das den Anrechnungskatalog erheblich einschränkt.
Quellen
Hessisches Landessozialgericht: Urteil vom 18. Mai 2026, Aktenzeichen L 5 R 66/22
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes)
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 97 SGB VI, § 314 SGB VI, § 18a SGB IV, § 114 SGB IV, § 84 SGG




