Schwerbehinderung: Verwaltungsgericht rügt schwere Ermessensfehler der Behörde

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer schwerbehindert ist und gekündigt werden soll, hat ein wichtiges Schutzrecht auf seiner Seite. Das Integrationsamt (die Behörde, die über Kündigungen schwerbehinderter Menschen entscheiden muss) kann eine Kündigung nur zustimmen, wenn es vorher alle relevanten Umstände sorgfältig geprüft hat.

Macht das Integrationsamt dabei Fehler, hebt das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf.

Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 18. März 2014 klargestellt (Az. 13 K 2981/13). Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 klagte gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu seiner außerordentlichen Kündigung. Das Gericht gab ihm recht und hob die Zustimmung auf.

Was das Integrationsamt tun muss, bevor es zustimmt

Das Integrationsamt darf nicht einfach der Version des Arbeitgebers glauben. Es muss den Sachverhalt selbst aufklären, also eigene Ermittlungen anstellen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vorfall unterschiedlich schildern. Wer widersprechende Darstellungen einfach übergeht, verletzt seine Aufklärungspflicht.

Im vorliegenden Fall stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, was am 14. Dezember 2011 genau passiert war. Das Integrationsamt übernahm die Darstellung des Arbeitgebers, ohne eigene Feststellungen zu treffen. Das Gericht wertete das als Ermessensfehler.

Psychische Erkrankung und Fehlverhalten: Was die Behörde prüfen muss

Besteht ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Verhalten, das zur Kündigung führen soll, gelten besonders hohe Anforderungen. Das Integrationsamt muss dann klären, inwieweit die Erkrankung das Verhalten des Betroffenen beeinflusst hat. Im Fall des Klägers lagen bei der Schwerbehinderung auch Depressionen und Angststörungen zugrunde, die das Verhalten am Arbeitsplatz mitbestimmt hatten.

Das Integrationsamt zog weder ärztliche Unterlagen bei noch forderte es den Kläger zur Vorlage solcher Unterlagen auf. Es ließ also einen zentralen abwägungsrelevanten Faktor vollständig außer Acht. Das Gericht stellte fest, dass dieser Ermessensfehler allein schon zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führte.

Keine arbeitsrechtliche Prüfung: Das ist Aufgabe der Arbeitsgerichte

Das Integrationsamt prüft nicht, ob eine Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist. Es prüft, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des schwerbehinderten Menschen am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt. Das sind zwei verschiedene Fragen.

Im vorliegenden Fall begründete das Integrationsamt seine Zustimmung fast ausschließlich damit, dass das Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Das Verwaltungsgericht wertete das als sachwidrig, weil das Integrationsamt damit eine Frage beantwortet hatte, die nur Arbeitsgerichte beurteilen dürfen.

Lange Betriebszugehörigkeit und schwere Vermittelbarkeit schützen besonders stark

Das Gericht betonte, dass zugunsten des Klägers mehrere starke Umstände sprachen. Er war seit 1975 im Betrieb beschäftigt, also seit fast vier Jahrzehnten. Außerdem war er aufgrund von Alter und Schwerbehinderung auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Je gewichtiger diese schützenden Umstände, desto schwerwiegender muss der Kündigungsgrund sein, um die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber zu überschreiten. Das Integrationsamt hatte diesen Zusammenhang nicht einmal angesprochen. Wer so entscheidet, macht einen Ermessensfehler, der das gesamte Verfahren zu Fall bringt.

Was schwerbehinderte Menschen jetzt wissen müssen

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat und eine Kündigung erhält, kann gegen die Zustimmung des Integrationsamts vorgehen. Der Weg führt zunächst über einen Widerspruch beim Integrationsamt, danach über eine Klage beim Verwaltungsgericht. Gleichzeitig läuft das arbeitsgerichtliche Verfahren weiter, weil das Verwaltungsgericht nur die behördliche Zustimmung, nicht die Kündigung selbst beurteilt.

Wer im Verwaltungsverfahren vorträgt, dass seine psychische Erkrankung das Verhalten beeinflusst hat, zwingt das Integrationsamt zur eigenen Ermittlung. Bleibt das Integrationsamt untätig und übernimmt nur die Arbeitgeber-Darstellung, liegt ein Ermessensfehler vor. Das ist der Hebel für den Widerspruch.

Widerspruch einlegen: Fristen und Adressaten

Der Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts muss schriftlich eingelegt werden, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids. Das Schreiben geht an das Integrationsamt, das den Bescheid erlassen hat. Wer die Frist versäumt, verliert den Rechtsweg gegen die behördliche Zustimmung.

Parallel dazu läuft die Frist für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, die drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung endet. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Wer nur eine der beiden Fristen einhält, riskiert den Verlust eines Verfahrensstrangs.

Wiedereingliederung verweigert: Ein weiterer Ansatzpunkt

Das Gericht wies darauf hin, dass das Integrationsamt auch prüfen muss, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX nachgekommen ist. Hat der Arbeitgeber nach einer langen Erkrankung keine Wiedereingliederungsmaßnahmen angeboten, fließt das in die Abwägung ein. Wer diesen Punkt im Widerspruchsverfahren konkret vorträgt, stärkt seine Position.

Das Integrationsamt hatte auch diesen Aspekt nicht aufgeklärt, obwohl der Kläger ihn ausdrücklich geltend gemacht hatte. Mehrere Aufklärungsdefizite zusammen führen dazu, dass eine Zustimmungsentscheidung von vornherein auf unsicherem Grund steht.

Quellen

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.03.2014, Az. 13 K 2981/13

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): §§ 167, 168, 174 (zum Zeitpunkt des Urteils §§ 84, 85, 91)

openJur: Rechtsprechungsdatenbank, 2014, 9912