Schwerbehinderung: Urteil stärkt Rechte – Assistenz darf nicht einfach befristet werden

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Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen nicht allein deshalb befristet werden, weil der Träger den Bedarf regelmäßig überprüfen will. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für Menschen mit Behinderungen klargestellt.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es im SGB IX an einer allgemeinen Rechtsgrundlage, die Eingliederungshilfeträger berechtigen würde, laufende Teilhabeleistungen ohne Weiteres zeitlich zu begrenzen. Die gesetzlich vorgesehene Überprüfung des Gesamtplans ist keine Befristungserlaubnis.

Das Urteil betrifft eine 30-jährige Frau mit geistiger Beeinträchtigung, psychischen Störungen und einer Wachstumsstörung der Wirbelsäule. Sie lebt seit 2012 in einer besonderen Wohnform und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Dafür erhält sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX. Zusätzlich bezieht sie Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Das SGB IX kennt keine automatische Befristung

Im Verfahren ging es um Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen. Der Träger hatte die Bewilligung befristet. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolgreich.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Eine Befristung solcher Leistungen ist nicht schon deshalb zulässig, weil das Eingliederungshilferecht eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans vorsieht.

Weder die Vorschriften zu Assistenzleistungen noch die allgemeinen Regelungen zur Eingliederungshilfe enthalten eine ausdrückliche Ermächtigung, laufende Leistungen automatisch nur für einen begrenzten Zeitraum zu bewilligen. Insbesondere ergeben sich aus den §§ 78, 113 sowie 117 ff. SGB IX keine Befristungsbefugnisse.

Damit folgt das Landessozialgericht der Linie des Bundessozialgerichts. Dieses hatte bereits entschieden, dass eine Befristung von Eingliederungshilfeleistungen nicht allein mit verwaltungspraktischen Gründen oder regelmäßigen Überprüfungen gerechtfertigt werden kann.

Gesamtplanprüfung ist keine Befristungserlaubnis

Der Träger der Eingliederungshilfe argumentierte, der gesetzliche Rahmen sehe in § 121 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich vor, dass Leistungen regelmäßig zu überprüfen seien und im Gesamtplan Aussagen zur Dauer der Leistung getroffen werden müssten.

Daraus leitete die Behörde ab, dass Teilhabeziele und Maßnahmen flexibel und bedarfsgerecht gesteuert werden müssten. Leistungen sollten deshalb nicht dauerhaft festgeschrieben werden.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts bedeutet die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Gesamtplans nur, dass der Träger den Bedarf kontrollieren und den Gesamtplan fortschreiben muss. Sie erlaubt aber nicht automatisch, die eigentliche Leistungsbewilligung zu befristen.

Der Unterschied ist entscheidend: Die Verwaltung darf prüfen, ob sich der Bedarf verändert hat. Sie darf bei geänderten Verhältnissen auch reagieren. Dafür stehen ihr die sozialverwaltungsrechtlichen Instrumente zur Verfügung, etwa eine Änderung oder Aufhebung des Bescheids nach § 48 SGB X. Eine vorsorgliche Befristung ohne gesetzliche Grundlage ist damit aber nicht erlaubt.

Warum § 32 SGB X die Befristung nicht trägt

Bei Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, darf ein Verwaltungsakt nach § 32 Abs. 1 SGB X nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn die Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Die Befristung betrifft hier Leistungen zur sozialen Teilhabe, also Leistungen der Eingliederungshilfe, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Befristung gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch § 121 SGB IX reicht dafür nicht aus. Die Vorschrift regelt das Gesamtplanverfahren, nicht aber eine automatische zeitliche Begrenzung von Leistungsbescheiden.

Eine Befristung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X scheidet ebenfalls aus. Diese Vorschrift betrifft Nebenbestimmungen bei Ermessensleistungen. Die hier streitigen Eingliederungshilfeleistungen sind aber keine frei disponiblen Leistungen nach Verwaltungsermessen, sondern Teilhabeleistungen, die bei bestehendem Bedarf zu gewähren sind.

SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg folgen der Rechtsprechung des BSG

Bereits das Sozialgericht Berlin hatte in der Vorinstanz entschieden, dass es an einer rechtlichen Möglichkeit zur Befristung fehle. Das Gericht übertrug die Erwägungen des Bundessozialgerichts aus dem Urteil vom 28. Januar 2021 auf die seit dem 1. Januar 2020 geltende neue Rechtslage der Eingliederungshilfe.

Das Bundessozialgericht hatte damals zur Assistenz im Rahmen eines Persönlichen Budgets entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Befristung nicht erfüllt seien. Keine Rechtsvorschrift eröffne die Möglichkeit, das Persönliche Budget ohne Weiteres befristet zu bewilligen. Auch die zweite Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X trage eine solche Befristung nicht.

Nach Auffassung des SG Berlin und des LSG Berlin-Brandenburg gilt diese Linie auch für die nun streitigen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.

Das Gericht betonte außerdem: Wenn es bereits an einem Gesamtplan fehlt, kann eine Befristung im Eingliederungshilferecht erst recht nicht auf das Gesamtplanverfahren gestützt werden.

„Dauer der Leistung“ bedeutet nicht automatisch Befristung

Ein weiterer Streitpunkt war § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX. Danach soll der Gesamtplan eine Aussage zur Art, zum Inhalt, zum Umfang und zur Dauer der zu erbringenden Leistungen enthalten.

Die Behörde und das SG Reutlingen hatten daraus geschlossen, dass der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung der Leistung ermöglichen wollte.

Auch dieser Auffassung folgte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht.

Die Angabe zur Dauer im Gesamtplan beschreibt nach dieser Rechtsauffassung den voraussichtlichen Bedarf und die Leistungsausgestaltung. Sie ersetzt aber keine Befristungsermächtigung. Aus einer Dokumentations- und Planungspflicht entsteht keine rechtliche Befugnis, den Bewilligungsbescheid automatisch zeitlich zu begrenzen.

Das ist für Betroffene von großer Bedeutung. Denn eine befristete Bewilligung verlagert das Risiko auf die leistungsberechtigte Person. Läuft die Bewilligung aus und erfolgt die Anschlussentscheidung nicht rechtzeitig, kann eine Versorgungslücke entstehen, obwohl sich am Bedarf nichts geändert hat.

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Genau diese Folge wollte die Rechtsprechung vermeiden.

Verwaltungspraxis reicht nicht aus

Das Gericht stellte außerdem klar, dass auch die praktische Arbeitsweise der Träger keine Befristung rechtfertigt.

Viele Eingliederungshilfeträger bewilligen Leistungen abschnittsweise, prüfen regelmäßig den Bedarf und rechnen mit Leistungserbringern in bestimmten Zeiträumen ab. Diese Verwaltungspraxis führt aber nicht dazu, dass nach jedem Abschnitt ein völlig neuer Anspruch auf Teilhabeleistungen entstehen würde.

Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabständen Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Leistung zu überprüfen, macht aus einer fortlaufenden Teilhabeleistung keine automatisch befristbare Leistung.

Die Eingliederungshilfe ist auf Kontinuität angelegt. Sie soll Teilhabe sichern und darf nicht durch bloße Verwaltungsroutine in unsichere Bewilligungsabschnitte zerlegt werden.

Abweichende Entscheidung des SG Reutlingen bleibt Einzelfall

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich ausdrücklich nicht der Auffassung des SG Reutlingen angeschlossen. Dieses hatte in einer früheren Entscheidung eine andere Sicht vertreten.

Nach der nun bestätigten Linie des LSG Berlin-Brandenburg, des SG Berlin und des Bundessozialgerichts dürfte die Entscheidung des SG Reutlingen jedoch als abweichende Einzelfallentscheidung einzuordnen sein.

Auch weitere sozialgerichtliche Entscheidungen gehen in dieselbe Richtung. So wird unter anderem auf das SG Marburg und das SG Saarland verwiesen. Danach kennt das SGB IX keine Befristungsautomatik. Weder die Vorschriften zur Eingliederungshilfe noch die Regelungen zum Gesamtplanverfahren enthalten eine allgemeine Rechtsgrundlage für eine zeitliche Begrenzung laufender Leistungsbewilligungen.

Insbesondere die gesetzlich vorgesehene Überprüfung des Gesamtplans spätestens nach zwei Jahren ist nur ein Prüfauftrag an die Verwaltung. Sie ist keine Befristung der Leistung.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Für Leistungsberechtigte ist die Entscheidung wichtig, weil sie ihre Rechtsposition gegenüber Eingliederungshilfeträgern stärkt.

Wer Assistenzleistungen oder andere Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, muss eine Befristung nicht ohne Weiteres hinnehmen. Entscheidend ist, ob es für die zeitliche Begrenzung eine tragfähige Rechtsgrundlage gibt und ob der Bedarf tatsächlich nur für einen bestimmten Zeitraum besteht.

Eine regelmäßige Überprüfung des Gesamtplans genügt dafür nicht. Der Träger darf kontrollieren, ob sich der Bedarf geändert hat. Er darf aber nicht allein aus Verwaltungsgründen eine laufende Leistung befristen und Betroffene damit dem Risiko aussetzen, dass Anschlussbewilligungen verspätet erfolgen.

Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, kann der Träger den Bescheid anpassen. Dafür sieht das Sozialverwaltungsrecht eigene Regelungen vor. Eine automatische Befristung ersetzt diese Prüfung nicht.

Fazit: Urteil mit Signalwirkung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzt ein klares Signal: Eingliederungshilfeleistungen dürfen nicht aus Routine befristet werden. Das SGB IX kennt keine allgemeine Befristungsautomatik.

Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtplans ist wichtig, weil Teilhabeleistungen bedarfsgerecht bleiben müssen. Sie erlaubt aber keine pauschale zeitliche Begrenzung der Bewilligung.

Für Menschen mit Behinderungen bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Besteht der Bedarf fort, darf die Leistung nicht allein deshalb enden, weil ein Bewilligungszeitraum abläuft. Die Verwaltung muss Veränderungen konkret prüfen und darf das Risiko verspäteter Anschlussentscheidungen nicht auf die Betroffenen verlagern.

Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg ist deshalb zu begrüßen. Sie stärkt den Grundsatz, dass Eingliederungshilfe keine abschnittsweise Gnadenleistung der Verwaltung ist, sondern eine auf Kontinuität angelegte Teilhabeleistung.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R

Sozialgericht Berlin: Urteil vom 8. April 2025, S 70 SO 1976/24

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 19. Februar 2026, L 24 SO 116/25

Sozialgericht Reutlingen: Urteil vom 15. März 2023, S 4 SO 1743/22

Sozialgericht Marburg: Beschluss vom 8. September 2023, S 9 SO 27/23 ER

Sozialgericht Saarland: Urteil vom 25. Juni 2025, S 25 SO 35/25

Detlef Brock: Rechtsprechungshinweise zur Eingliederungshilfe und Befristung von Leistungen