Schwerbehinderung: Trotz Merkzeichen gilt der Parkausweis nicht immer

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Wer einen Parkausweis für außergewöhnlich Gehbehinderte hat, geht oft davon aus, im Streitfall auf der sicheren Seite zu sein. Doch ganz so einfach ist es nicht.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Autofahrer trotz Ausnahmegenehmigung grundsätzlich zu Abschleppkosten herangezogen werden durfte, weil er sich zwar im Prozess auf einen angeblichen Arztbesuch berief.

Diesen sahen die Richter nicht als glaubhaft an. Nur ein kleiner Teil der Forderung wurde reduziert, im Kern blieb der Kostenbescheid bestehen (Az. 4 K 536/09.KO).

Parken mit Mekzreichen aG heißt nicht: überall und immer

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sein Auto an Rosenmontag in der Koblenzer Görgenstraße in einem verkehrsberuhigten Bereich abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe lag gut sichtbar ein Ausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Genau darauf stützte sich der Mann später auch.

Tatsächlich gibt es für Menschen mit dem Merkzeichen aG erhebliche Parkerleichterungen. Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen parken. Aber diese Erleichterung gilt nicht schrankenlos.

Entscheidend ist, ob ein nachvollziehbarer Zweck für das Parken gerade an diesem Ort bestand und ob in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden war.

Welche Parkerleichterungen gibt es beim Merkzeichen aG?

Wer das Merkzeichen aG hat, kann in der Regel den blauen EU-Parkausweis erhalten. Das ist entscheidend, denn der Schwerbehindertenausweis allein reicht für die meisten Parkerleichterungen gerade nicht aus.

Erst mit dem blauen Parkausweis dürfen Betroffene auf besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol parken. Der blaue EU-Parkausweis gilt zudem nicht nur in Deutschland, sondern grundsätzlich auch in anderen EU-Staaten nach deren jeweiligen Regeln.

Mit dem blauen EU-Parkausweis sind außerdem weitere Erleichterungen verbunden. Dazu gehört insbesondere das Parken im eingeschränkten Halteverbot und in Zonenhalteverboten für eine begrenzte Zeit, meist bis zu drei Stunden.

Auch an Parkuhren oder Parkscheinautomaten darf regelmäßig ohne Gebühr und oft auch über die sonst zulässige Höchstparkdauer hinaus geparkt werden. In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen ebenfalls möglich, wenn der übrige Verkehr nicht behindert wird. Teilweise darf auch in Fußgängerzonen zu zugelassenen Ladezeiten geparkt werden.

Auch der blaue Parkausweis gilt immer und überall

Wichtig ist aber: Diese Erleichterungen gelten nicht grenzenlos. Auch mit aG und blauem EU-Parkausweis darf nicht an Stellen geparkt werden, an denen absolutes Haltverbot besteht, Rettungswege blockiert würden oder andere besonders geschützte Verkehrsflächen betroffen sind.

Ebenso muss der Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen. Der bloße Schwerbehindertenausweis hinter der Windschutzscheibe genügt dafür nicht.

Weniger Rechte mit dem orangenenen Parkausweis

Neben dem blauen EU-Parkausweis gibt es in Deutschland noch den orangenen Parkausweis. Der ist für andere Fallgruppen gedacht, nicht für Menschen mit aG, und berechtigt gerade nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.

Für Betroffene mit Merkzeichen aG ist deshalb in der Praxis fast immer der blaue EU-Parkausweis der entscheidende Nachteilsausgleich.

Das Gericht erkennt die Sonderrechte grundsätzlich an

Bemerkenswert an dem Urteil ist: Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger sich grundsätzlich auf seine Ausnahmegenehmigung hätte berufen können.

Die Richter stellten klar, dass für außergewöhnlich Gehbehinderte in einem solchen Fall keine Parkscheibe erforderlich war. Ebenso sah das Gericht keine Behinderung des fließenden Verkehrs. Auch andere Parkmöglichkeiten in der Umgebung hielt das Gericht gerade nicht für zumutbar, weil ein außergewöhnlich Gehbehinderter nach Auffassung der Kammer regelmäßig keine Strecke von mehr als 100 Metern zurücklegen muss.

Damit war die Sache zunächst überraschend offen. Denn nach dieser Einschätzung hätte die Abschleppmaßnahme sogar rechtswidrig sein können.

Der Fall kippte wegen des behaupteten Arztbesuchs

Entscheidend wurde am Ende ein anderer Punkt. Der Kläger hatte erklärt, er habe sein Fahrzeug dort abgestellt, weil er einen Arzt in unmittelbarer Nähe aufsuchen wollte. Genau dieser Zweck sollte die Nutzung der Parkerleichterung rechtfertigen.

Doch das Gericht glaubte ihm nicht.

In der Beweisaufnahme sagte der benannte Arzt aus, dass er an diesem Rosenmontag überhaupt nicht in seiner Praxis gewesen sei. Er habe sich vielmehr in Baden-Baden aufgehalten und sei an diesem Tag auch nicht nach Koblenz zurückgekehrt. Zudem sei keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen, die dem Kläger überhaupt Zugang hätte verschaffen können.

Damit war für das Gericht klar: Der vom Kläger geschilderte Aufenthaltszweck stimmte nicht. Und genau deshalb konnte er sich ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte berufen.

Warum der Zweck beim Parken so wichtig ist

Das Urteil zeigt sehr deutlich, dass Parkerleichterungen für Schwerbehinderte nicht losgelöst vom konkreten Anlass gelten. Die Ausnahmegenehmigung ist kein Freibrief zum beliebigen Abstellen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich.

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Die Richter knüpfen die Sonderrechte an einen nachvollziehbaren, vom Ausweis gedeckten Aufenthaltszweck. Wer sich auf die Sondergenehmigung berufen will, muss also plausibel machen können, warum gerade dort geparkt wurde und weshalb die Erleichterung im konkreten Fall benötigt wurde.

Im Fall des Klägers scheiterte genau das. Nicht weil seine Schwerbehinderung angezweifelt wurde. Nicht weil seine Gehbehinderung verharmlost worden wäre. Sondern weil das Gericht überzeugt war, dass der behauptete Anlass schlicht nicht stimmte.

Abschleppmaßnahme war deshalb im Ergebnis rechtmäßig

Weil das Gericht den geschilderten Zweck nicht glaubte, blieb es bei der Annahme eines Verkehrsverstoßes. Damit durfte die Stadt grundsätzlich ordnungsrechtlich eingreifen und das Fahrzeug abschleppen lassen.

Das Gericht betonte außerdem, dass in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht erst eine konkrete Verkehrsbehinderung nachgewiesen werden müsse. Schon die Funktion eines solchen Bereichs als Aufenthalts-, Spiel- und Fußgängerraum rechtfertige Maßnahmen gegen unzulässig abgestellte Fahrzeuge.

Hinzu kam hier noch, dass an Rosenmontag ein Umzug bevorstand und die Behörde das Auto nicht bis kurz vor Beginn stehen lassen wollte.

Auch ein nicht vollendetes Abschleppen kostet Geld

Für viele Betroffene besonders wichtig: Der Kläger musste die Kosten nicht etwa deshalb nicht zahlen, weil sein Fahrzeug letztlich gar nicht komplett abgeschleppt wurde.

Als der Mann am Auto erschien, war der Abschleppdienst bereits vor Ort, hatte das Fahrzeug schon vorbereitet und die Vorderachse unterbaut. Der Kläger fuhr dann selbst weg. Trotzdem seien die Kosten für die bereits erfolgte Anfahrt und die begonnenen Arbeiten zu erstatten, so das Gericht.

Die Stadt durfte also nicht nur die eigentlichen Abschleppkosten verlangen, sondern auch die Verwaltungsgebühr und die Zustellungskosten. Am Ende blieb eine Forderung von 104,13 Euro übrig.

Ein wichtiges Signal für Menschen mit Schwerbehinderung

Das Urteil ist nicht gegen schwerbehinderte Menschen gerichtet. Im Gegenteil: Das Gericht hat die besonderen Rechte außergewöhnlich Gehbehinderter ausdrücklich betont und die Zumutbarkeit anderer Parkmöglichkeiten streng geprüft. Gerade die Passage zur 100-Meter-Grenze ist für Betroffene bedeutsam.

Aber das Urteil zeigt auch, dass Gerichte genau hinschauen, wenn sich jemand auf diese Sonderrechte beruft. Wer eine Ausnahmegenehmigung nutzt, sollte im Zweifel plausibel erklären können, warum das Parken an genau diesem Ort erforderlich war.

Was Betroffene daraus mitnehmen sollten

Für Inhaber eines Parkausweises wegen des Merkzeichens aG ist die Entscheidung eine Mahnung und zugleich eine Klarstellung. Die Parkerleichterung ist stark, aber nicht grenzenlos.

Sie schützt nicht automatisch vor Kostenbescheiden, wenn Behörden und Gerichte den Eindruck gewinnen, dass der konkrete Zweck des Parkens nicht nachvollziehbar oder nicht wahr ist.

Zugleich können sich Betroffene auf wichtige Aussagen des Gerichts berufen: Ein außergewöhnlich Gehbehinderter muss sich nicht auf Parkplätze in größerer Entfernung verweisen lassen. Auch Parkhäuser oder weiter entfernte Behindertenparkplätze sind nicht automatisch zumutbar.

Häufige Fragen zu Parkerleichterungen und Abschleppkosten

Darf ein Auto mit Parkausweis beim Merkzeichen aG in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb markierter Flächen stehen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Genau das hat das Gericht grundsätzlich bestätigt. Voraussetzung ist aber, dass kein durchgehender Verkehr behindert wird, keine zumutbare andere Parkmöglichkeit besteht und das Parken einem nachvollziehbaren Zweck dient.

Muss bei einem solchen Ausweis zusätzlich eine Parkscheibe ins Auto gelegt werden?
Nicht in jedem Fall. Im entschiedenen Fall stellte das Gericht klar, dass für das Parken im verkehrsberuhigten Bereich keine Parkscheibe erforderlich war.

Reicht der Schwerbehindertenausweis allein aus, um Abschleppkosten abzuwehren?
Nein. Der Ausweis allein genügt nicht immer. Es kommt auf die konkrete Situation an, insbesondere auf den tatsächlichen Zweck des Parkens.

Muss eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen, damit abgeschleppt werden darf?
Nicht zwingend. Nach der Entscheidung des Gerichts reicht in einem verkehrsberuhigten Bereich schon der Verstoß gegen die dort geltenden Regeln aus, weil diese Bereiche besonders geschützt sind.

Müssen Kosten auch dann bezahlt werden, wenn das Auto am Ende gar nicht abgeschleppt wurde?
Ja. Wenn der Abschleppwagen schon unterwegs war und vorbereitende Maßnahmen bereits begonnen wurden, können diese Kosten trotzdem verlangt werden.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Koblenz zieht eine klare Linie: Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung haben weitreichende Parkerleichterungen. Diese Rechte gelten aber nicht grenzenlos. Wer sich auf die Ausnahmegenehmigung berufen will, muss auch einen nachvollziehbaren Zweck für das Parken an genau diesem Ort haben.

Fällt diese Begründung in sich zusammen, können selbst bei Merkzeichen aG und blauem Parkausweis Abschleppkosten fällig werden.

Für Betroffene ist das Urteil deshalb doppelt wichtig: Es stärkt die Rechte schwer Gehbehinderter bei der Frage der Zumutbarkeit anderer Parkplätze, zeigt aber ebenso deutlich, dass die Sonderrechte nicht beliebig ausgedehnt werden können.