Schwerbehinderung: Sozialamt darf Wohnkosten nicht plötzlich kürzen

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Ein Sozialamt darf die übernommenen Wohnkosten nicht plötzlich auf eine angebliche Mietobergrenze kürzen, wenn es die tatsächlichen Unterkunftskosten zuvor über Jahre akzeptiert hat. Ändern sich die Verhältnisse später erneut, muss die Behörde Betroffene grundsätzlich noch einmal konkret zur Kostensenkung auffordern. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht. (Az. L 8 SO 214/22)

Für Menschen in der Grundsicherung, ist das Urteil besonders dann wichtig, wenn sie erwerbsgemindert und schwerbehindert sind. Eine bloße Mitteilung im Kürzungsbescheid, die Wohnung sei zu teuer, reicht nicht aus, wenn die Behörde zugleich sofort weniger zahlt.

Die Kostensenkungsaufforderung muss Betroffenen eine echte Chance geben, ihr Verhalten anzupassen und nach einer günstigeren Wohnung, einer Untervermietung oder einer anderen Lösung zu suchen.

Untermieterin zog aus – Sozialamt kürzte sofort

Der Kläger war dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog Grundsicherung nach dem SGB XII. Er lebte in einer rund 64 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung. Die Behörde hielt die Wohnung für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten von Anfang an für zu groß und zu teuer.

Von August 2016 bis März 2019 vermietete der Mann jedoch ein Zimmer unter. Dadurch sanken seine eigenen Unterkunftskosten. Das Sozialamt berücksichtigte den verbleibenden Anteil über mehrere Jahre vollständig.

Als die Untermieterin Ende März 2019 auszog, stiegen die Kosten des Klägers wieder. Das Sozialamt reagierte sofort: Es setzte ab April 2019 nur noch die aus seiner Sicht angemessene Miete an. Eine gesonderte Kostensenkungsaufforderung hatte es zuvor nicht erteilt.

Der Kläger widersprach. Er argumentierte, die Behörde hätte ihn zunächst darüber informieren müssen, welche Kosten sie akzeptiert und wie er diese senken könne. Außerdem verwies er auf seine Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit und die Hilfe durch Angehörige in der unmittelbaren Nachbarschaft.

Nach mehreren Jahren war eine neue Aufforderung notwendig

Das Bayerische Landessozialgericht gab dem Kläger im entscheidenden Punkt recht. Nach der mehrjährigen Untervermietung durfte das Sozialamt nicht davon ausgehen, dass der Mann weiterhin wissen musste, seine Wohnung gelte als unangemessen teuer.

Während eines so langen Zeitraums können sich Mietobergrenzen und örtliche Verhältnisse verändern. Tatsächlich hob die Behörde ihre eigene Mietobergrenze später an. Der Kläger musste deshalb neu und eindeutig darüber informiert werden, welche Kosten das Sozialamt für angemessen hielt und welche Folgen drohten, wenn er seine Ausgaben nicht senkte.

Die Richter betonten die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung. Sie soll nicht nur mitteilen, dass die Miete nach Ansicht des Amtes zu hoch ist. Sie muss Betroffene rechtzeitig in die Lage versetzen, auf die Situation zu reagieren.

Genau daran fehlte es. Das Sozialamt kürzte die berücksichtigten Unterkunftskosten bereits mit dem Bescheid, in dem es erstmals wieder auf die angebliche Unangemessenheit hinwies. Für eine wirksame Warnung war es damit zu spät. Der Kläger konnte sein Verhalten nicht rückwirkend ändern.

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Kürzungsbescheid ersetzt keine rechtzeitige Warnung

Das Gericht widersprach damit auch der Vorinstanz. Das Sozialgericht Landshut hatte noch angenommen, die Angaben zur Mietobergrenze im Bescheid genügten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts erfüllte der Bescheid zwar möglicherweise eine Informationsfunktion, aber nicht die notwendige Warnfunktion.

Eine wirksame Kostensenkungsaufforderung muss vor der Kürzung erfolgen. Betroffene brauchen Zeit, um nach günstigeren Wohnungen zu suchen, mit dem Vermieter zu verhandeln oder eine Untervermietung zu prüfen. Erst danach darf die Behörde die Leistungen grundsätzlich auf die angemessenen Kosten begrenzen.

Weil das Sozialamt keine solche Aufforderung erteilt hatte, musste es die tatsächlichen Unterkunftskosten für den gesamten noch streitigen Zeitraum berücksichtigen. Das Gericht sprach dem Kläger für November und Dezember 2019 jeweils weitere 110,70 Euro zu. Für Januar bis Juni 2020 sowie für August 2020 bis Januar 2021 erhielt er jeweils weitere 82,10 Euro.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Kürzt das Sozialamt oder Jobcenter Ihre Unterkunftskosten, sollten Sie prüfen, ob zuvor eine konkrete und rechtzeitige Kostensenkungsaufforderung ergangen ist. Besonders wichtig ist das, wenn die Behörde Ihre tatsächlichen Kosten über einen längeren Zeitraum vollständig übernommen hat und sich die Wohnsituation später verändert.

Eine frühere Aufforderung muss nicht für alle Zukunft ausreichen. Nach mehreren Jahren, einer Untervermietung, dem Auszug eines Mitbewohners oder einer deutlichen Veränderung der örtlichen Mietgrenzen kann eine neue Aufforderung erforderlich sein.

Legen Sie gegen eine sofortige Kürzung innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Verweisen Sie darauf, dass Sie ohne rechtzeitige Warnung keine Möglichkeit hatten, die Kosten zu senken. Dokumentieren Sie außerdem Wohnungssuchen, Anfragen bei Vermietern und gesundheitliche oder familiäre Gründe, die Ihren Suchradius einschränken.

FAQ zur Kürzung der Unterkunftskosten

Darf das Sozialamt die Miete sofort kürzen?

Nicht immer. Wurden die tatsächlichen Kosten längere Zeit übernommen, kann vor einer neuen Kürzung eine erneute Kostensenkungsaufforderung notwendig sein.

Reicht der Hinweis im Kürzungsbescheid?

Nein, wenn die Kürzung sofort greift. Die Warnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Betroffene vorher reagieren können.

Werden Betriebskostenguthaben angerechnet?

Grundsätzlich können solche Guthaben den Leistungsanspruch mindern. Entscheidend sind der Zuflusszeitpunkt und die gesetzlichen Anrechnungsregeln.

Quelle

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2023, Az. L 8 SO 214/22