Menschen mit Behinderung können zusätzlich zum Grundsicherungsgeld einen Mehrbedarf von 35 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zusätzlich erhalten.
Bei Alleinstehenden sind das 2026 monatlich 197,05 Euro. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 50 genügt für diesen Anspruch jedoch nicht.
Der Zuschlag setzt voraus, dass tatsächlich eine gesetzlich erfasste Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine entsprechende Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder eine bestimmte Leistung zur Teilhabe an Bildung erbracht wird. Fehlt diese Verbindung, entsteht der Anspruch auch bei einem GdB von 100 nicht.
Die 197 Euro sind keine neue Leistung seit Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige Bürgergeldleistung im SGB II Grundsicherungsgeld. Die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Bezeichnung und zahlreiche Vorgaben verändert.
Der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung wurde dadurch aber nicht neu eingeführt. Der Anspruch bestand bereits im Bürgergeld und davor im Arbeitslosengeld II. Er wird nach der Reform weiterhin in § 21 Absatz 4 SGB II geregelt.
Die Bezeichnung „197-Euro-Zuschlag für Schwerbehinderte“ kann deshalb in die Irre führen. Weder handelt es sich um einen festen Betrag noch um eine Leistung, die allein an den Schwerbehindertenausweis geknüpft ist.
Das Gesetz gewährt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs
Das Jobcenter erkennt bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung einen Mehrbedarf von 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs an, wenn gleichzeitig eine erfasste Teilhabeleistung erbracht wird. Individuelle Ausgaben müssen dann nicht einzeln mit Rechnungen belegt werden.
Die häufig genannten 197,05 Euro ergeben sich aus dem Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende. Dieser beträgt 2026 weiterhin 563 Euro. Die Reform zum 1. Juli hat die Höhe der Regelbedarfe für 2026 nicht verändert.
Bei Partnern, jungen Erwachsenen im Elternhaushalt und Jugendlichen fällt der Mehrbedarf niedriger aus. Ausschlaggebend ist der Regelbedarf, der der betreffenden Person im Grundsicherungsbescheid zugeordnet wurde.
| Persönliche Situation | Mehrbedarf im Jahr 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende oder Alleinerziehende mit 563 Euro Regelbedarf | 563 Euro × 35 Prozent = 197,05 Euro |
| Volljährige Partner mit 506 Euro Regelbedarf | 506 Euro × 35 Prozent = 177,10 Euro |
| Junge Erwachsene ohne eigenen Haushalt mit 451 Euro Regelbedarf | 451 Euro × 35 Prozent = 157,85 Euro |
| Erwerbsfähige Jugendliche von 15 bis 17 Jahren mit 471 Euro Regelbedarf | 471 Euro × 35 Prozent = 164,85 Euro |
Die Beträge gelten bei einem Anspruch für den vollständigen Monat. Beginnt oder endet die Teilhabeleistung während eines Monats, wird der Anspruch nach § 41 SGB II anteilig für die betreffenden Kalendertage berechnet.
Der Bezug von Grundsicherungsgeld ist die erste Voraussetzung
Der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II setzt zunächst einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld voraus. Die betroffene Person muss außerdem erwerbsfähig sein und grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können.
Auch erwerbsfähige Jugendliche können den Mehrbedarf erhalten, sobald sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung Leistungen vom Sozialamt beziehen, fallen dagegen regelmäßig unter andere Vorschriften.
Ein GdB von 50 ist nicht zwingend erforderlich
Entgegen einer verbreiteten Annahme verlangt § 21 Absatz 4 SGB II keinen bestimmten Grad der Behinderung. Eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 ist daher keine eigenständige Voraussetzung.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II genügt regelmäßig ein aktueller Bewilligungsbescheid über die erfasste Teilhabeleistung. Die Behinderung und der behinderungsbedingte Förderbedarf ergeben sich dann aus dieser Entscheidung.
Das bedeutet zugleich, dass ein Mensch mit einem GdB unter 50 den Zuschlag erhalten kann. Wer lediglich von einer Behinderung bedroht ist, hat nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur dagegen keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf.
Die Teilhabeleistung muss tatsächlich erbracht werden
Die dritte Voraussetzung führt in der Praxis zu den meisten Ablehnungen. Es reicht nicht, dass eine berufliche Rehabilitation sinnvoll wäre oder dass die betroffene Person grundsätzlich die Bedingungen für eine Förderung erfüllt.
Die Leistung muss bewilligt worden sein und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Bewilligungsbescheid allein genügt nicht, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen hat oder überhaupt nicht wahrgenommen wird.
Erfasst werden vor allem berufsbezogene Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX. Hinzukommen können sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und bestimmte Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Bildung.
Diese Förderungen können den Mehrbedarf auslösen
In Betracht kommen beispielsweise berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, die wegen der Behinderung erforderlich sind und auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Auch die Unterstützung durch einen Integrationsfachdienst kann erfasst sein, wenn sie im Rahmen einer geregelten Maßnahme erfolgt.
Die Bundesagentur nennt außerdem die stufenweise Wiedereingliederung als mögliches Beispiel, wenn dabei der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt. Ob eine konkrete Förderung den Anspruch auslöst, muss anhand des Bewilligungsbescheids, der Fördergrundlage und der tatsächlichen Durchführung geprüft werden.
Auch eine vom Jobcenter veranlasste Arbeitsgelegenheit kann ausreichen, wenn die Teilnahme gerade wegen der Behinderung notwendig ist. Eine allgemeine Maßnahme für Arbeitsuchende führt dagegen nicht automatisch zu dem Zuschlag.
Nicht jede berufliche Hilfe genügt
Ausdrücklich ausgenommen sind bestimmte Leistungen zur Berufsvorbereitung und zur beruflichen Ausbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Auch eine reine Beratung oder Arbeitsvermittlung löst den Mehrbedarf für sich genommen nicht aus.
Dasselbe gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für einmalige Hilfen ohne Maßnahmecharakter. Dazu können eine Kraftfahrzeughilfe, technische Arbeitshilfen oder die Finanzierung einer behindertengerechten Wohnung gehören.
Solche Hilfen können zwar einen erheblichen finanziellen Wert haben. Sie führen aber nicht automatisch zu dem monatlichen Mehrbedarf von 35 Prozent.
197 Euro bedeuten nicht immer 197 Euro mehr auf dem Konto
Der Mehrbedarf erhöht zunächst den anerkannten Gesamtbedarf der betroffenen Person. Bei einer alleinstehenden Person steigt dieser Bedarf 2026 von 563 Euro auf 760,05 Euro zuzüglich der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ob tatsächlich 197,05 Euro mehr ausgezahlt werden, hängt jedoch auch vom anrechenbaren Einkommen ab. Übergangsgeld, Arbeitsentgelt oder andere anrechenbare Einnahmen können den Zahlbetrag beeinflussen.
Die Aussage „197 Euro zusätzlich“ trifft daher nur zu, wenn der volle Regelbedarf berücksichtigt wird und kein weiteres Einkommen die Auszahlung verringert. Bei Partnern oder jungen Menschen gelten ohnehin niedrigere Ausgangsbeträge.
Der Mehrbedarf kann nach dem Ende der Maßnahme weitergezahlt werden
§ 21 Absatz 4 SGB II erlaubt eine Anerkennung auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Abschluss der Teilhabeleistung. Das Jobcenter muss darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Die Bundesagentur geht in ihren Weisungen davon aus, dass diese Übergangszeit regelmäßig drei Monate nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich nicht um eine starre gesetzliche Frist, sondern um eine Orientierung für die Verwaltung.
Betroffene sollten die Weiterzahlung ausdrücklich beantragen und begründen, weshalb der erhöhte Bedarf nach dem Ende der Maßnahme noch besteht. Das kann beispielsweise während einer unmittelbaren beruflichen Übergangsphase der Fall sein.
Grundsicherungsgeld und Grundsicherung im Alter nicht verwechseln
Die ähnliche Bezeichnung der Leistungen verursacht leicht Missverständnisse. Der hier beschriebene Mehrbedarf betrifft das Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit grundsätzlich erwerbsfähige Personen.
Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, kann unter anderen Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII sind beispielsweise 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe möglich, wenn das Merkzeichen G nachgewiesen wird.
Daneben kennt das SGB XII einen Mehrbedarf von 35 Prozent für Menschen mit Behinderung, die bestimmte Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung erhalten. Der Anspruch unterscheidet sich jedoch deutlich von der Regelung für erwerbsfähige Personen im SGB II.
So lässt sich der Grundsicherungsbescheid prüfen
Im Berechnungsbogen des Bescheids sollte kontrolliert werden, ob unter den Bedarfen ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II aufgeführt ist. Anschließend sollte geprüft werden, ob der Zuschlag für den gesamten Zeitraum der Teilhabeleistung berechnet wurde.
Fehlt der Mehrbedarf, sollte dem Jobcenter der aktuelle Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers vorgelegt werden. Zusätzlich können eine Teilnahmebescheinigung sowie Angaben zum Beginn und zum voraussichtlichen Ende der Maßnahme hilfreich sein.
Der Mehrbedarf muss nach § 37 SGB II nicht als eigenständige Leistung gesondert beantragt werden, wenn bereits ein Antrag auf Grundsicherungsgeld gestellt wurde. Trotzdem ist es ratsam, ihn ausdrücklich schriftlich geltend zu machen, damit die Voraussetzungen dokumentiert und geprüft werden.
Widerspruch und Überprüfungsantrag können Nachzahlungen sichern
Gegen einen aktuellen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die gesetzliche Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für Leistungen nach dem SGB II begrenzt § 40 SGB II die mögliche Nachzahlung regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr.
Betroffene sollten deshalb nicht zu lange warten. Weitere Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Überprüfungsantrag bei fehlerhaften Jobcenter-Bescheiden.
Beispiel aus der Praxis
Die alleinstehende Anna erhält Grundsicherungsgeld und hat einen GdB von 60. Wegen ihrer Behinderung nimmt sie sechs Monate lang an einer bewilligten berufsbezogenen Eingliederungsmaßnahme teil, erhält in ihrem Bescheid aber nur den Regelbedarf von 563 Euro.
Nachdem Anna den Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers und die Teilnahmebescheinigung einreicht, erkennt das Jobcenter den Mehrbedarf von monatlich 197,05 Euro an. Für sechs vollständige Monate erhöht sich ihr anerkannter Bedarf damit um insgesamt 1.182,30 Euro.
Ob Anna den gesamten Betrag zusätzlich ausgezahlt bekommt, hängt davon ab, ob in diesem Zeitraum anrechenbares Einkommen vorhanden war. Ihr Schwerbehindertenausweis allein hätte den Anspruch nicht ausgelöst.
Sechs Fragen und Antworten zum Mehrbedarf bei Behinderung
1. Bekommt jeder Mensch mit Schwerbehindertenausweis 197 Euro zusätzlich?
Nein. Der Ausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, eine Behinderung und eine tatsächlich erbrachte Teilhabeleistung oder eine andere im Gesetz genannte Hilfe.
2. Muss mindestens ein GdB von 50 festgestellt worden sein?
Nein. § 21 Absatz 4 SGB II schreibt keinen bestimmten GdB vor. Auch Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung können den Mehrbedarf erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Wie hoch ist der Mehrbedarf im Jahr 2026?
Der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden sind das 197,05 Euro, bei Partnern 177,10 Euro und bei jungen Erwachsenen ohne eigenen Haushalt 157,85 Euro monatlich.
4. Reicht die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme aus?
Die Leistung muss nicht nur bewilligt, sondern tatsächlich erbracht werden. Eine noch nicht begonnene oder nicht angetretene Maßnahme begründet nach den Weisungen der Bundesagentur regelmäßig keinen Anspruch.
5. Muss der Mehrbedarf gesondert beantragt werden?
Rechtlich wird er grundsätzlich vom bestehenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erfasst. Praktisch sollte der Mehrbedarf dennoch schriftlich verlangt und mit dem Bewilligungsbescheid sowie einer Teilnahmebescheinigung belegt werden.
6. Kann der Mehrbedarf rückwirkend nachgezahlt werden?
Bei einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Bei älteren Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, wobei die Nachzahlung im SGB II regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt ist.




